Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. 4 StR 394/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4722

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:270917B4STR394.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 394/17
vom
27. September 2017
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
27.
September
2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Dessau-Roßlau vom 7.
April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Soweit die [X.] bei der Erörterung eines minder schweren Falls ge-mäß §
213 2.
Alt. StGB unter Bezugnahme auf ein Urteil des [X.] vom 11.
September 1997 (4
StR
248/97, [X.], 84, 85) einen zu dieser Vor-schrift in der Fassung vor dem 1.
April 1998 entwickelten [X.] hat, der nach der deutlichen Anhebung des Strafrahmens durch das 6.
Strafrechtsreformgesetz vom 26.
Januar 1998 (vgl. BGBl.
I 164) nicht mehr unein-geschränkt anwendbar ist, vermag der Senat auszuschließen, dass die Bemessung der erkannten Strafe hierauf beruht. Angesichts der vom [X.] angeführten gewichtigen schulderhöhenden Umstände liegt die Annahme eines minder schweren Falls ohne Verbrauch wenigstens eines der gegebenen vertypten Milderungsgründe (Versuch und verminderte Schuldfähigkeit) fern. Der sich bei der Annahme eines minder schweren Falls gemäß §
213 2.
Alt. StGB und einer Strafrahmenmilderung nach §
49 Abs.
1 StGB ergebende Strafrahmen weicht von dem Strafrahmen, den die [X.] ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt hat (doppelt gemilderter Re-gelstrafrahmen des §
212 Abs.
1 StGB),
nicht in einer Weise ab, dass die erkannte Strafe von vier Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe dadurch beeinflusst sein kann.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 394/17

27.09.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. 4 StR 394/17 (REWIS RS 2017, 4722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4722

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.