Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 1 StR 135/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5974

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 135/15

vom
2. September
2015
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

hier:
Gegenvorstellung

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat
am 2.
September 2015 beschlos-sen:

Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den [X.] vom 30.
April 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten u.a. wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 30.
April 2015 hat der Senat die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten gemäß §
349 Abs.
1 [X.] ebenso als unzulässig verworfen wie seinen Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der
Frist zur Einlegung der Revision.
1.
Auf mehrere Briefe des Angeklagten aus dem Juni 2015
hin war ihm durch Schreiben der Rechtspflegerin des Senats vom 30.
Juni 2015 mitgeteilt worden, dass der [X.] in seiner Strafsache nicht mehr tätig
werden könne, nachdem das Verfahren durch den vorstehend bezeichneten Senatsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
1
2
-
3
-

Mit einem an den [X.] gerichteten Schreiben vom 31.
Julä-gelegt, mit dem belegt wer-den soll, dass dem angefochtenen Urteil eine informelle Absprache mit dem [X.] vorausgegangen sei. Die Übersendung seitens des Angeklagten erfolgte

2.
Der Senat legt das Schreiben des Angeklagten als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30.
April
2015 aus (§
300 [X.]). Der [X.] hat jedoch keinen Erfolg.
Dabei bedarf es keiner Entscheidung (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
No-vember 2014

2
StR
608/12), ob

wie gelegentlich vertreten ([X.]/
[X.], [X.], 58.
Aufl., Vor §
296 Rn.
25 mwN)

eine Gegenvorstellung
dann statthaft und zulässig sein kann, wenn ein Rechtsmittel wegen eines Irrtums des Rechtsmittelgerichts auf [X.] rechtsfehlerhaft als unzulässig verworfen worden ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben und werden vom Angeklagten auch nicht geltend gemacht.
Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung seiner Entscheidung, die sowohl in der Anwendung von §
349 Abs.
1 [X.] als auch der gesetzlichen Regelungen über die Wiedereinsetzung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des [X.] steht.
3
4
5
6
7
-
4
-
3.
Anhaltspunkte dafür, das Schreiben als erneute Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verstehen, lassen sich diesem ebenso wenig entnehmen wie solche für eine Auslegung als Antrag gemäß §
356a [X.], der zudem wegen Verfristung kostenpflichtig zurückzuweisen
wäre.
Raum
Rothfuß
Graf

Cirener
Radtke

Meta

1 StR 135/15

02.09.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 1 StR 135/15 (REWIS RS 2015, 5974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5974

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 135/15

4 StR 238/12

1 StR 305/13

1 StR 573/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.