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PDF anzeigen[X.] StR 561/01vom9. April 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 9. April 2002 beschlossen:Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den [X.] vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen.Gründe:Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 10. August 2001 mit Beschluß vom 10. Januar 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidungwendet sich der Angeklagte mit seinen Eingaben, mit denen er um Überprüfungbittet, ob dem Senat bei seiner Entscheidung die Revisionsbegründung [X.] vorgelegen habe. Ausdrücklich stellt der Angeklagte den [X.] "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand".Der Antrag hat keinen Erfolg. Für eine Wiedereinsetzung in den [X.] ist schon deshalb kein Raum, weil der Angeklagte keine Frist versäumthat. Im übrigen kann ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß grund-sätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (vgl. [X.] § 349 Abs. 2 Beschluß 2 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ein Nachver-fahren nach § 33 a StPO, in dem eine Überprüfung des [X.] ausnahmsweise möglich wäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seinerEntscheidung kein Verteidigungsvorbringen übersehen. Insbesondere hat erauch die Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers des Angeklagten vom- 3 -5. November 2001 bercksichtigt, zu der der [X.] mit [X.] vom 11. Dezember 2001 Stellung genommen hat. Es verbleibt [X.] bei dem Beschluû des Senats vom 10. Januar 2002.Tepperwien Maatz Kuckein [X.]
Meta
09.04.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. 4 StR 561/01 (REWIS RS 2002, 3783)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3783
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