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Jugendstrafsache: Absehen von der Auferlegung der Kosten bei einem Heranwachsenden
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des [X.] vom 10. Juni 2015, soweit sie ihn betrifft, dahin geändert, dass davon abgesehen wird, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
1. Das [X.] hat den Angeklagten, der die ihm vorgeworfenen Taten überwiegend im Heranwachsendenalter beging, wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwölf Fällen und wegen vorsätzlicher Geldwäsche in neun Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner hat es den Verfall eines Geldbetrages von 2.100 € angeordnet und dem Angeklagten – ohne Erörterung von § 74 [X.] – auferlegt, gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2. Die gemäß § 464 Abs. 3 StPO statthafte und rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er die Nichtanwendung der §§ 74, 109 [X.] beanstandet, hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg.
a) Das [X.] hat dem Angeklagten ohne nähere Begründung die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ist der Angeklagte, wie hier, Heranwachsender, kann aber gemäß § 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 [X.] von dieser Entscheidung abgesehen werden. Die insoweit regelmäßig erforderliche Ermessensentscheidung des Tatrichters (vgl. dazu [X.], Urteil vom 29. September 1961 – 4 [X.], [X.]St 16, 261, 263 f.) ist dem angefochtenen Urteil auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht zu entnehmen.
b) Nach den vom [X.] zu den wirtschaftlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO gebunden ist, kommt hier eine andere Entscheidung als die des [X.] nach § 74 [X.] nicht in Betracht. Angesichts der insgesamt beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, der vor seiner Festnahme als Student lediglich Leistungen nach den Bestimmungen des Ausbildungsförderungsrechts erhielt, kann die zu erwartende, nicht unerhebliche Kostenbelastung einem sozial eingegliederten Leben des Angeklagten in der Zukunft entgegenstehen. Es kommt hinzu, dass die Kostenentscheidung nicht der Unterstützung von [X.] dient (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juli 1996 – 2 StR 142/96, [X.]R [X.] § 74 Ablehnung 1).
Der Senat holt die unterbliebene Entscheidung daher selbst nach.
VRin[X.] [X.] befindet |
Roggenbuck |
[X.] |
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Roggenbuck |
||||
Bender |
Quentin |
Meta
11.10.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Essen, 10. Juni 2015, Az: 56 KLs 5/15
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2016, Az. 4 StR 145/16 (REWIS RS 2016, 4200)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 4200
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 145/16 (Bundesgerichtshof)
3 StR 347/23 (Bundesgerichtshof)
4 StR 592/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 121/17 (Bundesgerichtshof)
4 StR 314/18 (Bundesgerichtshof)
Begrenzte Anfechtung des Schuldspruchs