Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. 4 StR 145/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 4204

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:111016B4STR145.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 [X.]/16

vom
11. Oktober
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Geldwäsche

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 11.
Oktober
2016
beschlos-sen:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kosten-entscheidung im Urteil des [X.] vom 10.
Juni 2015, soweit sie ihn betrifft, dahin geändert, dass davon abgese-hen wird, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen [X.] aufzuerlegen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-kasse.

Gründe:
1.
Das [X.] hat den Angeklagten, der die ihm vorgeworfenen
Taten überwiegend im Heranwachsendenalter beging, wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwölf Fällen und wegen vorsätzlicher Geldwäsche in neun
Fäl-len zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner hat es den Verfall eines Geldbetrages von 2.100

ngeordnet und dem Angeklagten

ohne Erörterung von §
74 [X.]

auferlegt, gemäß §
465 Abs.
1 Satz
1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1
-
3
-
2.
Die gemäß §
464 Abs.
3 StPO statthafte und rechtzeitig innerhalb
der Wochenfrist des §
311 Abs.
2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde des [X.], mit der er die Nichtanwendung der §§
74, 109 [X.] beanstandet, hat den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg.
a)
Das [X.] hat dem Angeklagten ohne nähere Begründung die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ist der Angeklagte, wie hier, Heranwachsen-der, kann aber gemäß §
109 Abs.
2 i.V.m. §
74 [X.] von dieser Entscheidung abgesehen werden. Die insoweit regelmäßig erforderliche Ermessensentschei-dung des Tatrichters (vgl. dazu [X.], Urteil vom 29.
September 1961

4
StR
301/61, [X.]St 16, 261, 263
f.) ist dem angefochtenen Urteil auch unter Be-rücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht zu ent-nehmen.
b)
Nach den vom [X.] zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ge-troffenen Feststellungen, an die der Senat gemäß §
464 Abs.
3 Satz
2 StPO gebunden ist, kommt hier eine andere Entscheidung als die des [X.] nach §
74 [X.] nicht in Betracht. Angesichts der insgesamt beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, der vor seiner Festnahme als Student lediglich Leistungen nach den Bestimmungen des Ausbildungsförderungsrechts erhielt, kann die zu erwartende, nicht unerhebliche Kostenbelastung einem sozial ein-gegliederten Leben des Angeklagten in der Zukunft entgegenstehen. Es kommt hinzu, dass die Kostenentscheidung nicht der Unterstützung von [X.] dient (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Juli 1996

2
StR
142/96, [X.]R [X.] §
74 Ablehnung
1).
2
3
4
-
4
-
Der Senat holt die unterbliebene Entscheidung daher selbst nach.
VRin[X.] [X.] sich im Urlaub und ist [X.] gehindert zu unterschrei-ben.
Roggenbuck
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin

5

Meta

4 StR 145/16

11.10.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2016, Az. 4 StR 145/16 (REWIS RS 2016, 4204)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4204

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