Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2023, Az. 3 StR 347/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8263

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Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2023 werden verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des [X.]gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu Jugendstrafen von drei Jahren (Angeklagte [X.]) sowie drei Jahren und neun Monaten (Angeklagter [X.]) verurteilt. Zudem hat es [X.] getroffen. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben ebenso wenig Erfolg wie die sofortige Beschwerde des Angeklagten [X.]gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

2. Die zulässige sofortige Beschwerde des Angeklagten [X.] gegen die Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 2 Abs. 2 JGG ist unbegründet. Das [X.] hat, wie vom [X.] näher dargelegt, nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe die gemäß § 74, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG eröffnete Möglichkeit bedacht, von der Auferlegung von Kosten und Auflagen abzusehen, davon im Rahmen seines Ermessens insbesondere mit Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten jedoch keinen Gebrauch gemacht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 4 StR 314/18, [X.], 75; vom 16. März 2006 - 4 StR 594/05, [X.], 224; Urteil vom 29. September 1961 - 4 StR 301/61, [X.]St 16, 261, 263 f.). Dies ist in der Sache nicht zu beanstanden, zumal der Angeklagte im Jahr 2021 eine Eigentumswohnung für 120.000 € mit dazu von seinem Vater zur Verfügung gestellten Mitteln erwarb und daher nicht zu besorgen ist, dass die Auferlegung von Kosten und Auslagen einer [X.] Eingliederung nach Verbüßung der Jugendstrafe entgegensteht.

4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Es erscheint, auch unter erzieherischen Gesichtspunkten, nicht angemessen, nach § 74, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abzusehen, die durch die offensichtlich unbegründeten Revisionen sowie die sofortige Beschwerde des über erhebliches Eigentum verfügenden Angeklagten [X.] entstanden sind.

Schäfer     

      

Hohoff     

      

Anstötz

      

Berg     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 347/23

31.10.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 5. Mai 2023, Az: 9 KLs 2040 Js 44205/22 jug

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.10.2023, Az. 3 StR 347/23 (REWIS RS 2023, 8263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8263

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4 StR 314/18

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