Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2019, Az. 7 AZR 572/17

7. Senat | REWIS RS 2019, 4276

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Gegenstand

Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2017 - 6 Sa 287/16 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die [X.]en streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2015 geendet hat.

2

Nachdem zwischen den [X.]en bereits in der [X.] vom 7. Januar 2013 bis zum 26. September 2013 ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte, stellte der beklagte [X.], vertreten durch den Präsidenten des [X.] Landesverwaltungsamts, die Klägerin erneut mit Arbeitsvertrag vom 17./19. Dezember 2013 befristet für die [X.] vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 als Teilzeitbeschäftigte ein. Dieser Arbeitsvertrag wurde dreimal verlängert, und zwar mit dem Änderungsvertrag vom 16./17. Dezember 2014 bis zum 31. August 2015, mit dem Änderungsvertrag vom 15./20. Januar 2015 bis zum 31. Oktober 2015 sowie mit dem Änderungsvertrag vom 21./29. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015. Die Klägerin war im Referat 460 „Ländlicher Raum“ des [X.] Landesverwaltungsamts eingesetzt. Dieses nahm die Aufgaben der [X.] wahr und war für die Bewilligung und Abwicklung von Fördermaßnahmen zuständig. Hierzu gehörten Fördermaßnahmen, die auf der Grundlage der Verordnung ([X.]) Nr. 1698/2005 vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und der zum 31. Dezember 2015 befristeten Richtlinie des [X.] [X.]s für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt zur Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft vom 14. Mai 2008 ([X.]) durchgeführt wurden. Die Klägerin war ausschließlich mit Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen auf der Grundlage der ELER/[X.] befasst. Die Förderperiode begann am 1. Januar 2007 und endete am 31. Dezember 2013. Aufgrund einer Übergangsregelung konnten danach noch [X.]-Restmittel in Höhe von 3,4 Mio. Euro ausgereicht werden.

3

Das [X.] [X.] für Umwelt, Energie und Naturschutz wies das [X.] Landesverwaltungsamt mit Schreiben von 1. Juli 2015 darauf hin, dass die Zuständigkeit für die Bewilligung neuer [X.]-Vorhaben im Rahmen der neuen Förderperiode ab dem 1. Juli 2015 auf die [X.] Aufbaubank übergehe. Das [X.] Landesverwaltungsamt bleibe für die vor dem 1. Juli 2015 bewilligten Vorhaben die zuständige [X.]-Bewilligungsbehörde. Ab dem 1. Juli 2015 sei die Bewilligung neuer [X.]-Vorhaben mit Mitteln der alten Förderperiode nicht mehr möglich. Zulässig seien nur geringfügige Änderungen und Verlängerungen bewilligter Projekte. Es sei zu beachten, dass alle [X.]-Vorhaben aus der alten Förderperiode spätestens bis zum Ende des Jahres 2015 abgeschlossen sein müssten. Mit E-Mail vom 3. August 2015 wies das [X.] [X.] für Umwelt, Energie und Naturschutz nochmals auf die Möglichkeit hin, [X.]-Restmittel für die Verlängerung von Vorhaben zu nutzen, um die [X.] zwischen alter und neuer Förderperiode möglichst gering zu halten.

4

Mit ihrer am 21. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die dem in der Klageschrift als beklagte [X.] bezeichneten [X.] Landesverwaltungsamt am 11. Januar 2016 zugestellt wurde, hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Befristung zum 31. Dezember 2015 sei unwirksam, da sie nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt sei.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den [X.]en nicht aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2015 beendet ist.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gerechtfertigt. Bei der erneuten Einstellung der Klägerin mit dem Arbeitsvertrag vom 17./19. Dezember 2013 sei aufgrund der durch die Übergangsregelung eröffneten Möglichkeit, [X.]-Restmittel in Höhe von 3,4 Mio. Euro bis zum 31. Dezember 2014 auszureichen, und der Notwendigkeit, im Nachgang zu den bereits ausgereichten Mitteln Verwaltungskontrollen, [X.] sowie [X.] durchzuführen, ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf für die Klägerin bis zum 31. Dezember 2014 prognostiziert worden. [X.] sei überraschend bekannt geworden, dass [X.] auch noch im [X.] möglich waren und dass dafür erhebliche Mittel zur Verfügung standen. Deshalb habe der Leiter des Referats 460 des [X.] Landesverwaltungsamts im November 2014 einen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf für die Klägerin bis zum 31. Dezember 2015 prognostiziert. Das zuständige [X.] habe zunächst nur einer Beschäftigung der Klägerin bis zum 31. August 2015 und danach bis zum 31. Oktober 2015 zugestimmt, so dass es zu den entsprechenden weiteren Befristungsvereinbarungen gekommen sei. Aufgrund der Anweisung des [X.]s vom 1. Juli 2015, die Vorgänge bis zum Jahresende 2015 abzuschließen, und der Möglichkeit, bereitstehende Mittel für die Verlängerung geförderter Maßnahmen zu nutzen, habe sich der Arbeitsaufwand im zweiten Halbjahr 2015 noch einmal deutlich erhöht. Bei Abschluss des letzten [X.] am 21./29. Oktober 2015 habe wegen des Außerkrafttretens der [X.]-Richtlinie zum 31. Dezember 2015 und des Wechsels der Zuständigkeit für entsprechende Fördermaßnahmen zur [X.] Aufbaubank festgestanden, dass die Abwicklung der [X.]-Fördermaßnahmen aus der Förderperiode 2007 bis 2013 nach dem 31. Dezember 2015 durch die Stammbelegschaft bewältigt werden könne.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. In dem Urteil ist das [X.] Landesverwaltungsamt als beklagte [X.] bezeichnet. Auf die vom [X.] Thüringen eingelegte Berufung hat das [X.] unter Änderung des [X.] auf den [X.] Thüringen die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der [X.] kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der [X.]en aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 21./29. Oktober 2015 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2015 geendet hat.

9

A. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag, mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den [X.]en nicht aufgrund der Befristung am 31. Dezember 2015 beendet wurde, ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Streitgegenstand so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der [X.] nicht zweifelhaft ist ([X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] - Rn. 13 mwN). Zwar sollte das Datum der [X.] neben dem streitbefangenen [X.] im Klageantrag bezeichnet werden, um die notwendige Bestimmtheit eindeutig zu gewährleisten. Es genügt aber, wenn sich der Vertrag, der die angegriffene Befristung enthält, im Wege der Auslegung aus dem weiteren Klagevorbringen ergibt (vgl. [X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] - Rn. 9; 15. Mai 2012 - 7 [X.] - Rn. 9; 20. Januar 2010 - 7 [X.] - Rn. 9).

Zwar hat die Klägerin den Arbeitsvertrag, dessen Befristung angegriffen wird, im Antrag nicht ausdrücklich genannt. Sie hat jedoch bereits in der Klageschrift sowohl den Arbeitsvertrag vom 17./19. Dezember 2013 als auch die Änderungsverträge vom 16./17. Dezember 2014, vom 15./20. Januar 2015 und vom 21./29. Oktober 2015 benannt, in Kopie zur Akte gereicht und dazu geltend gemacht, dass „spätestens die letzte, in der Vertragsverlängerung vom 21.10.2015 vorgenommene Befristung … nicht (mehr) gerechtfertigt“ sei. Damit hat sie hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit ihrer Klage gegen die in dem Änderungsvertrag vom 21./29. Oktober 2015 vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2015 wendet.

B. Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob die Klage begründet ist.

I. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden.

1. Allerdings hat das [X.] zu Recht den [X.] als beklagte [X.] angesehen. Die Klägerin hat mit der Befristungskontrollklage von Anfang an den [X.] in Anspruch genommen und nicht das [X.] Landesverwaltungsamt, welches sie zunächst als beklagte [X.] bezeichnet hatte. Dies ergibt die Auslegung der Klageschrift.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der [X.]en enthalten. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, ist die [X.] durch Auslegung zu ermitteln. Diese Auslegung obliegt auch dem Revisionsgericht ([X.] 20. Februar 2014 - 2 [X.] - Rn. 15, [X.]E 147, 227). Dabei sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch die Klagebegründung sowie der Klageschrift beigefügte Anlagen zu berücksichtigen ([X.] 20. Januar 2010 - 7 [X.] 753/08 - Rn. 13, [X.]E 133, 105; 1. März 2007 - 2 [X.] 525/05 - Rn. 13; [X.] 29. März 2017 - [X.]/16 - Rn. 20, [X.]Z 214, 294). Auch bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als [X.] anzusehen, die erkennbar mit der [X.]bezeichnung gemeint ist ([X.] 20. Januar 2010 - 7 [X.] 753/08 - Rn. 13, aaO; 1. März 2007 - 2 [X.] 525/05 - Rn. 12 mwN; [X.] 29. März 2017 - [X.]/16 - Rn. 19, aaO; 24. Januar 1952 - III ZR 196/50 - [X.]Z 4, 328). Die Berichtigung einer offensichtlich unrichtigen [X.]bezeichnung ist während des gesamten Verfahrens möglich.

b) Danach hat die Klägerin die Befristungskontrollklage von Anfang an gegen den [X.] gerichtet. Zwar hat die Klägerin in der Klageschrift das [X.] Landesverwaltungsamt als beklagte [X.] bezeichnet. Der Klageschrift waren jedoch die Arbeitsverträge beigefügt, die sie mit dem [X.] geschlossen hatte. [X.] ist schon aus Rechtsgründen der [X.] und nicht das Landesverwaltungsamt als dessen Behörde. Trägerin öffentlicher und privater Rechte und Pflichten und als solche rechts- sowie parteifähig ist die öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, vorliegend also der [X.]. Dies hat das [X.] zu Recht bei der Bezeichnung des [X.] berücksichtigt. Durch die erst im zweiten Rechtszug und nach Ablauf der Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 [X.] erfolgte Berichtigung der [X.]bezeichnung wurden keine prozessualen Rechte des beklagten [X.] verkürzt. Dieser hatte durch seinen Vertreter, das [X.] Landesverwaltungsamt, von Anfang an Kenntnis von der prozessualen Inanspruchnahme durch die Klägerin. Er hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben, sondern selbst die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im eigenen Namen eingelegt. Einwendungen hiergegen hat auch die Klägerin nicht erhoben.

2. Das [X.] hat auch zutreffend angenommen, dass allein der letzte am 21./29. Oktober 2015 abgeschlossene Arbeitsvertrag der [X.] unterliegt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s unterliegt bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur der letzte Arbeitsvertrag der [X.]. Ausnahmsweise ist der vorletzte Arbeitsvertrag der [X.] zu unterziehen, wenn es sich bei dem nachfolgenden - letzten - Arbeitsvertrag um einen unselbständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt. Von einem Annex ist allerdings nicht schon dann auszugehen, wenn der letzte und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und auch die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzukommen. Diese liegen vor, wenn der Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren [X.] betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eintretende, zum [X.]punkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Alles in allem darf es den [X.]en nur darum gegangen sein, die Laufzeit des [X.] mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen (vgl. [X.] 23. Mai 2018 - 7 [X.] 875/16 - Rn. 15, [X.]E 163, 16; 24. Februar 2016 - 7 [X.] 182/14 - Rn. 21; 6. Oktober 2010 - 7 [X.] 397/09 - Rn. 13, [X.]E 136, 17; 25. März 2009 - 7 [X.] 34/08 - Rn. 9 mwN).

b) Danach unterliegt nur der letzte Arbeitsvertrag der [X.]en vom 21./29. Oktober 2015 der [X.]. Bei dem letzten Arbeitsvertrag handelt es sich nicht um einen unselbständigen Annex zum Vertrag vom 15./20. Januar 2015 oder zum [X.] 2014. Den [X.]en ging es mit der Vertragsverlängerung nicht um eine am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientierte Anpassung des [X.] an erst später eingetretene, zum [X.]punkt des vorangegangenen Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Umstände. Vielmehr beruht die Befristung auf einer neuen Prognoseentscheidung des Beklagten, nachdem die Zuständigkeit für die Bewilligung neuer [X.] im Rahmen der neuen Förderperiode ab dem 1. Juli 2015 auf die [X.] Aufbaubank übergegangen ist.

3. Das [X.] ist jedoch mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, die Befristung des letzten Arbeitsvertrags der [X.]en zum 31. Dezember 2015 sei durch den Sachgrund des nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gerechtfertigt.

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf in dem Betrieb oder der Dienststelle kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des [X.] im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (vgl. etwa [X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] 21/16 - Rn. 16; 27. Juli 2016 - 7 [X.] 545/14 - Rn. 17 mwN), oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird (vgl. hierzu [X.]. 14/4374 S. 19). Der Sachgrund setzt voraus, dass im [X.]punkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb oder der Dienststelle kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des [X.] für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr. [X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] 21/16 - Rn. 16; 21. März 2017 - 7 [X.] 222/15 - Rn. 28; 17. März 2010 - 7 [X.] 640/08 - Rn. 12 f., [X.]E 133, 319; 11. Februar 2004 - 7 [X.] 362/03 - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 109, 339). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf ([X.] 21. März 2017 - 7 [X.] 222/15 - Rn. 28; 15. Mai 2012 - 7 [X.] 35/11 - Rn. 30).

b) Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt.

aa) Daueraufgaben des Arbeitgebers sind Tätigkeiten, die im Rahmen seiner unternehmerischen Ausrichtung ständig und im Wesentlichen unverändert anfallen. Davon abzugrenzen sind Zusatzaufgaben, die nur für eine begrenzte [X.] durchzuführen sind und keinen auf längere [X.] planbaren Personalbedarf mit sich bringen. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten [X.] dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Für das Vorliegen einer Zusatzaufgabe bzw. eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden.

[X.]) Allerdings kann auch die Durchführung zeitlich begrenzter Vorhaben zu den Daueraufgaben des Arbeitgebers gehören. Das kann der Fall sein, wenn die in diesen Vorhaben zu verrichtenden Tätigkeiten im Rahmen des von dem Arbeitgeber verfolgten [X.] ihrer Art nach im Wesentlichen unverändert und kontinuierlich anfallen und einen planbaren Beschäftigungsbedarf verursachen. Werden die Tätigkeiten hingegen entweder nur unregelmäßig - zB nur aus besonderem Anlass - ausgeführt oder sind sie mit unvorhersehbaren besonderen Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verbunden und verursachen sie deshalb keinen vorhersehbaren Personalbedarf sowohl in quantitativer Hinsicht als auch in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals, handelt es sich um Zusatzaufgaben. Im Bereich der Daueraufgaben kann sich der Arbeitgeber nicht dadurch Befristungsmöglichkeiten schaffen, dass er diese Aufgaben künstlich in „Projekte“ zergliedert. Kann der Arbeitgeber im Rahmen seines [X.] einen im Wesentlichen unveränderten Personalbedarf prognostizieren und einschätzen, ist es ihm regelmäßig verwehrt, den entsprechenden Arbeitsanfall unter Berufung auf die Grundsätze der Projektbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu bewältigen ([X.] 23. Januar 2019 - 7 [X.] 212/17 - Rn. 17; 21. November 2018 - 7 [X.] 234/17 - Rn. 27).

c) Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eingestellt, muss im [X.]punkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte ([X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] 21/16 - Rn. 17; 27. Juli 2016 - 7 [X.] 545/14 - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 [X.] 987/12 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 [X.] 146/07 - Rn. 15; 7. April 2004 - 7 [X.] 441/03 - zu II 2 a aa der Gründe). Die Prognose muss sich auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Beschäftigungsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (vgl. [X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] 545/14 - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 [X.] 987/12 - Rn. 19; 7. November 2007 - 7 [X.] 484/06 - Rn. 21).

d) Danach tragen die bisherigen Feststellungen des [X.]s seine Annahme, die Befristung sei wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Beschäftigung der Klägerin gerechtfertigt, nicht.

aa) Das [X.] hat angenommen, die Verwaltung der Förderprogramme auf der Grundlage von [X.]/[X.] sei eine gegenüber den Daueraufgaben des Beklagten abgrenzbare Zusatzaufgabe. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass Verwaltungsaufgaben im Rahmen von Förderprogrammen der [X.] des Beklagten und insbesondere der Verwaltungseinheit, in der die Klägerin beschäftigt war, gewesen seien. Das folge daraus, dass das Referat, in welchem die Klägerin beschäftigt war, Obere Landesbehörde im Bereich des Naturschutzes gewesen sei, was der Angabe der Bewilligungsbehörde in Ziffer 7 [X.] zu entnehmen sei. Es sei offenkundig, dass die [X.] dauerhaft mit anderweitigen Verwaltungsaufgaben, vor allem mit aufsichtsrechtlichen Aufgaben betraut sei. Der vorübergehende Charakter der auf der Grundlage von [X.]/[X.] wahrzunehmenden Aufgaben ergebe sich auch aus der zeitlich begrenzten Geltung der [X.] und der zeitlichen Beschränkung der Förderperiode. Zudem liege die Zuständigkeit für derartige Förderprogramme seit dem 1. Juli 2015 nicht mehr beim Beklagten, sondern bei der [X.] Aufbaubank.

[X.]) Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

(1) Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden soll, obliegt den Tatsachengerichten ([X.] 27. Juli 2016 - 7 [X.] 545/14 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 [X.] 146/07 - Rn. 14; 7. November 2007 - 7 [X.] 484/06 - Rn. 20). Die Würdigung des [X.]s ist revisionsrechtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob es diese Rechtsbegriffe verkannt, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat oder ob die Würdigung in sich widersprüchlich ist (vgl. zum eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab etwa [X.] 24. August 2016 - 7 [X.] 625/15 - Rn. 17, [X.]E 156, 170).

(2) Dieser eingeschränkten Überprüfung hält die Würdigung des [X.]s, die Verwaltungsaufgaben auf der Grundlage der [X.]/[X.] sei eine gegenüber den Daueraufgaben des Beklagten abgrenzbare Zusatzaufgabe, nicht stand. Das [X.] hat wesentliche Umstände außer Betracht gelassen und seine Würdigung auf der Grundlage unzureichender Tatsachenfeststellungen vorgenommen.

(a) Bei der Verwaltung des für den Förderzeitraum 2007 bis 2013 vorgesehenen Förderprogramms auf der Grundlage der [X.] vom 14. Mai 2008 handelt es sich zwar nicht um eine ständig anfallende Tätigkeit, da die [X.] vom 14. Mai 2008 nur bis zum 31. Dezember 2015 galt. Die Verwaltung dieses Förderprogramms würde aber dann zu den Daueraufgaben gehören, wenn derartige Verwaltungsaufgaben im Rahmen von Förderprogrammen in der Dienststelle, in der die Klägerin beschäftigt war, ständig und im Wesentlichen unverändert anfallen und einen auf längere [X.] planbaren Personalbedarf für Angestellte wie die Klägerin mit sich bringen würden. Dies hat das [X.] bei seiner Würdigung nicht hinreichend berücksichtigt.

(b) Soweit das [X.] ausgeführt hat, es gebe keine Anzeichen dafür, dass Verwaltungsaufgaben im Rahmen von Förderprogrammen der [X.] des Beklagten und vor allem der Verwaltungseinheit, in der die Klägerin beschäftigt war, gewesen seien, ist es von einer unzutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen. Für die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Befristung ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig ([X.] 8. Juni 2016 - 7 [X.] 568/14 - Rn. 42). Dazu gehört bei einer Projektbefristung auch die Darlegung, dass der Arbeitnehmer in einem Projekt, also mit einer auf vorübergehende Dauer angelegten und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbaren Zusatzaufgabe beschäftigt worden ist.

(c) Das [X.] hat bei der Beurteilung, ob die Verwaltung von Förderprogrammen der [X.] zu den Daueraufgaben gehört, zu Unrecht nur auf die Verhältnisse im Referat 460 („Ländlicher Raum“) des [X.] Landesverwaltungsamts abgestellt und deshalb keine Feststellungen dazu getroffen, ob derartige Verwaltungsaufgaben in anderen Referaten des [X.] Landesverwaltungsamts ständig und im Wesentlichen unverändert anfallen und einen auf längere [X.] planbaren Personalbedarf für Angestellte wie die Klägerin mit sich bringen. Maßgebend für die Feststellung des betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] sind im Bereich des öffentlichen Dienstes die Verhältnisse in der Dienststelle, für die der Arbeitnehmer befristet eingestellt ist. Das ist vorliegend das [X.] Landesverwaltungsamt. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft angenommen, das Referat 460 sei als [X.] eine im [X.] Landesverwaltungsamt konzentrierte Mittelbehörde. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 des [X.] Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2006 ist das [X.] Landesverwaltungsamt die [X.]. Mittelbehörde und Dienststelle ist das [X.] Landesverwaltungsamt (Gliech/[X.]/[X.] [X.] Personalvertretungsgesetz 6. Aufl. § 6 Rn. 3). Aus Ziffer 7.2 [X.], wonach Bewilligungsbehörde die [X.] im [X.] Landesverwaltungsamt ist, folgt nichts Gegenteiliges.

(d) Die vom [X.] getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch nicht dessen Würdigung, die Verwaltung von Förderprogrammen der [X.] habe nicht zu den Daueraufgaben des Referats 460 gehört.

(aa) Das gilt zum einen für die Verwaltung von [X.]-Fördermaßnahmen. Das [X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Förderung von [X.]-Projekten von vornherein nur zeitlich begrenzt auf der Grundlage der Richtlinie [X.] vom 14. Mai 2008 erfolgen sollte oder ob eine Fortsetzung der Förderung auf der Grundlage weiterer Richtlinien zur Förderung von Vorhaben zur Entwicklung von Natur und Landschaft zu erwarten war. Das [X.] hat dabei unberücksichtigt gelassen, dass sich der Förderperiode, der die Richtlinie vom 14. Mai 2008 zugrunde lag, eine weitere Förderperiode anschloss, im Rahmen derer neue [X.]-Projekte bewilligt werden konnten. Am 8. Dezember 2015 ist die Richtlinie des [X.] Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz zur Förderung von Vorhaben zur Entwicklung von Natur und Landschaft ([X.]) vom 11. November 2015 in [X.] getreten. Sollte es sich bei der Verwaltung von [X.]-Fördermaßnahmen um eine Daueraufgabe gehandelt haben, hätte sie sich nicht mit dem Übergang der Zuständigkeit für die Bewilligung neuer [X.]-Anträge auf die [X.] Aufbaubank zu einem Projekt des Beklagten gewandelt.

([X.]) Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann auch nicht beurteilt werden, ob Verwaltungsaufgaben im Rahmen von sonstigen Förderprogrammen im Referat 460 ständig und im Wesentlichen unverändert anfallen. Das [X.] hat festgestellt, dass dieses Referat „Bewilligungsbehörde“ für die Fördermaßnahmen zur Entwicklung von Natur und Landschaft basierend auf Programmen der [X.] war und dass diesen Fördermaßnahmen ua. [X.] und [X.] zugrunde lagen. Es liegen jedoch keine Feststellungen dazu vor, ob das Referat 460 auch für die Verwaltung anderer Förderprogramme zuständig war. Dies kann nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil das Referat 460 dauerhaft mit anderweitigen Verwaltungsaufgaben, insbesondere mit aufsichtsrechtlichen Aufgaben betraut ist. Dies rechtfertigt nicht den Schluss, dass Verwaltungsaufgaben im Rahmen von Förderprogrammen der [X.] nicht ständig und im Wesentlichen unverändert anfallen und einen planbaren Beschäftigungsbedarf verursachen. Das [X.] hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben im Zusammenhang mit den [X.]-Fördermaßnahmen besondere Qualifikationen erforderten, die für die Verwaltung anderer Förderprojekte nicht benötigt werden.

II. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

1. Der [X.] kann nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung zum 31. Dezember 2015 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gerechtfertigt ist. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen seitens des [X.]s.

a) Das [X.] wird - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der [X.]en - erneut zu prüfen haben, ob die Verwaltung der Fördermaßnahmen auf der Grundlage von [X.]/[X.] ein Projekt im Sinne einer vorübergehenden Zusatzaufgabe war oder ob sie zu den Daueraufgaben des [X.] Landesverwaltungsamts gehörte. Dies hängt davon ab, ob der Beklagte bei Vertragsschluss am 21./29. Oktober 2015 davon auszugehen hatte, dass die Verwaltung von Förderprogrammen der [X.] ständig und im Wesentlichen unverändert im [X.] Landesverwaltungsamt durchzuführen sein würde und dass dies einen planbaren Beschäftigungsbedarf für Angestellte wie die Klägerin verursachen würde.

b) Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die Verwaltung von Förderprogrammen zu den Daueraufgaben des [X.] Landesverwaltungsamts gehörte, wird das [X.] zu prüfen haben, ob die Befristung des Arbeitsvertrags wegen eines vorübergehenden betrieblichen Beschäftigungsbedarfs im Bereich dieser Daueraufgaben nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gerechtfertigt ist. Dabei könnte von Bedeutung sein, dass die Zuständigkeit für die Bewilligung neuer [X.]-Maßnahmen mit Wirkung zum 1. Juli 2015 auf die [X.] Aufbaubank übergegangen ist. Das [X.] wird - ggf. nach weiterem Sachvortrag der [X.]en - zu prüfen haben, ob der Beklagte bei Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrags davon ausgehen durfte, dass künftig nach Ablauf der mit der Klägerin vereinbarten Vertragslaufzeit am 31. Dezember 2015 das zu erwartende Arbeitspensum im Bereich der Daueraufgaben im [X.] Landesverwaltungsamt mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können (vgl. [X.] 14. Dezember 2016 - 7 [X.] 688/14 - Rn. 13). Dabei wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass ein die Befristung rechtfertigender vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung nicht vorliegt, wenn dem [X.] übertragen werden, die von dem beschäftigten Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung nicht erledigt werden können ([X.] 14. Dezember 2016 - 7 [X.] 688/14 - Rn. 13).

2. Die Zurückverweisung ist nicht deshalb entbehrlich, weil es dem Beklagten nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt wäre, sich auf den Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung zu berufen. Das ist nicht der Fall. Die Klägerin war seit dem 7. Januar 2013 auf der Grundlage von fünf befristeten Verträgen insgesamt 33 Monate bei dem Beklagten beschäftigt. Im Hinblick darauf hat das [X.] keinen Anlass zu einer weitergehenden Missbrauchskontrolle gesehen und eine missbräuchliche Nutzung der Befristungsmöglichkeit durch den Beklagten verneint (vgl. zur Kontrolle nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs [X.] 26. Oktober 2016 - 7 [X.] 135/15 - Rn. 26, [X.]E 157, 125). Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

        

    Gräfl    

        

    Klose    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Meißner    

        

    J. Glatt-Eipert    

                 

Meta

7 AZR 572/17

21.08.2019

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Erfurt, 15. Juli 2016, Az: 8 Ca 2776/15, Urteil

§ 14 Abs 1 S 2 Nr 1 TzBfG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2019, Az. 7 AZR 572/17 (REWIS RS 2019, 4276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4276

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Befristung - Hochschule - Drittmittel - Rechtsmissbrauch


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