Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. III ZR 79/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8358

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 79/13
vom

28. Januar 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.]
[X.], [X.], [X.] und Dr. Remmert

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 5. Februar 2013 -
3 U 217/12 -
wird zurückgewie-sen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe von

Vereinbarung in einem mit ihm am 22. November 2008 geschlossenen und zwischenzeitlich beendeten Datensatznutzungsvertrag. Der Beklagte hält die Höhe der [X.] für unangemessen und die dazu getroffene Regelung deshalb für 1
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unwirksam. Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen [X.]. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte nach der Mitteilung des [X.], es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, negative Feststellungswider-klage erhoben. Das [X.] hat anschließend die Berufung des [X.] durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen und zugleich ausgesprochen, dass die in zweiter Instanz erhobene Widerklage [X.] sei. Den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren hat es auf

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, der insbesondere rügt, dass seine Widerklage inhaltlich nicht geprüft worden sei.

II.

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

1.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist der nach § 26 Nr.
8 EGZPO erforderliche überschritten. Zwar weist die Beschwerdeerwiderung zutreffend daraufhin, dass das Berufungsgericht über die Widerklage in der Sache keine Entscheidung getroffen hat, und der Beklagte daher das mit der Widerklage verfolgte [X.] zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens machen könnte. Daraus folgt aber nicht, dass der Beklagte durch diese Behandlung seines Widerklage-begehrens lediglich in Höhe der insoweit entstandenen und ihm (ebenfalls) auf-2
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erlegten Kosten
beschwert worden ist. Die Beschwer ist vielmehr danach zu bestimmen, wieweit der vom Richterspruch gewährte Rechtsschutz hinter dem in Form der gestellten Anträge erbetenen zurückbleibt (vgl. nur [X.]/[X.], 4. Aufl., Vor §§ 511 ff Rn. 14 f mwN). Hieraus ergibt sich, dass der Beklagte vorliegend durch die fehlende Sachentscheidung über seine Widerklage in Höhe des vollen Werts beschwert ist. Diese Sichtweise liegt auch der -
nicht näher begründeten -
Wertfestsetzung des erkennenden Senats in dem Verfahren [X.] (siehe unter 2.) zugrunde. Die vorliegende Kons-tellation ist dabei derjenigen vergleichbar, bei der ein (Nichtzulassungs-)Be-schwerde-
oder Revisionsführer ein Berufungsurteil angreift, durch das das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an die erste Instanz [X.] worden ist. Auch dort bemisst sich die Beschwer nach dem Wert der [X.], auch wenn eine das Rechtsschutzbegehren zurückweisende Sachentscheidung nicht getroffen worden ist (st. Rspr., vgl. z.B. [X.], Urteile vom 15. Dezember 1959

[X.], [X.]Z 31, 358, 361; vom 24. Februar 1983 -
IX ZR 35/82, NJW 1984, 495; vom 5. Oktober 1994 -
XII ZR 15/93, NJW-RR 1995, 123, 124; vom 5. November 1997 -
XII ZR 290/95, NJW 1998, 613, 614 und Beschluss vom 3. Juli 2002 -
IV ZR 191/01, [X.], 3477, 3478).

2.
Die von der Beschwerde in den Mittelpunkt gestellte Frage, ob das [X.] die erstmals im Berufungsverfahren erhobene Widerklage auf-grund der von ihm gewählten Verfahrensweise (Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO) zu Recht für wirkungslos angesehen hat oder aber sich mit ihr (sachlich) hätte befassen müssen, ist mittlerweile vom erkennenden Senat zum Nachteil des Beschwerdeführers beantwortet worden (vgl. Senatsurteil vom 24.
Oktober 2013 -
III ZR 403/12, NJW 2014, 151 Rn. 19 ff).

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3.
Auch im Übrigen hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen.

[X.]
[X.]
[X.]

[X.]

Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.09.2012 -
2 O 16/11 -

O[X.], Entscheidung vom 05.02.2013 -
3 U 217/12 -

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Meta

III ZR 79/13

28.01.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2014, Az. III ZR 79/13 (REWIS RS 2014, 8358)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8358

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