Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. IX ZB 65/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1683

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[X.] ZB 65/03vom11. September 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] §§ 7, 99; ZPO § 574 Abs. 2Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen [X.] einer [X.].[X.], [X.]uß vom 11. September 2003 - [X.]/03 - [X.] Essen- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] 11. September 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der [X.] vom 27. Februar 2003 wird auf [X.] Schuldners als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 1.500 [X.] gemäß § 7 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weildie Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des [X.] erfordert (§ 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2ZPO).1. Durch die Rechtsprechung der früher gemäß § 7 [X.] a.F. für [X.] zuständigen Oberlandesgerichte ist bereits [X.], daß die Anordnung einer [X.] gerechtfertigt ist, wenn konkreteAnhaltspunkte dafür bestehen, daß durch das Verhalten des Schuldners we-sentliche Belange der Masse gefährdet sind und diesen bei einer Abwägung- 3 -der beiderseitigen Interessen der Vorrang vor dem Schutz des Briefgeheimnis-ses gebührt. Ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, hat [X.] aufgrund einer Abwägung aller maßgeblichen Umstände [X.] zu entscheiden ([X.], 583, 584; 2001, 147, 148;ZIP 2002, 578, 579; [X.], [X.]. v. 27. September 2000- 3 W 179/00, [X.] Nr. [X.] 571982000). Einer erneuten [X.] der Rechtsfrage durch den [X.] bedarf es daher nicht (vgl.[X.], [X.]. v. 4. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 2945, 2946).Die angefochtene Entscheidung entspricht den dargestellten [X.]. Das [X.] hat in dem vom Schuldner mit seinem [X.] am 22. September 2000 geschlossenen [X.] in der Tatsache, daß der Schuldner die Richtigkeit seiner Angaben bishernicht an Eides Statt versichert hat, Umstände gesehen, die geeignet sind, [X.] der Gläubigergesamtheit erheblich zu beeinträchtigen. Das läßt kei-nen Rechtsfehler erkennen. Die Begründung des [X.]usses macht auch [X.] deutlich, daß das Beschwerdegericht die beiderseitigen berechtigtenInteressen gegeneinander abgewogen hat. Seine den konkreten Sachverhaltbetreffende Würdigung zu überprüfen, ist nicht Aufgabe des [X.]. Die Rechtsmittelbegründung vermag keine Rechtsfehler aufzuzei-gen, die eine Sachentscheidung zur Wahrung der Einheitlichkeit der Recht-sprechung erfordern.2. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde folgt auch nicht aus einemVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es kann dahingestellt bleiben, ob das [X.] dem Schuldner in ausreichendem Maße rechtliches Gehör ge-währt hat. Ein insoweit etwa bestehender Verfahrensfehler wäre dadurch ge-- 4 -heilt, daß der Schuldner im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheithatte, seinen Standpunkt darzulegen. Die Rechtsbeschwerde macht [X.] nicht geltend, der Schuldner hätte ohne den von ihr gerügten Verstoßweiteres zur Wahrung seiner Interessen vorgetragen.[X.] [X.] [X.] Bergmann Vill

Meta

IX ZB 65/03

11.09.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. IX ZB 65/03 (REWIS RS 2003, 1683)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1683

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