Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.05.2010, Az. IX B 18/10

9. Senat | REWIS RS 2010, 6449

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Gegenstand

(§ 19 Abs. 9 EigZulG - zur Rückwirkung von Verträgen)


Leitsatz

NV: Die (nachträgliche) Heilung gemäß § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB ("wird ... gültig") erfolgt nicht rückwirkend, so dass steuerrechtlich ein danach rechtswirksamer obligatorischer Vertrag i.S. des § 19 Abs. 9 EigZulG nicht vor einem bestimmten Termin (1. Januar 2006) gegeben ist .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O); im Übrigen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund auch nicht vor.

2

Die rechtskundig vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O) nicht hinreichend dargelegt. So fehlen Ausführungen dazu, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage zur Auslegung des § 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes ([X.]) i.d.[X.] zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005 ([X.], 3680) über die materiell-rechtliche Beurteilung des [X.] hinaus im allgemeinen Interesse einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Zudem kommt Rechtsfragen, die mit dem Eigenheimzulagengesetz ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, regelmäßig [X.] auch hier-- keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (vgl. Beschlüsse des [X.] vom 14. Januar 2010 IX [X.]/09, [X.], 844; vom 4. November 2008 [X.], [X.], 129). Für ein Abweichen von dieser Regel ist von der Klägerin nichts vorgetragen und nach Aktenlage auch nichts ersichtlich.

3

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt und so, wie geschehen, zu entscheiden. Das Finanzgericht ([X.]) ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Heilung nach § 311b Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ("wird ... gültig") nicht rückwirkend erfolgt (einhellige Meinung, z.B. [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl. 2010, § 311b [X.]; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 311b [X.]) und dass damit ein rechtswirksamer obligatorischer [X.]S. des § 19 Abs. 9 [X.] nicht vor dem 1. Januar 2006 gegeben war. Hinsichtlich der behaupteten Ungleichbehandlung des von der Klägerin geschlossenen "persönlichen Kaufvertrags" vom November 2005 lässt sie unberücksichtigt, dass dieser nach Ansicht des [X.] keine Bestimmung des Kaufpreises als wesentliches Element eines Kaufvertrages enthielt und damit auch dessen steuerrechtliche Anerkennung in Frage stehen würde.

Meta

IX B 18/10

20.05.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 10. Dezember 2009, Az: 4 K 717/09 (Ez), Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 19 Abs 9 EigZulG, § 311b Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.05.2010, Az. IX B 18/10 (REWIS RS 2010, 6449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6449

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