Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.04.2013, Az. 3 AZR 513/11

3. Senat | REWIS RS 2013, 6399

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16. März 2011 - 8 [X.] 1420/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger im [X.]raum vom 1. August 2006 bis zum 31. Dezember 2009 zustehenden Betriebsrente und in diesem Zusammenhang über die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Jan[X.]r 2003.

2

Der im Juli 1946 geborene Kläger war vom 1. April 1969 bis zum 31. Juli 2006 bei der [X.], einer bundesweit tätigen Bank, zuletzt als Firmenkundenbetreuer und stellvertretender Leiter einer [X.] beschäftigt. Der Kläger war leitender Angestellter iSd. § 5 Abs. 3 [X.]. Ihm wurden von der [X.] auf der Grundlage einer Gesamtzusage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt.

3

Am 8. September 1987 schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat die Betriebsvereinbarung „Pensionsrichtlinien für die bis 1980 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank“ (im Folgenden: [X.] 1987). Die [X.] 1987 enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

1. Einführung

        

Die Grundlage der späteren Altersversorgung bilden grundsätzlich die Renten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ([X.]) oder der Landesversicherungsanstalt ([X.]) und des Beamtenversicherungsvereins des [X.] und Bankiergewerbes a. G. ([X.]). Nach der Satzung des [X.] muß die Bank als Mitgliedsunternehmen alle Mitarbeiter beim Verein zur Versicherung anmelden; Ausnahmen sind in der Satzung geregelt. Die Bank trägt 2/3 der Beiträge zum [X.]. …

                 
        

2. Leistungsvoraussetzung

        

2.1 Ergänzend zu den Leistungen der unter 1. genannten Versicherungsträger zahlt die Bank ihren im Inland tätigen oder vorübergehend ins Ausland entsandten tariflichen und außertariflichen Mitarbeitern, soweit sie bis zum 31.12.1980 in die Dienste der Bank eingetreten sind, nach Maßgabe dieser Pensionsrichtlinien einen Pensionszuschuß. …

        

…       

                 
        

5. Berechnung der Höhe des [X.]

        

…       

        

5.5 Die Höhe des [X.] beträgt nach 40 Dienstjahren bei einem pensionsfähigen Gehalt

        

von [X.]

28.001,--

bis [X.]

28.500,--

[X.]    

5.760,-- p.a.

        

von [X.]

28.501,--

bis [X.]

29.000,--

[X.]    

5.880,-- p.a.

        

von [X.]

29.001,--

bis [X.]

29.500,--

[X.]    

6.000,-- p.a.

        

…       

                                            
        

von [X.]

70.501,--

bis [X.]

71.000,--

[X.]    

13.000,-- p.a.

        

von [X.]

71.001,--

bis [X.]

71.500,--

[X.]    

13.060,-- p.a.

        

von [X.]

71.501,--

bis [X.]

72.000,--

[X.]    

13.120,-- p.a.

        

5.6 [X.] stockt sich bei jeder nach dem 1.1.1988 erfolgenden Änderung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu deren Höhe in Stufen von [X.] 500,-- auf, wobei der Pensionszuschuß für jeweils weitere [X.] 500,-- pensionsfähiges Gehalt [X.] 60,-- p.a. beträgt.

        

Eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze kann einen zum 31.12. des Vorjahres erreichten Anspruch nicht mindern.

        

5.7 Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr wird dieses Ruhegeld um 1,5% gekürzt. Nach 10 Dienstjahren besteht demgemäß bereits Anspruch auf 55% der oben aufgeführten Pensionszuschüsse.

        

5.8 Für den Teil der festen Jahresgehälter, der den jeweiligen Endbetrag der [X.] überschreitet, wird nach 40 Dienstjahren ein zusätzlicher Pensionszuschuß in Höhe von 60% dieses Gehaltsteiles gewährt. Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr wird dieser Prozentsatz um 1% gemindert (d.h. nach 39 Dienstjahren 59%, nach 38 Dienstjahren 58% usw.).

        

…       

        

11. Geltungsbereich

        

11.1 Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle nach diesen Pensionsrichtlinien anspruchsberechtigten Mitarbeiter, soweit sie über den 31.12.1987 hinaus in einem Dienstverhältnis zur Bank stehen, und findet Anwendung auf alle Versorgungsfälle, die nach diesem [X.]punkt eintreten.

        

…       

        

12. Kündigung

        

Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende, frühestens jedoch zum 31.12.1997, gekündigt werden.“

4

Am 2. Jan[X.]r 1996 schloss die Beklagte mit dem Unternehmenssprecherausschuss die Sprecherausschussvereinbarung „Richtlinie über die betriebliche Altersversorgung der Leitenden Angestellten der [X.]“ (im Folgenden: [X.] 1996). Diese bestimmt auszugsweise:

        

Präambel

        

Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) haben zugleich die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung geändert und damit Anpassungsbedarf hervorgerufen. Für die [X.] Angestellten wurden Modifikationen in den Versorgungsregelungen (Pensionsrichtlinien und Versorgungsordnung gem. Betriebsvereinbarungen vom 08.09.1987) durch [X.] vom 24.06. und 29.08.1994 vorgenommen. Um das bisher in der Bank geltende Prinzip der Einheitlichkeit der Versorgungszusagen beizubehalten, ist es notwendig geworden, auch die Zusage der betrieblichen Altersversorgung der Leitenden Angestellten so durch diese Richtlinie anzupassen, daß Unsicherheiten bei der Anwendung der einzelnen Versorgungswerke zukünftig ausgeschlossen werden.

        

Daneben werden in dieser Richtlinie weitere Versorgungsregelungen festgeschrieben.

                 
        

§ 1 Geltungsbereich

        

Diese Richtlinie gilt für alle Leitenden Angestellten der Bank, die im Inland tätig sind oder vorübergehend ins Ausland entsandt sind. Räumlich und sachlich gilt sie für den Zuständigkeitsbereich des [X.].

        

Die Richtlinie wirkt auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse unmittelbar und zwingend.

                 
        

§ 2 Anwendung der verschiedenen Versorgungswerke

        

Für die Leitenden Angestellten gelten folgende Versorgungswerke:

        

1.    

Angestellte, die bis zum 31. Dezember 1980 in die Dienste der Bank eingetreten sind, erhalten betriebliche Versorgungsleistungen nach der Betriebsvereinbarung ‚Pensionsrichtlinien’ vom 8. September 1987 in der jeweils geltenden Fassung.

        

…“    

5

Mit Schreiben vom August 1996 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Betreff „Betriebliche Altersversorgung“ [X.]. Folgendes mit:

        

„Sehr geehrter Herr M,

        

die betriebliche Altersversorgung unseres Hauses kennt seit je her keine Differenzierung zwischen Leitenden und [X.] Angestellten. Obwohl die entsprechenden Betriebsvereinbarungen für den Kreis der Leitenden Angestellten nicht unmittelbar gelten, haben wir sie stets in ihrer jeweiligen Fassung auch für diesen Personenkreis angewandt.

        

So wurde die Gleichbehandlung der Mitarbeiter der Bank sichergestellt. Gleichzeitig ist eine aufwendige Differenzierung bei einem Wechsel zwischen den Gruppen Leitende und Nicht-Leitende Angestellte (möglich u.a. bei der Übernahme neuer Funktionen) überflüssig.

        

Das Sprecherausschußgesetz sieht vor, Richtlinien abzuschließen, die auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse nach der gesetzlichen Regelung unmittelbar und zwingend wirken. Wir haben die durch die Einigungsstelle in den Betriebsvereinbarungen vorgenommenen Änderungen, über die Sie bankintern bereits informiert wurden, zum Anlaß genommen, eine solche Richtlinie mit dem Unternehmenssprecherausschuß abzuschließen (s. Anlage). Darin wird u.a. der oben beschriebene Grundsatz festgeschrieben.

        

…       

        

Wir sind bestrebt, die Vereinheitlichung umfassend umzusetzen. Um alle eventuellen Unklarheiten zu beseitigen, bitten wir deshalb auf diesem Schreiben zu bestätigen, daß die Neuregelung zukünftig auch auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll.

        

…“    

6

Dieses Schreiben enthält unterhalb des Textes den mit einer leeren Zeile für Datum und Unterschrift versehenen Zusatz: „Mit dem Inhalt dieses Schreibens erkläre ich [X.] einverstanden“. Der Kläger hat diese Erklärung unter dem 2. November 1996 unterschrieben.

7

Am 11. Dezember 2001 schloss die Beklagte mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Pensionsrichtlinien für die bis 1980 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsvereinbarung vom [X.] und [X.] vom 24.6. und 29.8.1994) in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für [X.] nach dem 31.12.2000“ (im Folgenden: [X.] 2001). Diese enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

1.    

Einführung

        

Die Grundlage der späteren Altersversorgung bilden grundsätzlich die Renten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ([X.]) oder der Landesversicherungsanstalt ([X.]) und des [X.] Versicherungsverein des [X.] bzw. der [X.] Versorgungskasse des [X.] (im Folgenden kurz [X.]). Nach der Satzung des [X.] muss die Bank als Mitglieds- bzw. Trägerunternehmen alle Mitarbeiter beim [X.] zur Versicherung anmelden; Ausnahmen sind in der Satzung geregelt. Die Bank trägt 2/3 der Beiträge zum [X.]. …

        

…       

        

5.    

Berechnung der Höhe des [X.]

                          
                 

5.1     

Für die Berechnung des [X.] wird als pensionsfähiges Gehalt das Zwölffache des im Kalendermonat vor Eintritt des [X.] maßgebenden Tarif- bzw. Festgehaltes zugrunde gelegt, wobei alle Zulagen, Zuschläge und sonstigen Vergütungen - mit Ausnahme der Übertarifzulage - ausser Betracht bleiben.

                          

…       

                 

5.2     

Die Höhe des [X.] richtet sich nach dem pensionsfähigen Gehalt und den bis zum Eintritt des [X.], höchstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, ununterbrochen in der Bank abgeleisteten Dienstjahren. Angefangene Dienstjahre werden - soweit die Wartezeit erfüllt ist - voll berücksichtigt.

                 

…       

        
                 

5.5     

Die Höhe des [X.] beträgt nach 40 Dienstjahren bei einem pensionsfähigen Gehalt

                                   

        

Pensionsfähiges Gehalt p. a.

Pensionszuschuss p. a.

                 

ab 1.1.2002

vor 1.1.2002

        

ab 1.1.2002

vor 1.1.2002

ab 1.1.2002

vor 1.1.2002

        

von     

€ 14.316,68

([X.] 28.001)

bis     

€ 14.571,82

([X.] 28.500)

€ 2.945,04

([X.] 5.760)

        

von     

€ 14.571,83

([X.] 28.501)

bis     

€ 14.827,46

([X.] 29.000)

€ 3.006,40

([X.] 5.880)

        

von     

€ 14.827,47

([X.] 29.001)

bis     

€ 15.083,11

([X.] 29.500)

€ 3.067,75

([X.] 6.000)

        

…       

                                                              
        

von     

€ 49.339,68

([X.] 96.501)

bis     

€ 49.595,31

([X.] 97.000)

€ 8.242,03

([X.] 16.120)

        

von     

€ 49.595,32

([X.] 97.001)

bis     

€ 49.850,96

([X.] 97.500)

€ 8.272,70

([X.] 16.180)

        

von     

€ 49.850,97

([X.] 97.501)

bis     

€ 50.106,60

([X.] 98.000)

€ 8.303,38

([X.] 16.240)

                                                                                
        

Fortschreibung der [X.] gemäß Ziffer 5.6 der Pensionsrichtlinien bis zum 31. Dezember 2001:

        

von     

€ 50.106,61

([X.] 98.001)

bis     

€ 50.362,25

([X.] 98.500)

€ 8.334,06

([X.] 16.300)

        

von     

€ 50.362,26

([X.] 98.501)

bis     

€ 50.617,90

([X.] 99.000)

€ 8.364,74

([X.] 16.360)

        

von     

€ 50.617,91

([X.] 99.001)

bis     

€ 50.873,54

([X.] 99.500)

€ 8.395,41

([X.] 16.420)

        

…       

                                                              
        

von     

€ 52.407,43

([X.] 102.501)

bis     

€ 52.663,06

([X.] 103.000)

€ 8.610,16

([X.] 16.840)

        

von     

€ 52.663,07

([X.] 103.001)

bis     

€ 52.918,71

([X.] 103.500)

€ 8.640,83

([X.] 16.900)

        

von     

€ 52.918,72

([X.] 103.501)

bis     

€ 53.174,36

([X.] 104.000)

€ 8.671,51

([X.] 16.960)

                 

5.6     

[X.] stockt sich bei jeder nach dem 31.12.2001 erfolgenden Änderung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu deren Höhe in Stufen von € 255,65 auf, wobei der Pensionszuschuss für jeweils weitere € 255,65 pensionsfähiges Gehalt € 30,68 p.a. beträgt.

                          

Eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze kann einen am Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des [X.] erreichten Anspruch nicht mindern.

                 

5.7     

Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr wird dieses Ruhegeld um 1,5 % gekürzt. Nach 10 Dienstjahren besteht demgemäß bereits Anspruch auf 55 % der oben aufgeführten Pensionszuschüsse.

                 

5.8     

Für den Teil des pensionsfähigen Gehaltes, der den jeweiligen Endbetrag der [X.] überschreitet, wird nach 40 Dienstjahren ein zusätzlicher Pensionszuschuss in Höhe von 60 % dieses Gehaltsteiles gewährt. Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr wird dieser Prozentsatz um 1 % gemindert (d.h. nach 39 Dienstjahren 59 %, nach 38 Dienstjahren 58 % usw.).

                 

…       

        
                                   
        

6.    

Limitierung

                 

6.1     

Tritt der Versorgungsfall gemäß Ziffer 4 nach dem 31.12.1997 ein, wird der Pensionszuschuss der Bank nur insoweit gewährt, als die Gesamtversorgung bei Beginn der Pensionszahlung bei bis 25 anrechnungsfähigen Dienstjahren 80 % des fiktiven Nettoarbeitseinkommens nicht übersteigt. Dieser Limitsatz steigt mit jedem weiteren anrechnungsfähigen Dienstjahr um 1 Prozentpunkt bis auf maximal 90 %.

                 

6.2     

Die Gesamtversorgung setzt sich zusammen aus dem jeweils 12-fachen der nachstehenden monatlichen Ansprüche aus eigenen Anwartschaften bei Eintritt des [X.]:

                          

a)    

Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

                          

b)    

2/3 der Versorgungsleistungen des [X.] (dazu zählen z.Zt. [X.], Überschussrente, [X.] und [X.])

                          

c)    

sonstige Versorgungsleistungen (z.B. Beamtenpensionen, Renten aus befreienden Lebensversicherungen, Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen)

                          

d)    

Pensionszuschuss gemäß Ziffer 5 in Verbindung mit Ziffer 3.3 dieser Pensionsrichtlinien.

                 

…       

        
        

14.     

Geltungsbereich

                 

14.1   

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle nach diesen Pensionsrichtlinien anspruchsberechtigten Mitarbeiter, soweit sie über den 31.12.2000 hinaus in einem Dienstverhältnis zur Bank stehen, und findet Anwendung auf alle Versorgungsfälle, die nach diesem [X.]punkt eintreten.

                 

…       

        
        

15.     

Kündigung

                 

Diese Betriebsvereinbarung kann mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

        

…“    

        

8

Unter dem 7. Febr[X.]r 2001 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag, wonach das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis in der [X.] vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006 fortgesetzt wurde und mit dem Ablauf der vereinbarten Altersteilzeit am 31. Juli 2006 endete.

9

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nach § 160 [X.] erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003) vom 17. Dezember 2002 ([X.]I S. 4561) hatte die Beitragsbemessungsgrenze in der [X.] und Angestellten für das Jahr 2003 auf 55.200,00 [X.] jährlich und 4.600,00 [X.] monatlich festgesetzt. Durch Art. 2 Nr. 4 des [X.] der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 ([X.]I S. 4637) wurde § 275c in das [X.] eingefügt. Diese Vorschrift trat zum 1. Jan[X.]r 2003 in [X.] und legte die Beitragsbemessungsgrenze in der [X.] und Angestellten (West) für das [X.] auf 61.200,00 [X.] jährlich und 5.100,00 [X.] monatlich fest. Zudem wurden durch § 275c Abs. 3 [X.] die ungerundeten Ausgangswerte für die Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2004 festgelegt. Dies hatte und hat zur Folge, dass sich die einmalige stärkere Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 im Ergebnis auch für die [X.] erhöhend bei der Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenze durch Verordnungen gemäß § 160 [X.] auswirkte und auswirkt. So wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der wiederum nach § 160 [X.] erlassenen Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2005 ([X.]) vom 29. November 2004 ([X.]I S. 3098) für das [X.] auf [X.] [X.] jährlich und 5.200,00 [X.] monatlich festgesetzt. Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2006 ([X.]) vom 21. Dezember 2005 ([X.]I S. 3627) setzte die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2006 auf 63.000,00 [X.] jährlich und 5.250,00 [X.] monatlich fest.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 kündigte die Beklagte gegenüber dem Gesamtbetriebsrat ([X.].) die [X.] 2001 zum 31. Dezember 2004. Dies teilte die Beklagte dem Unternehmenssprecherausschuss zeitgleich mit und kündigte zugleich vorsorglich die Richtlinie über die betriebliche Altersversorgung der leitenden Angestellten der [X.] idF vom 2. Jan[X.]r 1996/18. Oktober 2000 ebenfalls zum 31. Dezember 2004.

Am 5. Mai 2004 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat die „Betriebsvereinbarung/[X.] BAUSTEINPLAN ZUR BETRIEBLICHEN ALTERSVORSORGE ([X.])“ (im Folgenden: BV-[X.]). Die BV-[X.] enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

Präambel

        

Die [X.] hat die bislang bestehenden Betriebsvereinbarungen

                 

Pensionsrichtlinien für die bis 1980 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsvereinbarung vom [X.] und [X.] vom 24.6. und 29.8.1994) in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2000 (‚PR),

                 

Versorgungsordnung für die ab 1981 und vor 1995 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsvereinbarung vom [X.] und [X.] vom 24.6. und 29.8.1994) in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2000 (‚VO’) und

                 

Beitragsorientierte Versorgungsregelung für die ab 1995 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2000 (‚[X.]’)

        

mit Wirkung zum 31.12.2004 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, nach deren jeweiligen Regelungen die [X.] ihren Mitarbeitern über die Versorgung beim [X.] ([X.]) hinaus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt hat. Die Betriebspartner haben sich nunmehr geeinigt, diese unmittelbare betriebliche Altersversorgung in geänderter Form und in einer einheitlichen Regelung beitragsorientiert fortzuführen.

        

Die genannten Betriebsvereinbarungen behalten bis zum 31.12.2004 ihre Gültigkeit und werden nach diesem [X.]punkt von dieser Betriebsvereinbarung abgelöst. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit, dass die vorliegende Betriebsvereinbarung vollumfänglich wiedergibt, was die Vertragsparteien als Eckpunkte in der [X.] vom 13.2.2004 festgelegt haben. Die Vertragspartner sind gemeinsam der Ansicht, dass den Belangen der bislang versorgungsberechtigten Mitarbeiter durch diese Vereinbarung - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die unmittelbare Versorgung einen Teil einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung in der [X.] darstellt - hinreichend Rechnung getragen worden ist. Sollte im Einzelfall durch die Neuregelung eine unbillige Härte entstehen, werden die Vertragspartner einvernehmlich nach Lösungen zu deren Abhilfe suchen.

        

…       

        

§ 1     

Geltungsbereich

        

(1)     

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der Bank, deren Arbeitsverhältnis mit der Bank vor dem 1.1.2005 begonnen hat, soweit sie nicht Leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 [X.] sind. Sie ist anzuwenden auf Versorgungsfälle, die nach dem 31.12.2004 eintreten.

        

…       

        
                          
        

§ 2     

[X.] Mitarbeiter

        

…       

        
        

(2)     

Soweit in nachfolgenden Regelungen ausdrücklich so bezeichnet, sind nur jeweils Personen der folgenden Gruppen gemeint:

                 

a)    

‚bisher nach PR versorgungsberechtigte Mitarbeiter’: Mitarbeiter, deren Versorgungsberechtigung sich bis zum 31.12.2004 aus den ‚Pensionsrichtlinien für die bis 1980 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsvereinbarung vom [X.] und [X.] vom 24.6. und 29.8.1994) in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2000’ ergab.

                 

…       

        
                                   
        

§ 12   

Versorgungsbausteine

        

…       

        
        

C       

Versorgungsbaustein

        

(1)     

Jedem versorgungsberechtigten Mitarbeiter wird für jedes nach dem 31.12.2004 beginnende, bis zum Eintritt des [X.] als beitragsfähig festgelegte Kalenderjahr, längstens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ein Versorgungsbaustein gutgeschrieben. …

        

…       

        
                          
        

§ 29   

Schlussvorschriften

        

(1)     

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 1.1.2005 in [X.] und löst die in der Präambel genannten Betriebsvereinbarungen ab.

        

…       

        
        

(3)     

Die Ansprüche von versorgungsberechtigten Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis durch eine bis zum [X.] (Vorruhestand, Altersteilzeit, ‚55-er Regelung’) zu einem nach dem 31.12.2004 liegenden [X.]punkt beendet wird, berechnen sich nach der für diese Mitarbeiter jeweils vor der Kündigung der Versorgungswerke geltenden Regelung.

        

…“    

        

Außerdem schloss die Beklagte am 5. Mai 2004 mit ihrem Unternehmenssprecherausschuss die Sprecherausschussvereinbarung „Richtlinie [X.] Bausteinplan zur betrieblichen Altersvorsorge ([X.])“ (im Folgenden: [X.]-[X.]). Diese enthält [X.]. folgende Regelungen:

        

Präambel

        

Die [X.] hat die bislang bestehende Richtlinie über die betriebliche Altersversorgung der Leitenden Angestellten der [X.] vom 02.01.1996 / 18.10.2000 (‚Richtlinie’) mit Wirkung zum 31.12.2004 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt, nach deren Regelungen die [X.] ihren Mitarbeitern über die Versorgung beim [X.] ([X.]) hinaus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt hat.

        

Mit der Richtlinie war u.a. die Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarungen

        

-       

Pensionsrichtlinien für die bis 1980 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsvereinbarung vom 08.09.1987 und [X.] vom 24.06. und 29.08.1994) in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2000 (‚PR’),

        

-       

Versorgungsordnung für die ab 1981 und vor 1995 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsvereinbarung vom 08.09.1987 und [X.] vom 24.06. und 29.08.1994) in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2000 (‚VO’) und

        

-       

Beitragsorientierte Versorgungsregelung für die ab 1995 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2000 (‚[X.]’)

        

auch für den Bereich der Leitenden Angestellten vereinbart worden.

        

Die Betriebspartner haben sich nunmehr geeinigt, diese unmittelbare betriebliche Altersversorgung in geänderter Form und in einer einheitlichen Regelung beitragsorientiert fortzuführen. Die genannte Richtlinie behält bis zum 31.12.2004 ihre Gültigkeit und wird nach diesem [X.]punkt von dieser Richtlinie abgelöst.

        

Die Vertragspartner sind gemeinsam der Ansicht, dass den Belangen der bislang versorgungsberechtigten Mitarbeiter durch diese Vereinbarung - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die unmittelbare Versorgung einen Teil einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung in der [X.] darstellt - hinreichend Rechnung getragen worden ist. Sollte im Einzelfall durch die Neuregelung eine unbillige Härte entstehen, werden die Vertragspartner einvernehmlich nach Lösungen zu deren Abhilfe suchen.

        

…       

        

§ 2 [X.] Mitarbeiter

        

…       

        
        

(2)     

Soweit in nachfolgenden Regelungen ausdrücklich so bezeichnet, sind nur jeweils Personen der folgenden Gruppen gemeint:

                 

a)    

‚bisher nach PR versorgungsberechtigte Mitarbeiter’: Mitarbeiter, deren Versorgungsberechtigung sich bis zum 31.12.2004 aus der ‚Richtlinie über die betriebliche Altersversorgung der Leitenden Angestellten der [X.] vom 02.01.1996’ in Verbindung mit den ‚Pensionsrichtlinien für die bis 1980 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank (gemäß Betriebsvereinbarung vom 08.09.1987 und [X.] vom 24.06. und 29.08.1994) in der Fassung vom 11.12.2001 gültig für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2000’ ergab,

                 

…       

        
                 
        

§ 12 Versorgungsbausteine

        

…       

        
        

C       

Versorgungsbaustein

        

(1)     

Jedem versorgungsberechtigten Mitarbeiter wird für jedes nach dem 31.12.2004 beginnende, bis zum Eintritt des [X.] als beitragsfähig festgelegte Kalenderjahr, längstens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ein Versorgungsbaustein gutgeschrieben. …

        

(2)     

Die Ermittlung des Versorgungsbausteins nach Abs. 1 wird wie folgt vorgenommen:

        

a)    

Der Versorgungsbaustein eines beitragsfähigen Kalenderjahres ergibt sich als Ergebnis der Multiplikation des jeweiligen Jahresbeitrages mit dem vom Alter x des versorgungsberechtigten Mitarbeiters in diesem Kalenderjahr abhängigen Versorgungsfaktor ([X.]) und dem konstanten Faktor 0,01. Das Ergebnis ist auf den nächsten vollen Cent-Betrag aufzurunden.

        

b)    

Der jeweilige Jahresbeitrag beträgt

                 

aa)     

für bisher nach PR [X.] 1,0 % des beitragsfähigen Einkommens des beitragsfähigen Kalenderjahres und zusätzlich 5,5 % des Teils dieses beitragsfähigen Einkommens, der die für das Kalenderjahr maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt

                 

bb)     

für bisher nach VO [X.] 1,2 % des beitragsfähigen Einkommens des beitragsfähigen Kalenderjahres und zusätzlich 7,0 % des Teils dieses beitragsfähigen Einkommens, der die für das Kalenderjahr maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt

                 

cc)     

für bisher nach [X.] [X.] 0,4 % des beitragsfähigen Einkommens des beitragsfähigen Kalenderjahres und zusätzlich 6,0 % des Teils dieses beitragsfähigen Einkommens, der die für das Kalenderjahr maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt.

                 

Bei unterjährigem Beginn bzw. unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Beitragsbemessungsgrenze anteilig berücksichtigt.

        

c)    

Der geltende Versorgungsfaktor ([X.]) ergibt sich aus der dieser Versorgungsregelung als Anhang 4 beigefügten [X.]. Das maßgebliche Alter x bestimmt sich als das Lebensjahr, das der [X.] im betreffenden beitragsfähigen Kalenderjahr vollendet.

        

…       

                 
        

§ 29 Schlussvorschriften

        

(1)     

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 01.01.2005 in [X.] und löst die in der Präambel genannte Richtlinie vom 02.01.1996 / 18.10.2000 ab.

        

…       

        
        

(3)     

Die Ansprüche von versorgungsberechtigten Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis durch eine vor dem [X.] (Vorruhestand, Altersteilzeit, ‚55-er Regelung’) zu einem nach dem 31.12.2004 liegenden [X.]punkt beendet wird, berechnen sich nach der für diese Mitarbeiter jeweils vor der Kündigung der Versorgungswerke geltenden Regelung.

        

…“    

        

Mit Schreiben vom Juli/August 2004 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Betreff „Regelung der betrieblichen Altersversorgung für Mitarbeiter mit Vertrauensschutz“ auszugsweise Folgendes mit:

        

„Sehr geehrter Herr M,

        

wie Ihnen bekannt, haben Gesamtbetriebsrat bzw. Unternehmenssprecherausschuss der Leitenden Angestellten und Vorstand der [X.] im Frühjahr diesen Jahres eine neue Regelung zur betrieblichen Altersversorgung getroffen. Da Sie bis zum 31. März 2004 einen Vertrag über eine Altersteilzeit-, [X.] oder ‚55er Regelung’ unterzeichnet haben, genießen Sie Vertrauensschutz hinsichtlich der neuen Regelung. Für Sie wird der zum 1. Jan[X.]r 2005 in [X.] tretende ‚[X.] Bausteinplan zur betrieblichen Altersvorsorge ([X.])’ daher keine Gültigkeit erlangen, folglich wird für Sie kein neues Versorgungskonto eingerichtet. Daher werden Sie - anders als Ihre Kolleginnen und Kollegen - in den nächsten Tagen auch keine Benachrichtigung über den Stand Ihres individuellen [X.] erhalten. Bei Eintritt des [X.] treten für Sie die Leistungen der entsprechenden [X.] ohne Berücksichtigung der Kündigung in [X.].

        

Welche der [X.]en für Sie grundsätzlich gilt, können Sie aus Ihrem Eintrittsdatum in das Dienstverhältnis mit der Bank ersehen: Für Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 1980 in ein Dienstverhältnis mit der Bank eingetreten sind, gelten die Regelungen der ‚Pensionsrichtlinien’ (PR), bei Eintritt zwischen dem 1. Jan[X.]r 1981 und dem 31. Dezember 1994 gilt die ‚Versorgungsordnung’ (VO) und bei [X.] ab dem 1. Jan[X.]r 1995 die ‚Beitragsorientierte Versorgungsregelung’ ([X.]).

        

…“    

Mit Schreiben vom 8. August 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Pensionszuschuss ab dem 1. August 2006 monatlich 1.194,00 [X.] brutto betrage. Diesen Betrag zahlte die Beklagte ab dem 1. August 2006 monatlich an den Kläger.

Der Kläger bezieht außerdem vom [X.]-Versicherungsverein des [X.] ([X.]) eine monatliche Rente, die in den Monaten August bis Dezember 2006 jeweils 1.063,79 [X.] brutto betragen hat, sich im [X.] auf 1.033,51 [X.] brutto monatlich, im [X.] auf 1.034,58 [X.] monatlich und im [X.] auf 1.006,07 [X.] monatlich belief. Die Rente des [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrug zum Rentenbeginn am 1. August 2006 monatlich 1.489,07 [X.].

Gegen die Berechnung des [X.] hat sich der Kläger unter Berufung auf die in den Urteilen des Senats vom 21. April 2009 (- 3 [X.]/08 - [X.] 130, 214 und - 3 AZR 471/07 - AP [X.] § 159 Nr. 1) aufgestellten Grundsätze gewandt. Er hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, ihm einen höheren Pensionszuschuss zu gewähren. Sein [X.] beruhe auf einer individ[X.]l-rechtlichen Gesamtzusage iVm. der [X.] 1987 bzw. der [X.] 2001. Diese Gesamtzusage sei durch die [X.] 1996 und die [X.]-[X.] nicht kollektiv-rechtlich ersetzt worden. Durch die von ihm am 27. November 1996 unterzeichnete Bestätigung des Schreibens der [X.] vom August 1996 habe er seine individ[X.]l-rechtliche Position nicht aufgegeben. Durch die „außerplanmäßige“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Jan[X.]r 2003 sei eine planwidrige Regelungslücke in den Betriebsrentenregelungen der [X.] entstanden, die im Wege ergänzender Auslegung dahin gehend zu schließen sei, dass die Beklagte bei der Berechnung seines [X.] nach Nr. 5.8 der [X.] 2001 nicht die tatsächliche Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2006 iHv. 63.000,00 [X.] bzw. des Jahres 2005 iHv. [X.] [X.] zugrunde zu legen habe, sondern eine um die „außerplanmäßige“ Anhebung bereinigte Beitragsbemessungsgrenze. Daraus ergebe sich ein Rentenanspruch iHv. 1.390,85 [X.] monatlich, von dem die Steigerung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 15,67 [X.] monatlich infolge der „außerplanmäßigen“ Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und 2/3 desjenigen Betrags in Abzug zu bringen seien, um den sich die [X.]-Rente monatlich erhöht habe. Die im Mai 2004 abgeschlossene [X.]-[X.] habe die planwidrige Regelungslücke in der [X.] 2001 nicht geschlossen. Die [X.] in § 29 Abs. 3 [X.]-[X.], wonach sich der [X.] für die dort genannten Mitarbeiter nach der vor der Kündigung der Versorgungswerke geltenden Regelung richtet, ordne die unveränderte Geltung der bisherigen Versorgungsregelung einschließlich der durch ergänzende Auslegung zu schließenden Lücke an.

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Betriebsrentenrückstand für die [X.] vom 1. August 2006 bis einschließlich 31. Dezember 2009 7.428,38 [X.] brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 181,18 [X.] für jeden Monat beginnend ab dem 1. September 2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen [X.] iHv. 7.378,93 [X.] brutto nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Die Beklagte hat den Pensionszuschuss des [X.] bei Eintritt des [X.] am 1. August 2006 zutreffend berechnet. Für die Berechnung des [X.] des [X.] ist die [X.]. der [X.] 2001 maßgeblich. Selbst wenn die Berechnung nach der ursprünglichen [X.] iVm. der [X.] 2001 vorzunehmen wäre, stünde dem Kläger kein höherer als der von der [X.] gezahlte Pensionszuschuss zu.

I. Die betriebliche Altersversorgung des [X.] richtete sich bei Eintritt des [X.] am 1. August 2006 nach der am 5. Mai 2004 abgeschlossenen [X.]. der [X.] 2001.

1. Die am 5. Mai 2004 abgeschlossene [X.] gilt für das Arbeitsverhältnis des [X.] als leitendem Angestellten iSd. § 5 Abs. 3 BetrVG nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SprAuG iVm. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.] unmittelbar und zwingend. Durch die [X.] wurden die bis dahin für leitende Angestellte geltenden Versorgungsregelungen abgelöst.

a) Für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des [X.] galt zunächst eine von der [X.] erteilte [X.], wonach auch die leitenden Angestellten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den für die nicht leitenden Angestellten geltenden Regelungen erhalten sollten. Die betriebliche Altersversorgung der nicht leitenden Angestellten richtete sich ab dem 8. September 1987 nach der [X.] 1987, seit dem Jahr 2001 nach der [X.] 2001. Die [X.] war wegen ihrer Bezugnahme auf die für die nicht leitenden Angestellten geltenden Regelungen und damit auf die jeweiligen Betriebsvereinbarungen grundsätzlich einer Ablösung durch - auch ungünstigere - kollektiv-rechtliche Regelungen zugänglich (vgl. zur Betriebsvereinbarungsoffenheit von [X.]n [X.] 10. Dezember 2002 - 3 [X.] - zu II 1 der Gründe, [X.] BGB § 611 Gratifikation Nr. 252; [X.] [X.] 16. September 1986 - [X.] 1/82 - [X.]E 53, 42).

b) Von der Möglichkeit der kollektiv-vertraglichen Ablösung der [X.] haben die Beklagte und der bei ihr errichtete Unternehmenssprecherausschuss durch den Abschluss der [X.] am 5. Mai 2004 wirksam Gebrauch gemacht. Durch die [X.] sollten nach der Präambel und § 29 Abs. 1 [X.] die bislang für leitende Angestellte geltenden Versorgungsregelungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 abgelöst werden. Diese Ablösung ist in Bezug auf den Kläger wirksam. Zwar sind Arbeitgeber und [X.] - ebenso wie die [X.] - nicht zu beliebigen Eingriffen in die Besitzstände der Arbeitnehmer berechtigt. Betriebsvereinbarungen, die Ansprüche der Arbeitnehmer einschränken, unterliegen einer Rechtskontrolle. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dürfen nicht verletzt werden. Daraus folgt, dass die Gründe, die einen Eingriff in erworbene Rechte oder Anwartschaften rechtfertigen sollen, um so gewichtiger sein müssen, je stärker der Besitzstandstand ist, in den eingegriffen wird ([X.] 18. September 2012 - 3 [X.] - Rn. 34 mwN, [X.] 2013, 210). Gleiches gilt für die mit Betriebsvereinbarungen vergleichbaren [X.]vereinbarungen. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit werden durch die Ablösung der durch die [X.] in Bezug genommenen [X.] 2001 durch die [X.] im Hinblick auf den Kläger schon deshalb nicht verletzt, weil § 29 Abs. 3 [X.] vorsieht, dass sich die Ansprüche von versorgungsberechtigten Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis - wie im Falle des [X.] - durch eine bis zum 31. März 2004 abgeschlossene Altersregelung zu einem nach dem 31. Dezember 2004 liegenden [X.]punkt beendet wird, weiterhin nach den durch die [X.] abgelösten Altregelungen richten. Bezogen auf den Kläger folgt aus § 29 Abs. 3 [X.] damit, dass für ihn die Regelungen der [X.] 2001 weiterhin Geltung haben. Dies hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom Juli/August 2004 bestätigt.

2. Im Übrigen gilt für die Altersversorgung des [X.] auch deshalb ausschließlich die [X.], weil sich der Kläger im Jahr 1996 ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat, dass sich seine Altersversorgung nach den zwischen der [X.] und dem bei ihr gebildeten Unternehmenssprecherausschuss abgeschlossenen [X.]richtlinien richten sollte. Diese Vereinbarung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Im laufenden Arbeitsverhältnis steht es den [X.]en frei, die erteilte Versorgungszusage einvernehmlich, ggf. auch zum Nachteil des Arbeitnehmers, zu ändern ([X.] 11. Dezember 2001 - 3 [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 1 Unverfallbarkeit Nr. 11 = EzA [X.] § 1 Nr. 80).

II. Die Beklagte hat den Pensionszuschuss des [X.] bei Eintritt des [X.] am 1. August 2006 nach der [X.]. der [X.] 2001 zutreffend unter Berücksichtigung der [X.], dem Jahr vor dem Eintritt des [X.] in den Ruhestand, durchschnittlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 62.400,00 [X.] mit 1.194,00 [X.] brutto berechnet. Eine andere Berechnung ist nicht deshalb geboten, weil die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI mit Wirkung zum 1. Januar 2003 „außerplanmäßig“ angehoben wurde. Die [X.]ebung hatte auf die [X.] keine Auswirkungen.

1. Die nach § 29 Abs. 3 [X.] für die Altersversorgung des [X.] geltende [X.] 2001 enthält in Nr. 5.8 Satz 1 iVm. Nr. 5.5 und Nr. 5.6 Satz 1 [X.] 2001 eine sog. gespaltene Rentenformel, da für Teile des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Leistungen vorgesehen sind als für Teile des versorgungsfähigen Einkommens unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Sinn und Zweck einer solchen Rentenformel ist es, den im [X.] über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist ([X.] 21. April 2009 - 3 [X.]/08 - Rn. 23, [X.]E 130, 214).

Nr. 5.8 Satz 1 [X.] 2001 sieht einen zusätzlichen Pensionszuschuss für den Teil des pensionsfähigen Gehalts vor, der den jeweiligen Endbetrag der [X.] nach Nr. 5.5 [X.] 2001 überschreitet. Der Endbetrag der [X.] bestimmt sich gemäß Nr. 5.6 Satz 1 [X.] 2001 nach dem jeweiligen Betrag der „Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung“. Zwar ist der Endbetrag der [X.], an dem sich die unterschiedlich hoch bezuschussten Gehaltsbestandteile „spalten“, nicht völlig deckungsgleich mit dem jeweiligen Betrag der Beitragsbemessungsgrenze. Die ggf. auftretenden Abweichungen des tatsächlich maßgeblichen Endbetrags aus der [X.] nach Nr. 5.5 [X.] 2001 von der Beitragsbemessungsgrenze beruhen darauf, dass die [X.] eine Erhöhung des pensionsfähigen Gehalts in konstanten Stufen von jeweils 255,65 [X.] bestimmt. Es ist nicht gewährleistet, dass die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze durch 255,65 [X.] teilbar ist. Die jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze stellt jedoch den maximalen Endbetrag der [X.] dar. Damit wird für Gehaltsbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, bei denen mangels Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im [X.] a.[X.] keine Versorgungsansprüche erworben werden können, ein höherer Pensionszuschuss von der [X.] geleistet als für darunter liegende Gehaltsbestandteile.

2. Der [X.] hat in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 [X.]/08 - [X.]E 130, 214 und - 3 [X.] 471/07 - [X.] SGB VI § 159 Nr. 1; zur Kritik an diesen Entscheidungen vgl. etwa [X.]/[X.] BB 2010, 1341, 1342; [X.] [X.] 2011, 596, 597 ff.; [X.]/[X.] 2010, 1215, 1219 f.; Diller [X.] 2012, 22, 23 ff.; [X.] [X.] Stand August 2012 ART Rn. 816.4 f.; [X.]/Janker [X.] 2010, 141, 142 f.; [X.] in [X.]/[X.]/Otto [X.] 5. Aufl. [X.] § 1 Rn. 224a ff.; [X.] 2010, 1642, 1643 f.) angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), seien durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 [X.] monatlich nach § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 regelmäßig lückenhaft geworden. Auch wenn die Versorgungszusage nicht ausdrücklich auf § 159 SGB VI und auch nicht auf § 160 SGB VI verweise, sei durch das Abstellen auf die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugleich die Anpassungsregel des § 159 SGB VI in Bezug genommen worden. Der Begriff der Beitragsbemessungsgrenze, wie er in Versorgungsordnungen allgemein verwendet werde, sei mit dem Prinzip der [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung nach § 159 SGB VI verbunden. Dieses Prinzip habe eine lange Tradition. Davon sei der Gesetzgeber durch § 275c SGB VI abgewichen. Dies führe dazu, dass der mit der gespaltenen Rentenformel verfolgte Regelungszweck nicht mehr erreicht werden könne. Dieser liege darin, den im [X.] über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden höheren Versorgungsbedarf durch höhere Versorgungsleistungen abzudecken, da für diesen Teil des versorgungsfähigen Einkommens kein Anspruch auf gesetzliche Rente erworben werden könne. Dieses Versorgungsziel werde aufgrund der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 verfehlt, da die Einkommensbestandteile, die über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegen, nun mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz bewertet würden. Dies führe zu [X.], solange den Beitragszeiten noch keine entsprechende Verbesserung der gesetzlichen Rente gegenüberstehe. Die Regelungslücke sei im Wege ergänzender Auslegung entsprechend dem ursprünglichen Regelungsplan dahin zu schließen, dass die Betriebsrente ohne Berücksichtigung der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werde und von dem so errechneten Betrag die Beträge in Abzug zu bringen seien, um die sich die gesetzliche Rente infolge höherer Beitragszahlungen erhöht hat.

3. Diese Grundsätze gelten für die [X.] schon deshalb nicht, weil bei ihrem Abschluss am 5. Mai 2004 die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI mit Wirkung zum 1. Januar 2003 bereits erfolgt war und die [X.]en der [X.] auf die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze weder im Rahmen der [X.] noch im Rahmen der zeitgleich abgeschlossenen [X.] mit der Vereinbarung von Anpassungs- oder Ausgleichsregelungen reagiert haben. § 12 C Abs. 2 Buchst. b [X.] sieht vielmehr für „bisher nach PR-Versorgungsberechtigte“, mithin diejenigen Mitarbeiter nach § 2 Abs. 2 Buchst. a [X.], die bislang nach der [X.] 2001 versorgungsberechtigt waren, weiterhin eine gespaltene Rentenformel vor. Dabei nimmt § 12 C Abs. 2 Buchst. b [X.] ausdrücklich „die für das Kalenderjahr maßgebende Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung“ in Bezug, ohne eine Veränderung im Hinblick auf die erst im Jahr zuvor erfolgte „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze vorzusehen. Auch die Übergangsregelung in § 29 Abs. 3 [X.] sieht keine Veränderung aufgrund der erfolgten „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze vor. Vielmehr bestimmt § 29 Abs. 3 [X.], dass sich für die dort genannten Mitarbeiter die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den gekündigten und abgelösten Versorgungsregelungen berechnen und damit ua. nach der [X.] 2001, die in Nr. 5.8 iVm. Nr. 5.6 [X.] 2001 eine gespaltene Rentenformel enthält, für die die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgeblich ist. In Anbetracht der erst ein Jahr zuvor erfolgten „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze hätte es nahegelegen, dass die Betriebsparteien und die [X.]en der [X.] eine Anpassung der auf die Beitragsbemessungsgrenze abstellenden Versorgungsregelungen vorgenommen hätten, wenn sie von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke in den Versorgungsregelungen der [X.] 2001 ausgegangen wären. Da dies nicht geschehen ist, kann die Regelung in § 29 Abs. 3 [X.]. Nr. 5.5 bis Nr. 5.8 [X.] 2001 aus der Sicht der [X.] nur so verstanden werden, dass mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung die bei Abschluss der [X.]vereinbarung im Mai 2004 und in der Folgezeit jeweils gültige und damit die bereits durch § 275c SGB VI angehobene Beitragsbemessungsgrenze gemeint ist. Es bestehen keine [X.]altspunkte dafür, dass die [X.]en der [X.]vereinbarung auf eine andere als die zu diesem [X.]punkt geltende und sich künftig ändernde Beitragsbemessungsgrenze Bezug nehmen wollten. Daraus ergibt sich auch, dass sie die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht als Umstand angesehen haben, der eine [X.] der Versorgungsregelungen ausgelöst hat, sondern dass sie die Beitragsbemessungsgrenze im jeweiligen Kalenderjahr für maßgeblich gehalten haben. Selbst wenn man von einer [X.] ausgehen wollte, wäre durch den Abschluss der [X.] die etwaige planwidrige Unvollständigkeit der [X.] 2001 im Sinne einer fehlenden Anpassungsbedürftigkeit klargestellt worden.

Einer solchen Klarstellung stünde der bei der Veränderung einer Versorgungsregelung stets zu beachtende Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Bei einer unterstellten planwidrigen Regelungslücke der [X.] 2001 konnte sich von vornherein kein schutzwürdiges Vertrauen des [X.] darauf entwickeln, dass die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze zum 1. Januar 2003 auf die Berechnung seines zusätzlichen [X.] iSv. Nr. 5.8 [X.] 2001 unberücksichtigt bleibt. Liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die ggf. im Wege der ergänzenden Auslegung durch die Gerichte zu schließen wäre, besteht eine unklare Rechtslage, die der Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens entgegensteht. Angesichts einer unklaren Rechtslage sind die Betriebsparteien und die [X.]en einer [X.]vereinbarung berechtigt, die Unklarheit zu beseitigen und die planwidrige Lücke auch mit Rückwirkung zu schließen, ohne dass sie dadurch in schutzwürdiges Vertrauen auf eine günstigere Rechtslage als Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung eingreifen (vgl. für einen Tarifvertrag [X.] 15. November 2011 - 3 [X.] - Rn. 34 f., [X.] [X.] § 1 Auslegung Nr. 27; 28. Juli 2005 - 3 [X.] - zu [X.] 2 a bb der Gründe, [X.]E 115, 304).

III. Selbst wenn sich die Altersversorgung des [X.] nach der ursprünglichen [X.] iVm. der [X.] 2001 richten würde, wäre die Klage unbegründet. Auch dann ergäbe sich keine für den Kläger günstigere Berechnung des [X.]. Es kann dahinstehen, ob die ursprüngliche [X.] iVm. der [X.] 2001 infolge der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze durch § 275c SGB VI zum 1. Januar 2003 überhaupt lückenhaft geworden ist. Eine ergänzende Auslegung der [X.] 2001 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer eventuellen Regelungslücke bestehen und sich nicht feststellen lässt, für welche Möglichkeit die [X.]en sich entschieden hätten, wenn sie die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze vorhergesehen hätten. An der gegenteiligen Rechtsprechung in den Urteilen vom 21. April 2009 (- 3 [X.]/08 - [X.]E 130, 214 und - 3 [X.] 471/07 - [X.] SGB VI § 159 Nr. 1) hält der [X.] nicht fest (vgl. hierzu [X.] 23. April 2013 - 3 [X.] -).

1. Ist eine vertragliche Regelung planwidrig unvollständig, tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der lückenhaften Vertragsbestimmung diejenige Gestaltung, die die [X.]en bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die [X.] des Vertrags bekannt gewesen wäre (st. Rspr., vgl. [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.]  - Rn. 31 , [X.]E 134, 283; 25. April 2007 -  5 [X.]  - Rn. 26 , [X.]E 122, 182 ). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags „zu Ende gedacht“ werden ([X.] 17. April 2012 - 3 [X.] 803/09 - Rn. 31 mwN).

2. Da es sich bei der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nach den Feststellungen des [X.] um eine [X.] handelt und die Regelungen der [X.] iVm. der [X.] 2001 demnach Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, hat die ergänzende Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise (und nicht nur der konkret beteiligten [X.]en) ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines immer wiederkehrenden [X.] angemessen sein (vgl. [X.] 29. Juni 2011 - 5 [X.] 651/09 - Rn. 20, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 45; 25. April 2007 - 5 [X.] - Rn. 26, [X.]E 122, 182; [X.] 6. November 2009 - [X.]/09 - Rn. 43, NVwZ 2010, 531; 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - Rn. 47, [X.]Z 164, 297). Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende [X.]altspunkte für einen hypothetischen [X.]willen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus ([X.] 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 - Rn. 24 mwN, NJW 2009, 1482; 20. Juli 2005 - [X.]/03 - zu II 3 b der Gründe, [X.] 2006, 163; vgl. auch [X.] 24. Oktober 2007 - 10 [X.] 825/06 - [X.]E 124, 259). Hierdurch werden die [X.]en vor einer Auswahl durch das Gericht nach dessen eigenen Kriterien geschützt, weil dies mit dem Grundsatz der Privatautonomie unvereinbar wäre (vgl. [X.] 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11 - Rn. 73 mwN).

3. Vorliegend kommt unter Berücksichtigung der Interessenlage typischer Vertragsparteien nicht nur eine Ergänzung der [X.] iVm. der [X.] 2001 - wie vom Kläger gefordert - dahin in Betracht, dass bei der Berechnung des [X.] von einer um die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der durch § 275c SGB VI „bereinigten“ Beitragsbemessungsgrenze unter gleichzeitiger Anrechnung der durch diese [X.]ebung in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielten höheren gesetzlichen Rente und von zwei Dritteln der höheren [X.] auszugehen ist. Vielmehr bestehen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in den Nr. 5.5 bis 5.8 [X.] 2001 getroffenen Regelungen weitere rechtlich zulässige und interessengerechte Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen nachträglich eingetretenen Regelungslücke. Sinn und Zweck einer „gespaltenen Rentenformel“ wie derjenigen in Nr. 5.8 [X.] 2001 ist es, den im [X.] über der Beitragsbemessungsgrenze bestehenden erhöhten Versorgungsbedarf über die hierfür vorgesehene höhere Leistung abzudecken, da dieser Teil der Bezüge nicht durch die gesetzliche Altersrente abgesichert ist ([X.] 21. April 2009 - 3 [X.]/08 - Rn. 23, [X.]E 130, 214). Deshalb wäre es auch denkbar, dass sich die [X.]en im Hinblick darauf, dass sich die Auswirkungen der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze verringern, je später nach dem 1. Januar 2003 der Versorgungsfall eintritt, auf eine auf wenige Jahre begrenzte Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge verständigt hätten. Ebenso wäre eine Lückenschließung dergestalt in Betracht gekommen, dass die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. Dezember 2002 und die Betriebszugehörigkeit danach bei der Berechnung des [X.] entsprechend der Berechnungsweise aus der „Barber-Entscheidung“ des [X.]päischen Gerichtshofs (17. Mai 1990 - [X.]/88 - Slg. 1990, [X.]; vgl. auch [X.] 3. Juni 1997 - 3 [X.] 910/95 - [X.]E 86, 79) unterschiedlich behandelt werden (so etwa [X.] 2010, 1642). Danach könnte für bis zum 31. Dezember 2002 erdiente Anwartschaftsteile eine Korrektur der Beitragsbemessungsgrenze um die „außerplanmäßige“ [X.]ebung zum 1. Januar 2003 vorgenommen werden, weil insoweit keine Rentensteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht werden konnten; für ab dem 1. Januar 2003 erdiente Versorgungsanwartschaften wäre die erhöhte Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen, weil ab diesem [X.]punkt auch Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Dies hätte zur Folge, dass für die Berechnung des Teils der [X.] oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze eine Trennung in die [X.] vor dem 1. Januar 2003 und die [X.] danach vorgenommen werden müsste (vgl. hierzu ausführlich [X.] 2010, 1642).

IV. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf eine Störung der Geschäftsgrundlage stützen. Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Der Kläger kann gestützt hierauf keine für ihn günstigere Berechnung des [X.] erreichen unabhängig davon, ob sich diese nach § 29 Abs. 3 [X.]. [X.] 2001 und damit nach einer kollektiv-rechtlichen Regelung richtet oder nach der ursprünglichen vertraglichen [X.] iVm. der [X.] 2001.

1. Soweit sich der Anspruch auf Pensionszuschuss nach § 29 Abs. 3 [X.]. der [X.] 2001 richtet, kann nicht der Kläger, sondern könnte allenfalls der Unternehmenssprecherausschuss als [X.] der [X.] eine Anpassung der [X.]vereinbarung von der [X.] verlangen (vgl. zu Tarifverträgen: [X.] 16. Januar 2013 - 5 [X.] 266/12 - Rn. 28).

2. Der Kläger kann seinen Anspruch auf eine höhere Altersrente auch dann nicht mit Erfolg auf eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) stützen, wenn Grundlage seines Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die ursprüngliche [X.] iVm. der [X.] 2001 wäre. Nach § 313 Abs. 1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die [X.]en den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Daran fehlt es. Eine Vertragsanpassung nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage scheitert zwar nicht von vornherein daran, dass die Versorgungsvereinbarung der [X.]en infolge der „außerplanmäßigen“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI lückenhaft geworden sein könnte. Eine [X.] stünde der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nicht entgegen. Die durch die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2003 verursachte [X.] des [X.], die sich bei Berücksichtigung der höheren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der höheren [X.] auf [X.] beläuft, ist nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar wäre.

a) Selbst wenn die ursprüngliche [X.] iVm. der [X.] 2001 durch die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung lückenhaft geworden sein sollte, weil der in Nr. 5.8 [X.] 2001 verwendete Begriff der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Prinzip der [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenzen entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung nach § 159 SGB VI verbunden wäre, stünde dies der Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB) nicht entgegen.

Zwar sind Geschäftsgrundlage nur die nicht zum Vertragsinhalt gewordenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider [X.]en oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der [X.]en auf dieser Vorstellung beruht (vgl. [X.] 11. Juli 2012 - 2 [X.] 42/11 - Rn. 32, EzA BGB 2002 § 123 Nr. 12; [X.] 7. März 2013 - [X.]/10 - Rn. 18; 8. Februar 2006 - [X.] - Rn. 8 mwN, NJW-RR 2006, 1037). Was Vertragsinhalt ist, kann demnach nicht zugleich Geschäftsgrundlage sein (vgl. [X.] 27. September 1991 - V ZR 191/90 - zu 1 der Gründe, [X.] 1992, 481). Allerdings scheidet eine Anpassung des Vertrags gemäß § 313 Abs. 1 BGB nur dann aus, wenn der Vertrag nach seinem durch Auslegung und ggf. durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Inhalt Regeln für den Wegfall, die Änderung oder das Fehlen bestimmter Umstände enthält (vgl. [X.] 9. Januar 2009 - [X.]/07 - Rn. 12, NJW 2009, 1348; 24. Januar 2008 - III ZR 79/07 - Rn. 12; 1. Februar 1984 - [X.]/83 - zu II 3 b bb der Gründe, [X.]Z 90, 69). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die [X.] iVm. Nr. 5.8 [X.] 2001 einer ergänzenden Auslegung, die die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI berücksichtigt, nicht zugänglich sind.

b) Es kann dahinstehen, ob die [X.]en den Umstand, dass die [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stets entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung iSd. § 159 SGB VI erfolgt, zur Geschäftsgrundlage der [X.] iVm. der [X.] 2001 gemacht haben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Geschäftsgrundlage infolge der „außerplanmäßigen“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenzen durch § 275c SGB VI nicht so schwerwiegend gestört, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte. Die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500,00 [X.] monatlich und 6.000,00 [X.] jährlich nach § 275c SGB VI führt für den Kläger, dessen Pensionszuschuss bei Eintritt des [X.] 1.194,00 [X.] betrug, zu einer [X.] von [X.]. Ohne die „außerplanmäßige“ [X.]ebung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch § 275c SGB VI hätte sich der Pensionszuschuss des [X.] nach seiner Berechnung auf 1.390,85 [X.] belaufen. Diese [X.] ist nicht so gravierend, dass ihm ein Festhalten an der unveränderten Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte.

aa) Nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsanpassung. Erforderlich ist nach § 313 Abs. 1 BGB vielmehr, dass der betroffenen [X.] unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für die betroffene [X.] zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt ([X.] 1. Februar 2012 - [X.]/10 - Rn. 30 mwN, NJW 2012, 1718).

bb) Das Festhalten an der unveränderten Versorgungsregelung führt für den Kläger nicht zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis.

Dabei kann offenbleiben, ob die vom Kläger hinzunehmende [X.] entsprechend den Erwägungen des [X.]s in dem Urteil vom 30. März 1973 (- 3 [X.] 26/72 - [X.]E 25, 146) bis zu [X.] beträgt. In dieser vor Inkrafttreten des § 16 [X.] ergangenen Entscheidung hatte der [X.] angenommen, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, [X.] mit dem Arbeitnehmer aufzunehmen, wenn der eingetretene Kaufkraftverlust [X.] betrug. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Schwelle zur Unzumutbarkeit („Opfergrenze“) bereits früher überschritten und ggf. in Anlehnung an die Rechtsprechung des Fünften [X.]s des [X.] (11. Oktober 2006 - 5 [X.] 721/05 - Rn. 23 mwN, [X.] BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6; 12. Januar 2005 - 5 [X.] 364/04 - zu [X.] 4 c bb der Gründe, [X.]E 113, 140) zur Wirksamkeit der Vereinbarung eines [X.] zu bestimmen sein könnte. Danach ist ein Widerrufsvorbehalt nicht nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, wenn der im [X.] stehende widerrufliche Teil des [X.] unter [X.] liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird; bei Zahlungen des Arbeitgebers, die keine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, sondern Ersatz für Aufwendungen sind, die an sich vom Arbeitnehmer selbst zu tragen wären, kann der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung bis zu 30 vH betragen; in diesen Grenzen ist die Änderung der vereinbarten Leistung für den Arbeitnehmer zumutbar iSd. § 308 Nr. 4 BGB. Jedenfalls ist eine [X.] von [X.] auch vor dem Hintergrund, dass der Pensionszuschuss nach der [X.] iVm. der [X.] 2001 Entgelt für Betriebszugehörigkeit ist, nicht so schwerwiegend, dass dem Kläger ein Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden könnte.

V. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt     

        

    Silke Nötzel     

                 

Meta

3 AZR 513/11

23.04.2013

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 28. Juli 2010, Az: 2 Ca 10994/09, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.04.2013, Az. 3 AZR 513/11 (REWIS RS 2013, 6399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6399

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