Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. II ZR 258/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5860

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL UND URTEIL

II ZR 258/13
Verkündet am:
6. Mai 2014
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter [X.]of.
Dr.
Bergmann und die Richterin Caliebe
sowie
die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird
unter Verwerfung des [X.] Rechtsmittels das Teilurteil
des 6. Zivilsenats des [X.] vom 20.
Juni 2013 insoweit aufgehoben, als die Widerklage mit dem Hilfsfeststellungsantrag abgewiesen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war vom 1. April 1992 an einer der Geschäftsführer der [X.] Gmb[X.] Mit Schreiben vom 2.
Januar 2002 erklärten die Rechtsanwälte R.

und F.

namens des Aufsichtsrats der [X.] die Abberufung des [X.] und die fristlose Kündigung seines Geschäftsführerdienstvertrags aus wichtigem Grund.
1
-
3
-

Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung
beantragt, dass das Dienst-verhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst sei, sondern fortbestehe,
die Verurteilung zur Zahlung von Gehalt bis einschließlich September 2003 abzüg-lich anderweitigen Verdiensts und die Feststellung, dass die [X.] nicht durch den von der [X.] erklärten Widerruf vom 15. Juli 2002 erlo-schen sei.
Die [X.] hat mit der Widerklage beantragt,
a)
festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr einen Schaden bis zu einem

1.
der der [X.] aus den Kreditverträgen mit Anlegern zum Kaufvertrag mit der N.

GmbH über das Grundstück nebst Bauverpflich-tung L.

straße

in [X.]

oder mit der P.

mbH über das Grundstück nebst [X.] L.

straße

in [X.]

unter Einschluss des Treuhänders M.

mbH, sämt-liche
Gesellschaften mit Sitz in [X.]

, entstanden ist oder entsteht, so-weit der Schaden auf einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 Ver-brKrG beruht, insbesondere weil der Treuhandvertrag formunwirksam ist
oder weil die N.

GmbH und die Firma P.

GmbH ihrer Bauverpflichtung aus abgeschlossenen Werkverträgen
nicht nachgekommen sind, oder auf der Verletzung von Aufklärungspflichten;
2.
der der [X.] aus Kreditverträgen mit Anlegern der drei Immobilienfonds F.

GmbH
&
Co.[X.], G.

mbH & Co. Beteiligungs [X.] und der P.R.

GmbH & Co.
[X.] entstanden ist oder entsteht, so-weit der Schaden auf einem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 Ver-brKrG beruht;
2
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4
-
3.
der der [X.] aus dem mit der [X.].

AG zur Vermittlung von Betreuung von Vermögensanlagen,

[X.],

E.

, abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23.10.1996 zum Konto
Nr.

, ab dem 21.10.1998 fortgeführt auf dem Konto Nr.

, zur Vorfinanzierung von [X.]ovisionsansprüchen dadurch ent-standen ist oder noch entsteht, dass [X.]ovisionsansprüche vorfinanziert [X.],
ohne dass sichergestellt war, dass die vorfinanzierten Ansprüche ge-gen den Erwerber und/oder Treuhänder, Bauträger oder Initiatoren an die [X.] abgetreten waren, oder dadurch, dass die Abtretung gegenüber dem Schuldner
nicht angezeigt oder nicht sichergestellt war, dass der Schuldner nur an die [X.] schuldbefreiend leisten konnte;
4.
der der [X.] durch Auszahlung von [X.] an den Kreditnehmer J.

W.

, Konto Nr.

, aufgrund des Kreditvertrages vom 17.3.1999 zum genannten Konto entstanden ist oder entsteht;
5.
der der [X.] aus dem Kreditvertrag mit der V.

& B.

GmbH in He.

vom 27.05.1998, Konto Nr.

, mit Herrn Dr. A.

V.

zum Konto Nr.

und Herrn W.

B.

vom 27.05.1998 zum Konto Nr.

entstanden ist oder entsteht, soweit dieser Schaden einen Betrag in Höhe von 80.000 DM für das Konto Nr.

, einen Betrag
von 50.000 DM für das Konto Nr.

und einen Betrag von 10.000 DM für das Konto Nr.

übersteigt;
b)
den Kläger zu verurteilen, an sie 11.496,37

5
[X.]ozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.07.2004 zu zahlen.
Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen, den Kläger zur Zahlung von nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der [X.], der ihr nach den Widerklageanträgen a) 1., 3., 4. und 5. entstanden ist.

3
-
5
-
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts hat die [X.] hilfsweise beantragt festzustellen,
1.
dass der Kläger verpflichtet ist, der [X.] einen Schaden bis zu einem Kreditverträgen zum Kaufvertrag mit der N.

GmbH über das Grundstück nebst Bauverpflichtung L.

straße

in H

.

unter Einschluss des Treuhänders M.

mbH mit den Kreditnehmern
(1)
S.

A.

, zu Konto Nr.

vom 14.8.1998,
(2)

(47)

entstanden ist oder entsteht;
2.
dass der Kläger verpflichtet ist, der [X.] allen Schaden zu ersetzen, der der [X.] aus dem mit der [X.].

AG zur Vermittlung von Betreuung von Vermögensanlagen, [X.]

straße

,

E.

, abgeschlossenen Kreditvertrag vom 19./23.September 1996 zum Kon-to Nr.

, ab dem 21.10.1998 fortgeführt auf dem Konto Nr.

, zur Vorfinanzierung von [X.]ovisionsansprüchen dadurch ent-standen ist oder noch entsteht, dass
a)
Kredit zur Vorfinanzierung von [X.]ovisionsansprüchen an die [X.].

AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche gegen den Erwerber und/oder Treu-händer, Bauträger oder Initiator bestanden haben, beschränkt auf einen

b)
Kredit zur Vorfinanzierung von [X.]ovisionsansprüchen an die [X.].

AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin 4
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-
zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche wirksam an die [X.] abgetreten worden sind und nicht unbestimmt waren, beschränkt auf einen Schadens-

c)
Kredit zur Vorfinanzierung von [X.]ovisionsansprüchen an die [X.].

AG zur Vermittlung und Betreuung von Vermögensanlagen ausbezahlt worden ist, ohne dass sichergestellt war, dass die von der Kreditnehmerin zur Sicherheit abgetretenen Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Forde-rungsschuldner offengelegt waren, beschränkt auf einen Schadenshöchst-be

3.
dass der Kläger verpflichtet ist, der [X.] allen Schaden bis zu einem Höchstbetrag von 147.677,68

s-zahlung von [X.] an den Kreditnehmer J.

W.

zum Konto Nr.

aufgrund des am 17.3.1999 geschlossenen Kreditvertrages nach dem 9.5.1999 einschließlich entstanden ist oder entsteht;
4.
a)
dass der Kläger verpflichtet ist, der [X.] allen Schaden bis zu ei-dem Kreditvertrag mit der V.

& B.

GmbH in He.

vom 27.05.1998, Konto Nr.

, dadurch entstanden ist oder entsteht, dass der Kläger die [X.]üfung des Kredits selbst unterlassen oder eine solche [X.]üfung des Kredits nicht angeordnet hat, soweit der Schaden einen Betrag von 80.000 DM übersteigt;

b)
dass der Kläger verpflichtet ist, der [X.] allen Schaden bis zu ei-dem Kreditvertrag mit Herrn Dr. A.

V.

vom 27.05.1998, Konto Nr.

, dadurch entstanden ist oder entsteht, dass der Kläger die [X.]üfung des Kredits selbst unterlassen oder eine solche [X.]üfung nicht angeordnet hat, soweit der Schaden einen Betrag in Höhe von 50.000 DM übersteigt;
-
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-

c)
dass der Kläger verpflichtet ist, der [X.] allen Schaden bis zu ei-

dem Kreditvertrag mit Herrn W.

B.

vom 27.05.1998, Konto Nr.

, dadurch
entstanden ist oder entsteht, dass der Kläger die [X.]üfung des Kredits selbst unterlassen oder eine solche [X.]üfung nicht angeordnet hat, soweit der Schaden einen Betrag in Höhe von
10.000 DM übersteigt;
Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil das Urteil des [X.] teilweise abgeändert und die [X.] abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.].

Entscheidungsgründe:
Die
Revision ist zu verwerfen, soweit mit ihr der [X.] der
Widerklage weiterverfolgt wird.
Sie ist
insoweit nicht zugelassen.
Soweit
die Revision -
zum Hilfsfeststellungsantrag -
zulässig ist, ist über sie, da der Kläger und [X.] trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revi-sionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu [X.], das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachli-chen [X.]üfung des Antrags beruht ([X.], Urteil vom 4.
April 1962 -
V
ZR
110/60, [X.]Z 37, 79, 81). Insoweit hat sie
Erfolg und führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
[X.] Das Berufungsgericht hat
ausgeführt,
der Feststellungsantrag der Wi-derklage sei im Hauptantrag mangels Bestimmtheit unzulässig. Der Hilfsantrag der Widerklage sei unbegründet. Zwar genüge er den Bestimmtheitsanforde-5
6
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-
8
-
rungen, doch seien die Ansprüche verjährt. Die Erhebung der unzulässigen [X.] habe die Verjährung nicht gehemmt. Der [X.] sei unzulässig, weil die [X.] in der Berufung den [X.] geändert habe und die Klageänderung nicht sachdienlich sei. Die Zu-lassung der Revision hat das Berufungsgericht damit begründet, dass bisher nicht entschieden sei, ob die Rechtsprechung des X[X.]
Zivilsenats des Bundes-gerichtshofs ([X.], Urteil vom 21.
Oktober 2008 -
[X.]
ZR
466/07, [X.], 420 Rn.
20
f.) zur Frage der Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem nur ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, ohne den Teilbetrag zu verteilen, auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung einer Teilleistungs-
oder [X.] übertragbar ist.
I[X.]
Die Revision ist unzulässig, soweit
die Widerklage mit dem [X.] weiter verfolgt wird. Die Revision ist nur beschränkt auf den Hilfsfeststellungsantrag zugelassen.
Der [X.] enthält zwar keine Beschränkung der Zulassung. Eine Beschränkung kann sich aber auch aus den Gründen ergeben. Das kann ins-besondere der Fall sein, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Revision [X.] wurde, sich auf einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes bezieht, auf den auch die Parteien die Revision beschränken könnten (vgl. [X.], Urteil vom 27. September 2011 -
II
ZR
221/09, [X.], 2491 Rn.
18; Urteil vom 13.
November 2012 -
[X.]
ZR
334/11, [X.], 62 Rn. 9). Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tat-sächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen [X.]ozessstoff beurteilt werden und -
auch nach einer Zurückverweisung
-
kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann.
9
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-
9
-
Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der Rechtsfrage zugelas-sen, ob die Rechtsprechung des X[X.] Zivilsenats des [X.] zur Frage der Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids, wenn mit dem Mahnbescheid nur ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderun-gen ohne Verteilung auf diese geltend gemacht wird ([X.], Urteil vom 21.
Oktober 2008 -
[X.]
ZR
466/07, [X.], 420 Rn.
20
f.), auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung einer Teilleistungsklage und einer Teilfeststel-lungsklage übertragbar ist. Diese Rechtsfrage betrifft die Feststellungsanträge der Widerklage nur, soweit der Hilfsfeststellungsantrag wegen Verjährung ab-gewiesen wurde, dagegen nicht, soweit der [X.] als unzu-lässig abgewiesen ist. Den [X.] hat das Berufungsgericht wegen fehlender Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen. Dass die Zulassung sich nur auf den Hilfsfeststellungsantrag beziehen soll, ergibt auch der Begrün-dungszusammenhang des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht befasst sich zur
Begründung der Zulassung der Revision ausdrücklich mit der Entschei-dungserheblichkeit der Rechtsfrage, wegen derer die Revision zugelassen wur-de, und erörtert in diesem Zusammenhang nur die Verjährung der mit der Fest-stellungsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche.
Die Beschränkung ist auch zulässig. Zu der Abweisung des [X.]s als unzulässig kann durch die weitere Entscheidung über den Hilfsfeststellungsantrag kein Widerspruch entstehen.
II[X.] Soweit die Revision hinsichtlich des mit der Widerklage verfolgten [X.] zulässig ist, ist sie begründet. Zu Unrecht hat das Be-rufungsgericht den Hilfsfeststellungsantrag wegen Verjährung der geltend ge-machten Ansprüche abgewiesen. Die Erhebung der unzulässigen Teilwiderkla-ge mit dem [X.] hat die Verjährung gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.].
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-
10
-
1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, muss angegeben werden, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge sie zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen ([X.], Urteil vom 15. Dezember 1952 -
III
ZR
102/52, [X.] zu § 253 ZPO; Urteil vom 30. April 1955 -
VI
ZR
87/54, LM Nr.
11 zu § 253 ZPO; Urteil vom 22. April 1958 -
VI
ZR
74/57, NJW 1958, 1590; Urteil vom 16.
Juni 1959 -
V
ZR
156/58, LM Nr. 24 zu § 253 ZPO; Urteil vom 22. Mai 1984 -
VI
ZR
228/82, NJW 1984, 2346, 2347). Andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft und der Verjährungsunterbre-chung.
Vor dem Schuldrechtsrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 ([X.] I S. 3138) war es ständige Rechtsprechung des [X.] zu § 209 Abs. 1 [X.] a.F., dass die Bestimmung des eingeklagten Teils von mehreren mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen bei einer offenen Teilleistungsklage sogar noch im [X.] nachgeholt werden konn-te und dies auf die Unterbrechung der Verjährung durch die Erhebung der ([X.] sollten jeweils in Höhe des eingeklagten Teilbetrages zunächst auflö-send bedingt rechtshängig
gemacht worden und mit der Zuordnung dann die Bedingung eingetreten sein ([X.], Urteil vom 3. Dezember 1953 -
III ZR 66/52 , [X.]Z 11, 192, 195; Urteil vom 13. Juli 1959 -
III ZR 27/58, NJW 1959, 1819 f.; Urteil vom 22. Mai 1967 -
II ZR 87/65, NJW 1967, 2210 f.; Urteil vom 22. Mai 1984 -
VI
ZR
228/82, NJW 1984, 2346, 2347 f.; Urteil vom 19.
November 1987 -
VII
ZR
189/86, NJW-RR 1988, 692, 693; Urteil vom 3.
April 1996 -
VIII
ZR
315/94, NJW-RR 1996, 885, 886; Urteil vom 18.
Juli 2000 14
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-
-
X
ZR
62/98, [X.], 3492, 3494). Entsprechend wurde für einen Mahnbe-scheid entschieden, dem mehrere Teilansprüche zugrunde lagen, deren Sum-me über der geltend gemachten Gesamtforderung lag ([X.], Urteil vom 3. April 1996 -
VIII ZR 315/94, NJW-RR 1996, 885, 886; Urteil vom
17. Oktober 2000 -
[X.] [X.], NJW 2001, 305, 306 f.).
2. Für die Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) durch Zu-stellung eines Mahnbescheids hat der X[X.] Zivilsenat des [X.] dagegen entschieden, dass jedenfalls bei der Geltendmachung
eines Teils von mehreren Einzelforderungen eine nachträgliche Individualisierung des Klagean-spruchs nach Widerspruch zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen könne, für die Verjährung aber keine Rückwirkung habe ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2008 -
[X.] [X.], [X.], 420 Rn. 20
f.). Für eine Unterscheidung zwi-schen der Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Heilung sonstiger [X.] bestehe kein sachlicher Grund. Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Auf-teilung des geforderten Teilbetrages könne weder auf der Grundlage des Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel er-gehen noch werde dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen wolle. Demgegenüber sei der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfahrens zunutze machen wolle, ohne weiteres zu einer ausreichenden Individualisierung in der Lage. Dem ist der [X.]. Zivilsenat für den ähnlichen Fall einer nicht hinreichend individualisierten Forderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet wird, gefolgt ([X.], Urteil vom 21. Februar 2013 -
[X.] [X.], [X.], 680 Rn. 30 f.). Diese [X.] soll sich aber nur auf die Aufschlüsselung mehrerer Einzelforderungen, nicht auf die nachträgliche Individualisierung von mehreren Rechnungsposten einer einheitlichen Forderung beziehen (vgl. [X.], Urteil vom 17. November 16
-
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2010 -
VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 14; Urteil vom 13.
Mai 2011 -
V
ZR
49/10, juris Rn.
15 ff.; Urteil vom 10.
Oktober 2013 -
VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 15).
3. An der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass [X.] die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt

(ebenso [X.] in
Bamberger/[X.], [X.], § 204 Rn. 18; [X.], [X.], 13.
Aufl., § 204 Rn. 9; Kesseler in [X.]ütting/Wegen/Weinreich, [X.], 8. Aufl., §
204 Rn. 6;
Staudinger/[X.], [X.], Neubearb. 2009, § 204 Rn. 16; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 253 Rn. 114; [X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 253 Rn. 15; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 253 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 204 Rn. 16; MünchKomm
[X.]/[X.], 6. Aufl., § 204 Rn. 23; [X.] in jurisPK-[X.], 6. Aufl., § 204 Rn.
22) und sie ist auch auf die hier vorliegende [X.] [X.]. Die abweichende Rechtsprechung des X[X.] Zivilsenats des [X.] zum Mahnbescheidsantrag bzw. diejenige des [X.]. Zivilsenats des [X.] zur
Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren beruht auf den Besonderheiten der jeweiligen Verfahren.
Dass ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue Aufteilung des geforderten Teilbetrages auf der Grundlage des [X.] kein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungstitel ergehen können soll, betrifft nur das Mahnverfahren, aber nicht das Klageverfahren. Der Vollstreckungsbescheid, für den der Mahnbescheid die Grundlage ist, enthält keine weitere Individualisierung. Bei der Klage muss spätestens das Urteil als 17
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13
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Vollstreckungstitel eine Individualisierung durch die Urteilsgründe enthalten. Das gilt auch für die Zuordnung von [X.]. Lediglich wenn der Kläger eine Aufschlüsselung bis zum Urteil nicht nachholt, erwächst ein Sachurteil nicht in materielle Rechtskraft (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Mai 1984 -
VI
ZR
228/82, NJW 1984, 2346, 2347
f.). Diese Nachholung der Aufschlüsse-lung ist im Mahnverfahren nicht möglich. Entsprechendes gilt für die wie ein Urteil wirkende Feststellung der Forderung durch Eintragung in die Tabelle (§ 178 Abs. 3 InsO).
Auch dass eine Individualisierung des Mahnbescheids durch Aufschlüs-selung erforderlich sein soll, um dem Schuldner eine Beurteilung zu ermögli-chen, ob er sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will, betrifft nur das Mahnverfahren. Trotz des Fehlens einer Aufteilung ist es dem Schuldner bei einer Klage möglich zu entscheiden, ob er sich gegen den [X.] ganz oder teilweise zur Wehr setzen will. Die geltend gemachten [X.] müssen in der Klageschrift jedenfalls im Sachverhalt dargestellt sein. Der Kläger kann selbst beurteilen, gegen welche Ansprüche er sich verteidigen will, und die fehlende Aufschlüsselung rügen.
Die Veränderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ge-ben keinen Grund für eine Änderung der Rechtsprechung. Die Rechtslage hat sich nach der Neuregelung des Verjährungsrechts durch das [X.] nicht geändert. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungshemmung durch Maßnahmen der [X.], hier durch die Erhebung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), sind ge-genüber den bisherigen Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungsunter-brechung durch dieselbe Maßnahme (§ 209 Abs. 1 [X.] aF) gleich geblieben (vgl. [X.], Urteil vom 13. Mai 2011 -
V [X.], juris Rn. 13).
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14
-
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Versäumnisurteil kann die säumige Partei innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt, schriftlich Einspruch durch eine von einer beim [X.] zugelasse-nen Rechtsanwältin oder einem beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt unterzeichnete Einspruchsschrift beim [X.], [X.]. 45a, 76133 [X.] (Postanschrift: 76125 [X.]) einlegen.

Bergmann

Caliebe

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2008 -
4 [X.] 4/02 -

O[X.], Entscheidung vom 20.06.2013 -
6 [X.] -

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Meta

II ZR 258/13

06.05.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. II ZR 258/13 (REWIS RS 2014, 5860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5860

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 92/12

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