Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. II ZR 222/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 388

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:17. Dezember 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 3. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. [X.],[X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des12. Zivilsenats des [X.] vom18. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, alsdas Berufungsgericht festgestellt hat, daß die [X.] zu Gunsten des Beklagten zu 1 über die Leistungen der [X.] Altersversorgung vom 13. Juli 1989 von der [X.] Schreiben vom 22. April 1996 wirksam widerrufen wurde. In-soweit wird die Berufung der Klägerin gegen die [X.] Entscheidung des [X.] zurückgewiesen.Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz und die au-ßergerichtlichen Kosten der Klägerin der ersten und zweiten In-stanz haben zu 80 % die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuld-ner, zu 20 % die Klägerin zu tragen. Die Klägerin hat ferner20 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 der [X.] und zweiten Instanz zu tragen, während die in diesen bei-den Instanzen im übrigen angefallenen außergerichtlichen Ko-sten der Beklagten diesen selbst zur Last fallen.Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt die [X.] 3 -zu 53 %, 12 % tragen die Beklagten zu 1 - 6 als Gesamtschuld-ner und zu weiteren 35 % die Beklagten zu 1 - 3 und 6 ebenfallsals Gesamtschuldner. Von den auûergerichtlichen Kosten [X.] - soweit r sie nicht zu Lasten der [X.] zu 2, 3 und 6 bereits durch den Beschluû des [X.] 12. Februar 2001 entschieden worden ist - tragen: Die Kl-gerin jeweils 47 % ihrer eigenen und derjenigen des [X.], der Beklagte zu 1 53 % seiner eigenen, die Beklagten zu 1- 6 als Gesamtschuldner 53 % derjenigen der Klrin, wrenddie Beklagten zu 4 und zu 5 ihre auûergerichtlichen Kosten [X.] selbst zu tragen haben.Von Rechts [X.]:Der Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter) stand bis Ende 1990 in [X.] der [X.]GmbH. Mit ihr schloû er am 13. Juli 1989 einen als"Versorgungszusage" bezeichneten Alters- und Hinterbliebenenversorgungs-vertrag. Mit Wirkung ab 1. Januar 1991 hat die Klrin, ein Tochterunterneh-men des [X.] LKW-Herstellers [X.], den Vertrieb [X.] in Deutschlrnommen. Der Beklagte war ihr Ge-scftsfrer. Ihm r rnahm unter dem 25. Mrz 1991 die Klrindie von der [X.]en Arbeitgeberin des Beklagten erteilte "Versorgungszusage"als "vertraglich unverfallbar".- 4 -Der Beklagte hatte als Gescftsfrer der Klrin u.a. fr die [X.] eines neuen Verwaltungss der Klrin zu sorgen und hat - ge-meinschaftlich mit dem [X.]en Beklagten zu 2 und [X.] , dem [X.] Beklagten zu 3 und zu 6, handelnd - eirteuerten Auftrag fr diePlanung und die Errichtung des [X.] an den [X.]en Beklagten zu 4 unddie Beklagte zu 5 erteilt. Der Beklagte und seine beiden Mittter haben im Zu-sammenhang mit der Erteilung dieses Auftrages von den Beklagten zu 4 undzu 5 insgesamt 1.987.715,28 [X.] als "Provisionen" erhalten. Es war geplant,alle [X.] in [X.] dazu zu veranlassen, die Neuge-staltung ihrer Einrichtungen, die einem einheitlichen Muster folgen sollte, den[X.]en Beklagten zu 4 und zu 5 zrtragen. Hierzu ist es indessen nur indem Fall des [X.] gekommen. Einer von ihr gegebenen Zusage fol-gend hat die Klrin das Firmieses zwischenzeitlich in [X.] zum Preis von 6,75 Mio. [X.] kaufen und die dort entstan-denen Architektenkosten von 120.000,00 [X.] rnehmen mssen.Sie hat den Beklagten nicht nur auf Ersatz des ihr durch die "Provisions-zahlung" entstandenen Schadens in Anspruch genommen, sondern mit Schrei-ben vom 22. April 1996 auch die ihm erteilte Versorgungszusage widerrufen.[X.] dieser "Widerruf" rechtswirksam ist, ist - neben dem Schadenersatzver-langen - Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens. Das Berufungsgericht [X.] des erstinstanzlichen Urteils alle Beklagten zur Leistung [X.] verurteilt und zu Lasten des Beklagten die [X.] getroffen. Durch Nichtannahme der Revisionen bzw. Revisionsrck-nahme nach Verweigerung der nachgesuchten [X.] ist das Be-rufungsurteil hinsichtlich der Verurteilung zum Schadenersatz rechtskrftig ge-worden. Angenommen hat der [X.] allein das Rechtsmittel des Beklagten,soweit er sich gegen den Feststellungsausspruch des Berufungsurteils [X.] -- 6 [X.]:Im Umfang der Annahme ist die Revision [X.] und [X.] zur Abwei-sung des [X.]. Der von der Klrin ausgesprochene "Wider-ruf" der Versorgungszusage entfaltet zu Lasten des Beklagten keine [X.].Das Berufungsgericht hat - revisionsrechtlich einwandfrei und auch vonder Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt - aus der Erklrung der Kle-rin, sirnehme die dem Beklagten [X.] erteilte Versorgungszusage als"vertraglich unverfallbar", hergeleitet, sie wolle den Beklagten versorgungs-rechtlich so behandeln, als fie zwingenden (§ 17 Abs. 3 Satz 3[X.]) Vorschriften des [X.] auf diese Versorgungszusage Anwen-dung. Eine solche aus freien Stcken, oftmals mit dem Ziel, eine bestimmtePerson fr die Gesellschaft als Leitungsorgan zu gewinnen, gewrte Besser-stellung eines Versorgungsberechtigten, der - wie der Beklagte - die [X.] einen unverfallbaren Versorgungsanspruch nichterfllt, ist, wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat, ohne weiteres zu-lssig ([X.].Urt. v. 18. Mai 1998 - [X.], [X.], 1535; [X.].Urt. v.3. Juli 2000- [X.], [X.], 1452). Da sich die Klrin freiwillig der Geltung des[X.] zugunsten des Beklagten unterworfen und damit jedenfalls auch [X.] gebracht hat, [X.] sie seine - zuvor r ihrer Schwesterge-sellschaft bewiesene - Betriebstreue honorieren wolle, genoû er von Anfang anden Schutz von dessen Regeln, ohne [X.] die Klrin hernach damit gehörtwerden könnte, der Beklagte habe nur kurze [X.] in ihren Diensten gestanden,sei deswegen nicht in gleicher Weise schutzwrdig wie bei Eintritt der gesetzli-- 7 -chen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen und msse dies deswegen bei [X.] seines Versorgungsanspruchs gegen sich gelten lassen. [X.] kann die Klrin aus dem gleichen Grund mit ihrem Einwand,der Beklagte habe den Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erschli-chen; wie sie selbst geltend gemacht hat, liegt das pflichtwidrige, zur Entlas-sung des Beklagten und zu seiner Verurteilung zur Schadenersatzleistung fh-rende Verhalten mehr als zwei Jahre nach der Berufung des Beklagten in [X.] und nach der Übernahme des von der [X.] erteilten [X.] als "vertraglich unverfallbar".Ist danach aber das dem Beklagten erteilte Versorgungsversprechenhinsichtlich der Unverfallbarkeitsfolgen genauso zu behandeln, als seien diegesetzlichen Voraussetzungen fr die Unverfallbarkeit bereits erfllt gewesen,kann sich die Klrin im vorliegenden Fall aus den eingegangenen Bindungennicht unter Hinweis auf den Rechtsmiûbrauchseinwand lsen.Nach der gefestigten Rechtsprechung sind Versorgungszusagen nurdann dem durchgreifenden Rechtsmiûbrauchseinwand ausgesetzt, wenn [X.] seine Pflichten in so grober Weise verletzt hat, [X.] sichdie in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachtrlich als wertlosoder zumindest erheblich entwertet herausstellt ([X.].Urt. v. 13. [X.], [X.], 380; [X.].Urt. v. 3. Juli 2000 - [X.], [X.],1452). Diese mit der Judikatur des [X.] (vgl. [X.].Urt. v. 13. Dezember 1999 aaO m.w.N.) beruht aufder Erw, [X.] das [X.] des von dem Dienstbe-rechtigten geschuldeten Entgelts ist. Ebenso, wie durch eine fristlose Ki-gung des [X.] die [X.] des Dienstherrn nicht- 8 -rckwirkend beseitigt werden kann, kann sich der die Versorgung Zusagendedurch eine entsprechende Erklrung nicht von der Verpflichtung befreien, [X.] diesen Teil der geschuldeten und versprochenen Vertung zuleisten. Insofern bewendet es vielmehr dabei, [X.] das Dienstverltnis fristlosbeendet und ggfs. Schadenersatz gefordert werden kann. Erst dann, wenn daspflichtwidrige Verhalten des [X.] sich als eine besonders grobeVerletzung der Treuepflicht des Leitungsorgans darstellt, kann die Gesellschaftden Rechtsmiûbrauchseinwand erheben. Dazu reicht es nach der gefestigtenRechtsprechung des [X.]s nicht aus, [X.] ein wichtiger Grund fr die soforti-ge Beendigung des Anstellungsverltnisses besteht oder [X.] das [X.] gegen strafrechtliche Vorschriften verstoûen hat; vielmehr hat der [X.]die entsprechende Voraussetzung bisher nur dann bejaht, wenn der [X.] den Versprechenden in eine seine Existenz bedrohende [X.] gebracht hat, weil jedenfalls dann die [X.] ist, bis zu derauch der pflichtwidrig Handelnde, ohne sich dem Einwand auszusetzen,rechtsmiûbrchlich zu handeln, das ihm gegebene Versprechen einfordernkann. Diese engen Voraussetzungen liegen, wie auch die Klrin nicht in Ab-rede stellt, hier offensichtlich nicht vor. Ob auch ohne eine solche Existenzge-frdung der [X.] sich der [X.] im Einzelfall wegen der besonderen [X.] Verhaltens und derextremen [X.] von ihm angerichteten, wenngleich nicht zur [X.] ausnahmsweise den [X.], bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche [X.], die einer Durchsetzung des [X.] aus-nahmsweise entgegenstehen k, weder vorgetragen noch festgestelltsind.[X.][X.] GoetteKurzwellyFrau [X.] ist wegenErkrankung an der [X.].[X.]

Meta

II ZR 222/99

03.12.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2001, Az. II ZR 222/99 (REWIS RS 2001, 388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 388

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