Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.05.2011, Az. B 9 SB 21/11 B

9. Senat | REWIS RS 2011, 7123

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Vertretungszwang vor dem Bundessozialgericht - Verfassungsmäßigkeit - kein Verstoß gegen Art 6 MRK)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 23. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger selbst hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit Schreiben vom 18.3.2011, beim [X.] ([X.]) eingegangen am 22.3.2011, [X.]eschwerde eingelegt.

2

Das Rechtsmittel des [X.] ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die [X.]eschwerde, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und durch [X.] vom 24.3.2011 ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem [X.] zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 [X.]). Dies ist bis zum Ablauf der [X.]eschwerdefrist am 18.4.2011 nicht erfolgt.

3

Gegen den sog [X.] vor dem [X.] bestehen keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken. Dies haben mehrfach sowohl das [X.] ([X.] [X.] Nr 20 und [X.] zu § 166 [X.]) als auch das [X.] - [X.] - ([X.] [X.] 1500 § 166 [X.], [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]) zur Vorläufervorschrift des § 73 Abs 4 [X.] in § 166 [X.] aF entschieden. Für § 73 Abs 4 [X.] kann nichts anderes gelten. Auch ein Verstoß gegen den durch Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Anspruch auf Zugang zum Gericht ist in dem [X.] vor dem [X.] nicht zu sehen ([X.] [X.]eschlüsse vom 21.8.2003 - [X.] 3 P 8/03 [X.] - und 27.1.2005 - [X.] 11a/11 AL 265/04 [X.] -).

4

Dem vom Kläger gestellten Antrag auf Akteneinsicht (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 120 [X.]) ist ungeachtet der fehlenden Prozessvertretung vor dem [X.] hinsichtlich der Akten des [X.] nicht zu entsprechen, weil diese Akte außer der dem Kläger vorliegenden Abschrift des Urteils des [X.] ([X.]) vom [X.] (L 10 S[X.] 283/10) nur das Schreiben des [X.] vom 18.3.2011 enthält. Hinsichtlich der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, die im Übrigen für diese Entscheidung nicht benötigt wurden, kann der Kläger sich ohne Weiteres an das [X.] wenden, an das diese Akten umgehend zurückgesandt werden.

5

Die [X.]eschwerde des [X.] ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 [X.] ohne [X.]eteiligung [X.] als unzulässig zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 9 SB 21/11 B

03.05.2011

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Köln, 31. August 2010, Az: S 13 SB 39/09, Urteil

§ 73 Abs 4 SGG, § 166 aF SGG, Art 6 MRK

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.05.2011, Az. B 9 SB 21/11 B (REWIS RS 2011, 7123)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7123

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