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PDF anzeigen[X.]/01vom25. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Januar 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. September 2001 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat zu der der Sache nach erhobenenBesetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO), daß der [X.] nicht vorträgt, er habe den [X.] (§ 222 b StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] Wahl Schluckebier Kolz
Meta
25.01.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2002, Az. 1 StR 573/01 (REWIS RS 2002, 4830)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4830
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