Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2014, Az. XII ZB 684/13

12. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2907

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vergütungsfestsetzung für den Berufsbetreuer: Erhöhter Stundensatz wegen des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse durch den Abschluss als "Bachelor of Business Administration"


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. Oktober 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

[X.]: 441 €

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betreuer die Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 33,50 € erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] kann der Betreuer die erhöhte Vergütung von 44 € pro Stunde nur beanspruchen, wenn er über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.

3

Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - [X.] 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 3 mwN).

4

Dass das Beschwerdegericht die vom Beteiligten zu 1 berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsökonom und zum Betriebswirt nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] als vergleichbar erachtet hat, hält sich danach im Rahmen der - einer Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogenen - tatrichterlichen Würdigung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - [X.] 23/13 - FamRZ 2014, 117) und wird von der Rechtsbeschwerde im Übrigen auch nicht gerügt.

5

Ob sich der daran anschließende Studiengang, den der Beteiligte zu 1 nach zwei weiteren Semestern mit "Bachelor of business administration" abgeschlossen hat, aufbauend auf die vorangegangene Ausbildung zum Betriebswirt bei der Verwaltungsakademie als eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] darstellt, kann hier dahinstehen. Denn nach den vom Beschwerdegericht, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in nicht zu beanstandender Weise getroffenen Feststellungen vermittelt das "[X.] keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse. Wenn die Rechtsbeschwerde zudem meint, hierauf komme es nicht an, verkennt sie den Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.], der für die beiden Erhöhungstatbestände jeweils darauf abstellt, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet ist (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - [X.] 525/13 - FamRZ 2014, 471 Rn. 4).

6

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose                              Schilling                          Günter

            Nedden-Boeger                         Botur

Meta

XII ZB 684/13

17.09.2014

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Berlin, 28. Oktober 2013, Az: 87 T 244/13

§ 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.09.2014, Az. XII ZB 684/13 (REWIS RS 2014, 2907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2907

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 684/13 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 563/14 (Bundesgerichtshof)

Vergütung des Berufsbetreuers: Nutzbare Fachkenntnisse durch ein Zusatzstudium mit dem Abschluss "Bachelor of Business Administration"; …


XII ZB 563/14 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 559/14 (Bundesgerichtshof)

Berufsbetreuervergütung: Erhöhter Stundensatz für einen Betreuer mit dem Fachschulabschluss "Ökonom" und der Ausbildung zum Industriekaufmann


XII ZB 558/14 (Bundesgerichtshof)

Betreuervergütung: Erhöhter Stundensatz bei 1977 erworbenem Studienabschluss als "Diplom-Betriebswirt (FH)" an der Fachschule für Ökonomie


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.