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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 684/13
vom
17. September 2014
in der Betreuungssache
-
2
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Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 17.
September 2014 durch [X.] und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer
87 des [X.] vom 28.
Oktober 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
[X.]: 441
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betreuer die Festsetzung einer [X.] auf Grundlage eines Stundensatzes von 44
r-degericht zuerkannten 33,50
t-scheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] kann der Betreuer die erhöhte Vergütung von 44
Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung 1
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des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe be-rücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014
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XII
ZB
525/13
FamRZ 2014, 471 Rn.
3 mwN).
Dass das Beschwerdegericht die vom Beteiligten zu
1 berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsöko-nom und zum Betriebswirt nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbil-dung im Sinne des §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] als vergleichbar erachtet hat,
hält sich danach im Rahmen der -
einer Kontrolle durch das Rechtsbeschwer-degericht entzogenen
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tatrichterlichen Würdigung (vgl. auch Senatsbeschluss vom 30.
Oktober 2013 -
XII
ZB
23/13
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FamRZ 2014, 117) und wird von der Rechtsbeschwerde im Übrigen auch nicht gerügt.
Ob sich der daran anschließende Studiengang, den der Beteiligte zu
1 nach zwei weiteren Semestern mit "Bachelor of business administration" abge-schlossen hat, aufbauend auf die vorangegangene Ausbildung zum Betriebswirt bei der Verwaltungsakademie als eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung im Sinne des §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] darstellt, kann hier dahinstehen. Denn nach den vom Beschwerdegericht, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in nicht zu beanstandender Weise getroffenen Feststellungen
vermittelt das "[X.] keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse. Wenn die Rechtsbeschwerde
zudem meint, hierauf komme es nicht an,
verkennt sie den Regelungsgehalt des §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.], der für die beiden Erhö-hungstatbestände jeweils darauf abstellt, dass die Ausbildung in ihrem Kernbe-4
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reich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet ist (Se-natsbeschluss vom 16.
Januar 2014 -
XII
ZB
525/13
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FamRZ 2014, 471 Rn.
4).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu-tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).
Dose
Schilling
Günter
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.08.2013 -
50 XVII 5444 -
LG Berlin,
Entscheidung vom 28.10.2013 -
87 [X.]/13 -
6
Meta
17.09.2014
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. XII ZB 684/13 (REWIS RS 2014, 2905)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2905
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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