Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 563/14
vom
18. Februar 2015
in der Betreuungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; FamFG § 168 Abs. 1 Satz 4, § 292 Abs. 1
a)
Die tatrichterliche Feststellung, dass ein mit dem "Bachelor of Business Administration" abgeschlossenes Zusatzstudium keine für die Betreuung nutzba-ren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (im [X.] an den [X.]sbeschluss vom 17.
September 2014
XII
ZB
684/13
FamRZ
2015, 253).
b)
Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrund-satz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Be-rufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen
Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entspre-chenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im [X.] an den Se-natsbeschluss vom 6.
November 2013
XII
ZB
86/13
amRZ 2014, 113).
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 -
XII ZB 563/14 -
LG [X.]
[X.]
-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
Oktober 2014 insoweit aufgehoben, als das [X.] die
Beschwerde gegen die Festsetzung der
Betreuervergütung
zurückgewiesen hat, so-weit diese
hinter seinen Anträgen vom 17.
Oktober 2011, 6.
Feb-ruar 2012, 20.
April 2012, 14.
Juli 2012, 10.
Oktober 2012 und 9.
Januar 2013 zurückbleibt.
Im Umfang der Aufhebung wird die
Sache zur erneuten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbe-schwerde, an das [X.] zurückverwiesen.
[X.]: 882
Gründe:
I.
Der Beteiligte wurde vom Amtsgericht im Juli
2011
zum Berufsbetreuer für den
mittellosen Betroffenen bestellt. Der Betreuer absolvierte in den Jahren 2006
bis 2009
ein berufsbegleitendes Fortbildungsstudium an der Verwaltungs-
und Wirtschaftsakademie, das er mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum 1
-
3
-
Rechtsökonom ([X.]) und zum Betriebswirt ([X.]) abschloss. Die Lehrveran-staltungen fanden zwei-
bis dreimal wöchentlich von 18.00
Uhr bis 21.15
Uhr und/oder samstags
von 8.30 Uhr bis 15.45
Uhr statt. Die Ausbildung zum Rechtsökonom umfasste sechs Semester, die zum Betriebswirt vier Semester.
Daran anschließend erwarb er im [X.] an der [X.] den Abschluss eines "Bachelor of Business Administration".
Seinen am 17.
Oktober 2011,
6.
Februar 2012, 20.
April 2012, 14.
Juli 2012, 10.
Oktober 2012 und 9.
Januar 2013 gestellten Anträgen,
die [X.] unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 44
entsprach das Amtsgericht jeweils im vereinfachten Verfahren
und
brachte aus der Staatskasse insgesamt 2.772
.
Mit Schreiben vom 5.
Juni 2013 hat
der Bezirksrevisor die förmliche Fest-setzung der Vergütung für die zurückliegenden Zeiträume
unter Zugrundele-gung eines Stundensatzes von 33,50
beantragt.
Durch
Beschluss vom 15.
August 2013 hat
das Amtsgericht die Vergü-tung für die zurückliegenden Zeiträume unter Zugrundelegung eines Stunden-satzes von 33,50
auf die weiteren Anträge des Betreuers vom 16.
April 2013 und vom 11.
Juli 2013 ebenfalls unter Zugrunde-legung eines Stundensatzes von 33,50
eine weitere Vergütung in Höhe von
703,50
. Das [X.] hat die Beschwerde des Betreuers zu-rückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine
zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er
den Vergütungsantrag in voller Höhe weiterverfolgt.
2
3
4
-
4
-
II.
Die Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet; sie führt hinsichtlich der Festsetzung der Betreuervergütung für zurückliegende Zeiträume zur Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die bisherige Praxis des Amtsgerichts, dem
Betreuer eine Vergütung von 44
e-gründet, dass der Betreuer weiterhin den ihm zuvor im Verwaltungsverfahren zugebilligten Stundensatz von 44
Die
vom Betreuer erworbenen
Abschlüsse
an der Verwaltungs-
und Wirt-schaftsakademie seien nicht mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar. Nach der Beschreibung der Ausbildung zur Errei-chung der
vorgenannten Abschlüsse seien keine Anhaltspunkte für eine Gleich-wertigkeit des für die Ausbildung
erforderlichen Zeitaufwands bzw. des [X.] und Inhalts des Lehrstoffs festzustellen.
Bereits der Zeitumfang weise keine vergleichbare Nähe zu einem Hochschulstudium auf. Gleiches gelte für die breitgefächerten Themenbereiche der Ausbildung über Business
Basics bis hin zum Projektmanagement.
Das gelte ebenfalls für das Diplom der Avans Hoogeschool
B.V., welches ihn berechtige, den Grad eines "Bachelor of Busi-ness Administration" zu führen.
Diese Ausbildung habe lediglich am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Gegenstand.
Die Ausbildung erstrecke sich über 14
Veranstaltungen pro Semester und habe In-halte wie strategisches Marketing, Produktentwicklung, internationale Finanz-strategien bis zur Ergebnis-
und Prozesskontrolle zum Gegenstand. Dies
lasse 5
6
7
8
-
5
-
nicht erkennen, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet gewesen sei, das für die Betreuung nutzbar sei.
2. Das
hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist allerdings die vom [X.] getroffene Feststellung, dass der Betreuer für seine mit Antrag vom 16.
April 2013 und vom 11.
Juli 2013 abgerechneten Tätigkeiten
nur eine Ver-gütung in Höhe
von 703,50
unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50
verlangen kann.
Gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] kann der Betreuer die erhöhte Vergütung von 44
Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind,
und wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer [X.] oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe be-rücksichtigt und richtig angewandt hat ([X.]sbeschlüsse
vom 16.
Januar 2014
XII
ZB
525/13
FamRZ 2014, 471 Rn.
3 und vom 26.
Oktober 2011
XII
ZB
312/11
FamRZ 2012, 113 Rn.
10 mwN).
Dass das Beschwerdegericht die vom Beteiligten berufsbegleitend an ei-ner Verwaltungs-
und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zum 9
10
11
12
13
-
6
-
Rechtsökonom
([X.])
und zum Betriebswirt
([X.])
nicht mit einer abgeschlos-senen Hochschulausbildung im Sinne des §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] als vergleichbar erachtet hat, hält sich danach im Rahmen der
einer Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogenen
tatrichterlichen Würdigung (vgl. auch [X.]sbeschluss vom 30.
Oktober 2013
XII
ZB
23/13
FamRZ 2014, 117
Rn.
13
ff.).
Ob sich der daran anschließende Studiengang, den der Beteiligte nach zwei weiteren Semestern mit "Bachelor of Business Administration" abge-schlossen hat,
als eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung im Sinne des §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] darstellt, kann hier dahinstehen. Denn nach den vom Beschwerde-gericht in
nicht zu beanstandender Weise getroffenen Feststellungen vermittelt das "[X.] keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse. Der
Regelungsgehalt des §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.]
stellt
für die beiden Erhö-hungstatbestände jedoch
darauf ab, dass
die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet ist ([X.] vom 17.
September 2014
XII
ZB
684/13
FamRZ 2015, 253 Rn.
3 mwN).
Von einer weiteren Begründung insoweit
wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§
74 Abs.
7 FamFG).
b) Allerdings hat das [X.]
für die zurückliegenden Zeiträume rechtsfehlerhaft nicht erwogen, ob eine nachträgliche Herabsetzung der [X.] zum Zweck der Rück-14
15
16
-
7
-
forderung überzahlter Betreuervergütung nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen sein könnte.
Zwar ist die Staatskasse dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Ver-waltung verpflichtet, so dass ihr Interesse darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Nachdem das Gericht in dem [X.] nach §
168 Abs.
1 Satz
1 FamFG nicht an die vorangegan-gene Anweisung der Betreuervergütung im Wege des vereinfachten Justizver-waltungsverfahrens gebunden ist, kann die zu viel gezahlte Betreuervergütung grundsätzlich zurückgefordert werden.
Jedoch
kann einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, welche ei-ne Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der [X.] entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der Vertrauensschutz ist bereits bei der Festsetzung der Be-treuervergütung im
gerichtlichen Verfahren nach §
168 Abs.
1 Satz
1 FamFG zu prüfen, denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Falle be-reits zuviel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückfor-derung geschaffen ([X.]sbeschluss vom 6.
November 2013
XII
ZB
86/13
FamRZ 2014, 113
Rn.
24).
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung über-zahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall er-gibt, dass dem Vertrauen des [X.] auf die Beständigkeit der einge-tretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wieder-herstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist. In diesem Fall wäre schon eine abweichende Festsetzung im 17
18
19
-
8
-
gerichtlichen Festsetzungsverfahren ausgeschlossen
([X.]sbeschluss vom 6.
November 2013
XII
ZB
86/13
FamRZ 2014, 113 Rn.
25
mwN).
Der
Betreuer hat sich im Festsetzungsverfahren nach §§
292 Abs.
1, 168 Abs.
1 FamFG auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen, die eine nachträgliche
Änderung der im vereinfachten Verfahren getroffenen Festset-zungen hinderten. Das Beschwerdegericht hätte daher prüfen müssen, ob die-ses Vorbringen einen die Rückforderung ganz oder teilweise ausschließenden Vertrauenstatbestand begründet.
3. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann die angefochtene Ent-scheidung hinsichtlich der zurückliegenden Zeiträume, für die bereits eine Be-treuervergütung im vereinfachten Verfahren angewiesen worden war,
keinen Bestand haben. Der [X.] kann nicht abschließend in der Sache entscheiden,20
21
-
9
-
weil der vom
Betreuer geltend gemachte Vertrauenstatbestand einer tatrichterli-chen Beurteilung unter Berücksichtigung der im [X.]sbeschluss vom 6.
No-vember 2013 (XII
ZB
86/13
FamRZ 2014, 113 Rn.
29
ff.)
gegebenen Hinweise bedarf.
Dose
[X.]
Klinkhammer
Schilling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.08.2013 -
41 [X.]/93 -
LG [X.], Entscheidung vom 08.10.2014 -
5 [X.] -
Meta
18.02.2015
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2015, Az. XII ZB 563/14 (REWIS RS 2015, 15356)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15356
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 563/14 (Bundesgerichtshof)
Vergütung des Berufsbetreuers: Nutzbare Fachkenntnisse durch ein Zusatzstudium mit dem Abschluss "Bachelor of Business Administration"; …
XII ZB 493/14 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 684/13 (Bundesgerichtshof)
Vergütungsfestsetzung für den Berufsbetreuer: Erhöhter Stundensatz wegen des Erwerbs besonderer Fachkenntnisse durch den Abschluss als …
XII ZB 684/13 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 86/13 (Bundesgerichtshof)