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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 145/08 vom 30. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 30. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 5. Mai 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6 Abs. 1, § 309 Abs. 2 Satz 3 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die [X.] grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensgrund-rechtsverletzungen liegen nicht vor. 2 - 3 - Soweit gerügt wird, das Beschwerdegericht habe der Gläubigerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erstinstanzlichen Schriftsätzen des Schuldners vom 29. November 2007 und vom 28. Januar 2008 gegeben, [X.] dies keine Verfahrensgrundrechtsverletzung zu begründen. Der nunmehr vorgebrachte Umstand, das Amtsgericht habe die vorstehend angeführten Schriftsätze nicht der Gläubigerin zugeleitet, hätte vor dem Beschwerdegericht geltend gemacht werden müssen (vgl. [X.], [X.]. v. 6. Mai 2010 - [X.] ZB 225/09, Z[X.] 2010, 1156, 1157). Im Übrigen ergab sich das Bestreiten des Bezuges von Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit für S.L. und die Annahme der [X.] der Ehefrau des Schuldners auch aus dem [X.]uss des Insolvenzgerichts, so dass die Gläubigerin auch ohne Kenntnis von den beiden Schriftsätzen Anlass zu ergänzendem Vortrag und Glaubhaftmachung hatte. 3 Auch war das Beschwerdegericht unter dem Gesichtspunkt eines rechts-staatlichen Verfahrens (vgl. [X.] NJW 1996, 3202) nicht verpflichtet, den von der Beschwerdebegründung nur am Rande erwähnten § 850h Abs. 2 ZPO aus-drücklich in den Entscheidungsgründen anzusprechen. 4 2. Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich angesehene Frage nach der Glaubhaftmachung im Verfahren nach § 309 [X.] ist geklärt. Es ent-spricht einhelliger Ansicht im Schrifttum, dass der Gläubiger die Gründe für Hindernisse, die einer Zustimmungsersetzung entgegenstehen, glaubhaft zu machen hat (MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl. § 309 Rn. 26; [X.], [X.] 13. Aufl. § 309 Rn. 94; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 309 Rn. 26; Graf-Schlicker/Sabel, [X.] 2. Aufl. § 309 Rn. 33 f; [X.], in [X.]/[X.], [X.] § 309 Rn. 10). Behauptet ein Gläubiger, er werde durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt, so wird es für die 5 - 4 - Glaubhaftmachung ausreichen, wenn der Gläubiger die erforderliche [X.] auf der Grundlage der Informationen aufstellt, die in den vom Schuldner eingereichten Unterlagen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 [X.]) enthalten sind (HK-[X.]/[X.], aaO). Hieraus folgt, dass er für zusätzliche [X.], die sich nicht aus den angeführten Unterlagen ergeben, [X.] die [X.] trägt. Im Rahmen [X.] Würdigung konnte das Beschwerdegericht davon ausgehen, dass ein glaubhafter Vortrag zu den pauschal geltend gemachten Mehrbezügen nicht dargetan wurde. - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei-zutragen, unter denen eine Rechtsbeschwerde zulässig ist. 6 Ganter Gehrlein [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.03.2008 - 11 [X.][X.], Entscheidung vom 05.05.2008 - 2 T 37/08 -
Meta
30.09.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. IX ZB 145/08 (REWIS RS 2010, 2845)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2845
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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