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PDF anzeigen[X.]/02vom16. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - [X.] Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPOeinstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall M. ([X.]. 2. der Urteilsgründe) wegen Betruges verurteilt [X.] Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten [X.] und die notwendigen Auslagen des [X.]) der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte [X.] in 694 tateinheitlichen Fällen und des Betruges ineinem weiteren Fall schuldig ist;c) die Gesamtfreiheitsstrafe auf vier Jahre und sieben Monateermäßigt.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu [X.]:Der Senat hat das Verfahren im Fall M. ([X.]. 2. der Urteilsgründe)eingestellt, weil es insoweit an einer wirksamen Anklageerhebung fehlt, viel-mehr eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO erfolgt war. Im übrigen [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wegen des Wegfalls derin dem eingestellten Fall verhängten [X.] von sechs Monaten hat [X.] die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 354 Abs. 1 StPO durch die ge-ringstmögliche Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monatenauf vier Jahre und sieben Monate ermäßigt.[X.] [X.]
Meta
16.01.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. 3 StR 403/02 (REWIS RS 2003, 4877)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4877
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