Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2011, Az. 5 StR 357/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2073

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Gegenstand

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Nachteilige Würdigung später Einlassung des Angeklagten und Anforderungen an die Urteilsgründe


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Zwar hat die [X.] rechtsfehlerhaft den Angeklagten nachteilige Schlüsse daraus gezogen, dass sich diese erst in einem späten Stadium der Hauptverhandlung eingelassen haben (st. Rspr., vgl. etwa [X.], Urteil vom 26. Oktober 1965 – 5 StR 415/65, [X.]St 20, 281, 283). Darauf beruht das Urteil jedoch nicht. Aus der Beweiswürdigung wird deutlich, dass die [X.] ihre Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten tragend aus der Vielzahl sonstiger, diese schwer belastender Umstände gewonnen hat (unter anderem nahezu lückenlose Bewegungsbilder beider Angeklagter, Erpresseranrufe mit Mobiltelefonen der Angeklagten, DNA-Spur eines Angeklagten an der Bekleidung der Leiche, Teilgeständnis des Angeklagten S.     , Besitz beider Angeklagter an Gegenständen aus der [X.]). Dass das [X.] den Einlassungen der Angeklagten höhere Beweisbedeutung beigemessen hätte, wenn es nicht auch auf das anfängliche Schweigen abgestellt hätte, kann ausgeschlossen werden. Denn es hat deren Aussagen inhaltlich umfassend gewürdigt und anhand der sonstigen Beweislage widerlegt; dabei durfte auch herangezogen werden, dass die Angeklagten ihr [X.] ersichtlich dem Verfahrensstand anpassten (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2001 – 3 [X.], [X.]R StPO § 261 [X.] 21).

2. Bei dieser Ausgangslage gefährden – nach dem eigenen Standpunkt der [X.] zudem überflüssige (vgl. [X.]) – Ausführungen zu Ergebnissen von „[X.] über rund 20 Druckseiten hinweg den Bestand des Urteils letztlich nicht durchgreifend. Der Senat weist allerdings angesichts der auch im Übrigen außerordentlich breiten Darlegungen des mehr als 180 Seiten umfassenden Urteils darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Urteilsgründe ist, den Gang der Hauptverhandlung und vom Tatgericht angestellte Überlegungen in allen Einzelheiten und auch zu Nebensächlichkeiten vollständig wiederzugeben; es genügt, klar und bestimmt die maßgeblichen Gesichtspunkte hervorzuheben, die das Tatgericht zu seiner Überzeugung geführt haben (vgl. schon [X.], Urteil vom 23. November 1954 – 5 StR 392/54; Beschluss vom 21. Juli 2011 – 5 StR 32/11 Rn. 21).

Basdorf                                  Schaal                                  Schneider

                        König                                    [X.]

Meta

5 StR 357/11

25.10.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Potsdam, 8. März 2011, Az: 21 Ks 3/10, Urteil

§ 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2011, Az. 5 StR 357/11 (REWIS RS 2011, 2073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2073

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 357/11

2 StR 380/19

3 StR 68/21

6 StR 449/22

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