Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2004, Az. XII ZR 69/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 5078

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[X.] DES [X.]OLKESURTEIL[X.][X.]erkündet am:14. Januar 2004Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 1601, 1603 Abs. 1a)Hat ein seinem Elternteil [X.] im [X.]erhältnis zu seinem Ehegattendie ungünstigere Steuerklasse (hier: [X.]) gewählt, ist diese [X.]erschiebung der [X.] durch einen tatrichterlich zu schätzenden Abschlag zu korrigieren ([X.] an [X.]surteil vom 25. Juni 1980 - I[X.]b [X.] - FamRZ 1980, 984,985).b)Zur Leistungsfähigkeit eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen verhei-rateten Unterhaltspflichtigen, dessen Einkommen die in den Unterhaltstabellenausgewiesenen [X.]ssätze übersteigt.[X.], Urteil vom 14. Januar 2004 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlungvom 10. Dezember 2003 durch die [X.]orsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. [X.]s für Fa-miliensachen des [X.] vom 30. [X.] aufgehoben, soweit die Berufung des [X.] wegen [X.] für die [X.] bis zum 31. August 2001 zurück-gewiesen worden ist.Insoweit wird die Sache zur erneuten [X.]erhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an [X.] zurückverwiesen.[X.]on Rechts [X.]:Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem [X.] auf Elternunterhalt geltend.Die am 1. Mai 1909 geborene Mutter der Beklagten lebte seit Jahren ineinem Alten- und Pflegeheim. Die Kosten des [X.] konnten durchdie von ihr bezogene Rente, das Pflegegeld und das Pflegewohngeld nur teil-weise bestritten werden. Es verblieb ein ungedeckter Betrag von mehr als- 3 -2.400 DM monatlich, in dessen Höhe der Kläger der Mutter Sozialhilfe in [X.] Hilfe zur Pflege leistete. Durch Rechtswahrungsanzeige vom 24. [X.] wurde die Beklagte über die Gewährung der Sozialhilfe unterrichtet.Die Beklagte ist vollschichtig erwerbstätig. Sie bewohnt zusammen mitihrem - ebenfalls erwerbstätigen - Ehemann ein diesem gehörendes [X.], dessen Wohnwert mit monatlich 680 DM anzusetzen ist. Im Jahre 1998erzielte die Beklagte bei Besteuerung nach Lohnsteuerklasse [X.] ein [X.] monatliches Nettoeinkommen von rund 1.800 DM. Das durch-schnittliche monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes, für den [X.] abgeführt wurde, betrug 1998 etwas mehr [X.]. Die Beklagte hat einen Bruder, dessen monatliches Einkommen sichauf ca. 3.500 DM beläuft. Hiervon hat er neben berufsbedingten [X.] für eine ein Studium absolvierende Tochter aufzubringen.Seit dem Jahre 1993 zahlt die Beklagte an den Kläger Unterhalt für [X.] in Höhe von 138 DM monatlich. Sie hat sich wegen des [X.] ab 1. Januar 2000 durch vollstreckbare notarielle Urkunde in der vor-genannten Höhe zur Zahlung verpflichtet.Mit der am 8. Februar 2000 erhobenen Klage hat der Kläger rückständi-gen Unterhalt für die [X.] vom 1. Januar 1999 bis zum 29. Februar 2000 in [X.] von insgesamt 5.922 DM zuzüglich Zinsen geltend gemacht und ab [X.] laufenden Unterhalt in Höhe von weiteren 423 DM monatlich (561 [X.] 138 DM) verlangt. Dabei hat er seiner Anspruchsberechnung einen angemes-senen Eigenbedarf der Beklagten und ihres Ehemannes von [X.] zugrunde gelegt und ist davon ausgegangen, daß die Beklagte nachden Einkommensverhältnissen der Parteien von ihrem Einkommen [X.] monatlich einen Betrag von 1.240 DM zur Deckung des [X.] 4 -darfs aufzubringen habe. In Höhe der verbleibenden 561 DM sei sie als [X.] von Elternunterhalt leistungsfähig anzusehen.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hält sich für nicht lei-stungsfähig.Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen, weil [X.] der Beklagten unter dem mit 2.250 DM anzusetzenden angemes-senen Eigenbedarf liege und sie deshalb nicht leistungsfähig sei. Auf die Beru-fung des [X.], mit der er seine Klageanträge weiterverfolgt hat, hat [X.] die Beklagte verurteilt, rückständigen Unterhalt für die [X.]von Januar 1999 bis Februar 2000 in Höhe von insgesamt 544 DM zuzüglichZinsen und ab März 2000 über die aufgrund des Schuldversprechens zu lei-stenden 138 DM monatlich hinaus laufenden Unterhalt in Höhe von [X.] DM monatlich zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Oberlandesge-richt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision hat der Kläger zunächst seinKlagebegehren, soweit diesem nicht stattgegeben worden ist, weiterverfolgt.Nachdem die Mutter der Beklagten am 25. August 2001 verstorben ist, hat erden die [X.] ab 1. März 2000 betreffenden Antrag nur noch für die [X.] bis zum31. August 2001 gestellt.Entscheidungsgründe:Die Revision ist in dem Umfang, in dem sie aufrechterhalten worden ist,begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das [X.], soweit die Berufung des [X.] wegen der Unterhaltsansprüche für die [X.] bis zum 31. August 2001 zu-- 5 -rückgewiesen worden ist. Wegen der Unterhaltsansprüche für die Folgezeit istdie Erklärung des [X.], der Antrag werde insoweit nicht mehr gestellt, [X.] aufzufassen.1. Das [X.], dessen Urteil in NJW-RR 2001, 1663 f. veröf-fentlicht ist, hat die Beklagte nur in dem ausgeurteilten Umfang für unterhalts-pflichtig gehalten. Es ist davon ausgegangen, daß der Unterhaltsbedarf [X.] zwischen den Parteien nicht im Streit sei. Unterschiedlich beurteilt werdeallein die Leistungsfähigkeit der Beklagten. Diese sei im Jahre 1999 nur in [X.] insgesamt 172 DM monatlich gegeben und ab Januar 2000 in Höhe voninsgesamt 206 DM monatlich. Hierzu hat das [X.] im [X.] ausgeführt: Für das [X.] sei ausweislich der vorgelegten [X.]erdienst-bescheinigungen von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommender Beklagten von 1.872 DM auszugehen. Dieses Einkommen sei - ähnlich [X.] einem Fall verschleierter Einkünfte (§ 850 h ZPO) - um einen geschätztenBetrag von monatlich 550 DM auf 2.422 DM zu erhöhen. Die Höhe des [X.] werde nämlich wesentlich durch die Wahl der Steuerklasse [X.] be-stimmt, die der Kläger sich nicht entgegenhalten zu lassen brauche. Mit [X.] darauf, daß das Bruttoerwerbseinkommen des Ehemannes der Beklagtennicht wesentlich höher sei als ihr eigenes, ergebe sich für die Eheleute aus der[X.]erschiebung der überwiegenden Steuerlast auf die Beklagte bei den laufendenmonatlichen [X.] kein wesentlicher Steuervorteil. Wenn [X.] Beklagte nach [X.] hätte versteuern lassen, wäre ihre Steuerbe-lastung um knapp 600 DM monatlich niedriger gewesen. [X.]on dem deshalb un-terhaltsrelevanten Einkommen von 2.422 DM sei für den angemessenen [X.] ein Betrag von 2.250 DM abzuziehen, so daß sie inHöhe weiterer 34 DM (172 DM - 138 DM) leistungsfähig sei. Es bestehe im vor-liegenden Fall kein Anlaß, von dem Eigenbedarf nach oben oder nach untenabzuweichen. Der Umstand, daß die Beklagte mit ihrem Ehemann in [X.] 6 -Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammenlebe, rechtfertige keine Herab-setzung des [X.]. Die durch ein Zusammenleben eintretendeErsparnis mache - abgesehen von den Wohnkosten - so geringe Beträge aus,daß diese hier nicht ins Gewicht fielen. [X.]on Einsparungen bei den [X.] aber ebensowenig auszugehen, denn es bleibe den Ehegatten angesichtsdes bei der [X.]erwendung des [X.] bestehenden weiten Er-messensspielraums überlassen, wie sie ihre Wohnverhältnisse gestalteten.Entgegen der Auffassung des [X.] sei auch nicht auf einen sogenanntenFamilienselbstbehalt abzustellen, bei dem der auf die Beklagte entfallende Be-darfsanteil deutlich unter dem Betrag von 2.250 DM liegen würde. Denn [X.] eines solchen Bedarfsbetrages würde eine nicht hinzunehmendeReduzierung des eheangemessenen Unterhaltsbedarfs des seiner Schwieger-mutter nicht unterhaltspflichtigen Ehemannes der Beklagten bewirken. [X.] aber nur hinzunehmen, daß das Familieneinkommen, soweit seineEhefrau es einbringe, wegen der bestehenden Unterhaltspflicht auf den ange-messenen Eigenbedarfsbetrag sinke. Der Betrag, der der Beklagten zu [X.] sei, könne auch nicht im Hinblick auf eine Unterhaltspflicht ihres Eheman-nes herabgesetzt werden. Da sie aufgrund ihrer vollschichtigen Erwerbstätigkeitnicht gehalten sei, die überwiegende Last der Haushaltsführung zu überneh-men, ergebe sich unter diesem Gesichtspunkt keine [X.]erpflichtung des [X.], in höherem Maße zum Familienunterhalt beizutragen. Nachdem erohnehin das höhere Einkommen erziele und das Einkommen der Ehegatten ineiner Größenordnung liege, bei der es in der Regel zur Finanzierung der [X.] diene, bestehe auch sonst kein Grund anzunehmen, die Beklagtemüsse von ihrem bereits auf den Eigenbedarfsbetrag reduzierten Einkommenweitere Beträge für den Unterhalt der Mutter abführen. Andererseits sei es nichtgerechtfertigt, der Beklagten einen über 2.250 DM hinausgehenden [X.] zuzubilligen. Eine solche Erhöhung, die im Einzelfall in Betracht kommen- 7 -könne, scheide vorliegend aus, weil die Beträge, die die Beklagte zur [X.] ihrer Mutter beitragen könne, so gering seien, daß eineweitere Reduzierung nicht angemessen erscheine. Für das [X.] ergebesich auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung eines wegen der [X.] Steuerklasse [X.] auf monatlich 2.456 DM erhöhten Einkommens der [X.] ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 206 DM, so daß [X.] monatlich (206 DM - 138 DM) zu zahlen seien. [X.]on diesem Betrag seiauch für die Folgezeit auszugehen.Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nach-prüfung stand.2. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die [X.]oraussetzungeneiner Inanspruchnahme der Beklagten für die [X.] von Januar 1999 an bejaht.Mit Rücksicht auf die Rechtswahrungsanzeige der Klägerin vom 24. [X.] und die an die Beklagte gerichteten wiederholten Aufforderungen zur Of-fenlegung ihrer wirtschaftlichen [X.]erhältnisse, mit denen - wie die zuletzt erfolgteAufforderung vom 11. Januar 1999 zeigt - die Mitteilung der (fortdauernden)Gewährung von Sozialhilfe verbunden worden ist, kann nach § 91 Abs. 3 Satz 1[X.] Unterhalt für die [X.] vor Klageerhebung gefordert werden.b) Die Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber ihrer Mutter steht demGrunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601BGB. Gegen den von dem Kläger in Höhe der ungedeckten Heimkosten be-haupteten Unterhaltsbedarf hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. [X.] hatte deshalb, auch aus sonstigen Erwägungen, keinen [X.], von dieser Beurteilung der Unterhaltsbedürftigkeit abzuweichen.c) Was das die Leistungsfähigkeit bestimmende Einkommen der [X.] anbelangt, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Be-- 8 -rufungsgericht das aufgrund der [X.]erdienstbescheinigungen festgestellte [X.] Nettoeinkommen der Beklagten mit Rücksicht auf deren Einstufung inSteuerklasse [X.] mit einem höheren als dem errechneten Betrag angesetzt hat.Unter den gegebenen Umständen entspricht es der Rechtsprechung des Se-nats, die von dem Erwerbseinkommen tatsächlich einbehaltene Lohnsteuerdurch einen Abschlag zu korrigieren, durch den die mit der Einstufung in Steu-erklasse [X.] verbundene [X.]erschiebung der Steuerbelastung auf den [X.] Ehegatten möglichst behoben wird. Diesen Abschlag hat das Gerichtin tatrichterlicher [X.]erantwortung und unter Berücksichtigung der [X.] Ehegatten zu bemessen (vgl. [X.]surteil vom 25. Juni 1980- I[X.]b [X.] - FamRZ 1980, 984, 985). Das Berufungsgericht hat sich hierbei der Schätzung des entsprechenden Betrages an den Abzügen nach [X.] (die der Lohnsteuerklasse I[X.] entspricht, soweit keine Kin-derfreibeträge zu berücksichtigen sind) orientiert, ohne sie indessen ganz zuübernehmen; daß ihm hierbei ein revisionsrechtlich beachtlicher Fehler [X.] wäre, ist nicht ersichtlich. Auch die Revisionserwiderung erinnert insofernnichts.d) Ausgehend von dem auf diese Weise ermittelten unterhaltsrelevantenEinkommen der Beklagten hat das Berufungsgericht den für die Mutter zu lei-stenden Unterhalt nach Abzug eines mit 2.250 DM bemessenen [X.]. Insofern rügt die Revision im Ansatz zu Recht, daß damit nicht sämt-liche für die Leistungsfähigkeit der Beklagten maßgeblichen Umstände berück-sichtigt worden sind.aa) Wie der [X.] inzwischen - in Anknüpfung an sein Urteil vom11. Februar 1987 (I[X.]b ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.) entschieden hat,kann auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt der dem [X.] angemessene Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als- 9 -er durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt seinAuskommen findet. Die Höhe des von jedem Ehegatten zu leistenden [X.] richtet sich nach dem [X.]erhältnis der beiderseitigen unterhaltsrecht-lich relevanten Nettoeinkommen. Soweit das Einkommen eines Ehegatten [X.] des angemessenen [X.] nicht benötigt wird, steht [X.] selbst zur [X.]erfügung und kann folglich für [X.] eingesetztwerden, sofern der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen insge-samt gewahrt ist. Der nicht unterhaltspflichtige Ehegatte wird in solchen Fällennicht mittelbar zum Unterhalt herangezogen, denn sein eigener angemessenerFamilienunterhalt ist gedeckt; die durch Unterhaltsleistungen bedingte Schmäle-rung des Einkommens seines Ehegatten braucht er nicht zu kompensieren, daauch dessen angemessener Unterhalt gesichert ist ([X.]surteil vom15. Oktober 2003 - [X.]/00 - zur [X.]eröffentlichung vorgesehen).bb) Entscheidend ist mithin, ob und gegebenenfalls inwieweit das Ein-kommen des Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung des vorrangigen angemes-senen [X.] benötigt wird. Das hängt wiederum davon ab, wie [X.] Familienunterhalt zu bemessen ist. Da dieser gemäß § 1360 [X.] seinem Umfang nach alles umfaßt, was für die Haushaltsführung und [X.] der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kindererforderlich ist und sich an den ehelichen [X.]erhältnissen ausrichtet, kann er nichtgenerell mit den [X.]en des Unterhaltspflichtigen und seinesEhegatten - gegebenenfalls unter Hinzurechnung des für den Kindesunterhalterforderlichen Betrages - angesetzt werden (so aber [X.] in Handbuch [X.] Familienrecht 4. Aufl. [X.]. [X.]. 207 b). Denn der Ehegatte [X.] steht außerhalb dessen [X.] zuseinen Eltern und ist rechtlich nicht verpflichtet, sich zu deren Gunsten in seinerLebensführung einzuschränken (vgl. insofern für die Ehefrau des Unterhalts-pflichtigen [X.]surteil vom 19. Februar 2003 - [X.]/00 - [X.] -860, 865). Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigen, muß viel-mehr - ebenso wie der eigene angemessene Bedarf eines Unterhaltspflichti-gen - nach den im Einzelfall maßgebenden [X.]erhältnissen, insbesondere unterBerücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, [X.]ermögensund sozialen Rangs, bestimmt werden. Es entspricht nämlich der Erfahrung,daß der Lebensstandard sich hieran ausrichtet, bei durchschnittlichen Einkom-mensverhältnissen also ein einfacherer Lebenszuschnitt anzutreffen ist als beigünstigeren Einkommensverhältnissen (vgl. [X.]surteile vom 23. [X.] - [X.] - FamRZ 2002, 1698, 1700 und vom 19. Februar 2003aaO S. 864).cc) Wie der Familienunterhalt danach zu bemessen ist, obliegt der tat-richterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Feststellungen hierzu hat das [X.] nicht getroffen. Seine Annahme, Einkünfte in der Größenordnung,wie sie von der Beklagten und ihrem Ehemann erzielt worden seien, dienten imwesentlichen zur Finanzierung der Lebensführung, läßt sich nicht damit verein-baren, daß die Sparquote in [X.] (nach den Angaben der [X.], abgedruckt u.a. in [X.] 2004 Sp. 277) im [X.] knapp 10 % des verfügbaren Einkommens betrug und bis zum Jahr 2001auf 10,1% gestiegen ist. Da mit Rücksicht darauf nicht ohne weiteres von einem[X.]erbrauch des gesamten Familieneinkommens ausgegangen werden kann,muß der für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit darlegungsbelastete Un-terhaltspflichtige dann, wenn das Familieneinkommen die ihm und seinem [X.] zuzubilligenden [X.]ssätze übersteigt, vortragen, wiesich der Familienunterhalt gestaltet und ob und gegebenenfalls welche Beträgezur [X.]ermögensbildung verwendet werden. Soweit das Einkommen der [X.] nicht für den Familienunterhalt verwendet, sondern der [X.]ermögensbil-dung zugeführt wird, ist der Ansatz eines aus dem gesamten beiderseitigenEinkommen abgeleiteten [X.]bedarfs nicht gerechtfertigt. [X.]ermö-- 11 -gensbildende Maßnahmen des Unterhaltspflichtigen dürfen sich - soweit esnicht etwa um die Finanzierung eines angemessenen Eigenheims oder in [X.] Rahmen betriebene zusätzliche Altersversorgung geht (vgl. hier-zu [X.]surteil vom 19. März 2003 - [X.]/00 - FamRZ 2003, 1179,1180 ff.) - nicht zu Lasten eines unterhaltsberechtigten Elternteils auswirken. [X.] Sinne bedeutsame Anhaltspunkte für die Leistungsfähigkeit kann auchder Träger der Sozialhilfe geltend machen, da er nach § 116 Abs. 1 [X.] vondem Unterhaltspflichtigen und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten [X.] über ihre Einkommens- und [X.]ermögensverhältnisse verlangen kann, so-weit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.dd) Je nach dem, wie der Familienunterhalt danach zu bemessen ist,kann auch bei einer Doppelverdienerehe ein über die Differenz zwischen [X.] und dem bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt angemes-senen Selbstbehalt (vgl. hierzu [X.]surteil vom 23. Oktober 2002 aaO S. 1700ff.) hinausgehender Teil des Einkommens des Unterhaltspflichtigen für [X.] von Elternunterhalt einzusetzen sein, also dessen eigener angemes-sener Selbstbehalt unterschritten werden. Ist der Familienunterhalt nämlich ei-nerseits höher als die für die Eheleute insofern maßgeblichen [X.], andererseits aber niedriger als das beiderseitige unterhaltsrelevanteEinkommen, so steht dem Unterhaltspflichtigen, der zum Unterhalt nur sovielbeitragen muß, wie es dem [X.]erhältnis der beiderseitigen Einkünfte entspricht,ein Teil seines Einkommens zur [X.]erfügung mit der Folge, daß er insoweit un-terhaltsrechtlich leistungsfähig sein kann, auch wenn ihm von seinem eigenenEinkommen nicht der [X.] verbleibt. Denn sein angemessenerUnterhalt ist im Rahmen des [X.] gewährleistet (ebenso[X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl.§ 2 [X.]. 645; [X.]/[X.] Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl.[X.]. 5084 f.; [X.] Münchner Anwaltshandbuch § 12 [X.]. 96; Heiß/Huß-- 12 -mann Unterhaltsrecht [X.]. [X.]. 42; [X.] FamRZ 1992, 590). [X.] dagegen der Lebensgestaltung der Familie, daß die Ehegatten ihre [X.] Einkünfte voll für den Familienunterhalt einsetzen, so verfügt der [X.] nur über für den Elternunterhalt einsetzbare Mittel, soweit seineigenes Einkommen seinen angemessenen Selbstbehalt übersteigt. In weiter-gehendem Umfang ist er dagegen nicht leistungsfähig. Andernfalls würde näm-lich eine Senkung des - häufig langjährig bestehenden - Lebensstandards [X.] eintreten, den der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen insoweit nicht hin-zunehmen braucht, weil er nicht mittelbar für den Unterhalt der Schwiegerelternaufzukommen hat (ebenso [X.]/[X.] aaO § 2 [X.]. 645; Heiß/HußmannaaO [X.]. [X.]. 42; [X.] aaO § 12 [X.]. 93; [X.] aaO S. 590; [X.] 3. Aufl. [X.]. 3.5 a.E.). Der Ehegatte muß in einemsolchen Fall nur hinnehmen, daß die über dem angemessenen Selbstbehaltdes Unterhaltspflichtigen liegenden Mittel für den Unterhaltsbedarf der Elterneinzusetzen sind und damit für den Familienunterhalt nicht zur [X.]erfügung [X.] Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Ob [X.] über die von dem Berufungsgericht ausgeurteilten Beträge hinaus lei-stungsfähig ist, hängt zum einen davon ab, wie der Familienunterhalt der [X.] und ihres Ehemannes zu bemessen ist, und zum anderen, inwieweit [X.] hierzu beizutragen hat. Da sich dies nach dem [X.]erhältnis der beider-seitigen unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen der Ehegatten - unter Berück-sichtigung der wegen der Wahl der Steuerklassen vorzunehmenden [X.]erände-rungen - richtet, kommt es zur Bestimmung der jeweiligen Anteile der [X.] auf das Einkommen des Ehemannes der Beklagten an. Hierzu hat [X.] für die [X.] ab 1999 ebensowenig wie zu dem angemessenenFamilienunterhalt konkrete Feststellungen getroffen. Das angefochtene Urteil istdeshalb in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben- 13 -und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.] die zur Beurteilung einer eventuellen weitergehenden Leistungsfähigkeitder Beklagten erforderlichen Feststellungen - nach ergänzendem Sachvortrag -nachzuholen haben.4. Für das weitere [X.]erfahren weist der [X.] auf folgendes hin:a) Der Familienunterhalt umfaßt auch den zur Bestreitung der Wohnko-sten notwendigen Aufwand der Familie. Soweit ein Ehegatte - wie hier [X.] der Beklagten - über Wohneigentum verfügt und die Familie infolge-dessen ganz oder teilweise mietfrei wohnt, handelt es sich um einen aus dem[X.]ermögen des betreffenden Ehegatten zu leistenden Teil des [X.]. Dies hat zur Folge, daß insoweit das Erwerbseinkommen nicht eingesetztzu werden braucht. Bezüglich der Bewertung des [X.] wird auf das[X.]surteil vom 19. März 2003 (aaO S. 1180 ff.) hingewiesen.b) Ein sich unter Berücksichtigung ihrer anteiligen Beiträge zum Famili-enunterhalt ergebendes restliches Einkommen der Beklagten ist - soweit damitnicht etwa eine unterhaltsrechtlich anzuerkennende zusätzliche Altersversor-gung betrieben wird -, in voller Höhe für den Elternunterhalt einzusetzen. [X.] der Haftung auf einen etwa hälftigen Anteil des den Mindest-selbstbehalt übersteigenden Einkommens (vgl. hierzu [X.]surteil vom19. März 2003 aaO S. 1182) ist nicht geboten, da der angemessene [X.] des Unterhaltspflichtigen bereits im Rahmen des angemessenen [X.] gewahrt [X.]) Falls das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten in voller [X.] für den Familienunterhalt verbraucht wird, ist dieser jedenfalls insoweit lei-stungsfähig, als sein Einkommen seinen angemessenen Eigenbedarf über-steigt. Hinsichtlich der Bemessung des angemessenen Eigenbedarfs der Be-- 14 -klagten wird auf das [X.]surteil vom 23. Oktober 2002 (aaO S. 1700 ff.) [X.]. Insofern obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters,auf welche Weise er erforderlichenfalls dem Umstand Rechnung trägt, daß [X.] auf durchschnittliche Einkommensverhältnisse bezogensind und es deshalb geboten sein kann, den für den Unterhaltspflichtigen an-gemessenen Eigenbedarf anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zubestimmen. Der [X.] hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der [X.] für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein aufeinen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vor-gesehenen [X.]betrag übersteigt ([X.]surteil vom 23. [X.] aaO).Soweit das Berufungsgericht im vorliegenden Fall keinen Anlaß gesehenhat, entweder den [X.] heraufzusetzen oder nur einen Teil desüber dem [X.] liegenden Einkommens als für den Elternunter-halt einsetzbar anzusehen, dürfte dies im Ergebnis keinen rechtlichen Beden-ken begegnen. Wenn nämlich einerseits berücksichtigt wird, daß die [X.] des entsprechenden Beitrags ihres Ehemannes zum Familienunterhaltmietfrei wohnt und deshalb ein reduzierter [X.] angesetzt wird,so ist andererseits zu erwägen, ob der den reduzierten Selbstbehalt überstei-gende - dann höhere - Einkommensteil der Beklagten gleichwohl in [X.] für den Elternunterhalt einzusetzen ist. Auch dies obliegt aber letztlichtatrichterlicher [X.]) Hinsichtlich der Höhe des [X.]s wird für die [X.] ab [X.] der in der [X.] Tabelle (Stand: 1. Juli 2001) ausgewiesene [X.] 2.450 DM zu berücksichtigen [X.] 15 -e) Der Unterhaltsanspruch der Mutter ist mit deren Tod erloschen(§ 1615 Abs. 1 BGB). Der [X.]erpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag aberauch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats verstirbt (§ 1612 Abs. 3Satz 2 BGB).f) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Unterhaltspflicht der [X.] werde unter den vorliegenden Umständen nicht durch eine eventuelleanteilige Haftung ihres Bruders berührt (§ 1606 Abs. 3 BGB), begegnet keinenrechtlichen Bedenken.HahneSprick[X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZR 69/01

14.01.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2004, Az. XII ZR 69/01 (REWIS RS 2004, 5078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 5078

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