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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 571/14
vom
11. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
versuchten Mordes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Februar 2015
beschlos-sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte B.
darüber hinaus die der Neben-
und Adhä-sionsklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Wirksamkeit eines von der [X.] nach § 145a Satz 2 StGB gestell-ten [X.] hängt nicht davon ab, dass der Bewährungshelfer zuvor nach § 68a Abs. 6 StGB gehört worden ist (vgl. MüKo-StGB/[X.], 2. Aufl., § 145a Rn. 19; [X.] in [X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 145a Rn. 11; Dietmeier in [X.]/[X.], StGB, § 145a Rn. 10; [X.], StGB, 62. Aufl., §
145a Rn. 13; [X.], [X.], 144 f. mwN; Roggenbuck in [X.], 12.
Aufl., § 145a Rn. 29; [X.] in [X.], 8. Aufl., § 145a Rn. 18). Nach §
68a Abs. 6 StGB ist der Bewährungshelfer vor Stellung eines Strafantrags
zwar
zu hören; ein Einvernehmen muss mit ihm aber nicht erzielt werden. Die Anhörung hat nicht nur den Sinn, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, sondern erfüllt auch den Zweck, Schwierigkeiten in der weiteren Zusammenar-beit zwischen der [X.] und dem Bewährungshelfer zu unterbinden (vgl. dazu Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum Entwurf des [X.], BT-Drucks. 7/1261, [X.]). Als bloße Verpflichtung im -
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Innenverhältnis kommt ihr keine Außenwirkung zu (vgl. [X.] aaO; Dietmeier aaO).
Sander
[X.] Dölp
König Berger
Meta
11.02.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2015, Az. 5 StR 571/14 (REWIS RS 2015, 15660)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15660
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