Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.02.2015, Az. 5 StR 571/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15648

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Gegenstand

Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht: Wirksamkeit eines Strafantrags der Aufsichtsstelle ohne vorherige Anhörung des Bewährungshelfers


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Juli 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte [X.] darüber hinaus die der Neben- und Adhäsionsklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Wirksamkeit eines von der [X.] nach § 145a Satz 2 StGB gestellten [X.] hängt nicht davon ab, dass der Bewährungshelfer zuvor nach § 68a Abs. 6 StGB gehört worden ist (vgl. MüKo-StGB/[X.], 2. Aufl., § 145a Rn. 19; [X.] in [X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 145a Rn. 11; Dietmeier in [X.]/[X.], StGB, § 145a Rn. 10; [X.], StGB, 62. Aufl., § 145a Rn. 13; [X.], [X.], 144 f. mwN; Roggenbuck in [X.], 12. Aufl., § 145a Rn. 29; [X.] in [X.], 8. Aufl., § 145a Rn. 18). Nach § 68a Abs. 6 StGB ist der Bewährungshelfer vor Stellung eines Strafantrags zwar zu hören; ein Einvernehmen muss mit ihm aber nicht erzielt werden. Die Anhörung hat nicht nur den Sinn, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, sondern erfüllt auch den Zweck, Schwierigkeiten in der weiteren Zusammenarbeit zwischen der [X.] und dem Bewährungshelfer zu unterbinden (vgl. dazu Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum Entwurf des [X.], BT-Drucks. 7/1261, [X.]). Als bloße Verpflichtung im Innenverhältnis kommt ihr keine Außenwirkung zu (vgl. [X.] aaO; Dietmeier aaO).

Sander                           Schneider                           Dölp

                   König                                [X.]

Meta

5 StR 571/14

11.02.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Göttingen, 30. Juli 2014, Az: 6 Ks 2/14

§ 68a Abs 6 StGB, § 145a S 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.02.2015, Az. 5 StR 571/14 (REWIS RS 2015, 15648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15648

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