5. Strafsenat
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Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht: Wirksamkeit eines Strafantrags der Aufsichtsstelle ohne vorherige Anhörung des Bewährungshelfers
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30. Juli 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte B. darüber hinaus die der Neben- und Adhäsionsklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Wirksamkeit eines von der Aufsichtsstelle nach § 145a Satz 2 StGB gestellten Strafantrages hängt nicht davon ab, dass der Bewährungshelfer zuvor nach § 68a Abs. 6 StGB gehört worden ist (vgl. MüKo-StGB/Groß, 2. Aufl., § 145a Rn. 19; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 145a Rn. 11; Dietmeier in Matt/Renzikowski, StGB, § 145a Rn. 10; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 145a Rn. 13; aA KG, StV 2014, 144 f. mwN; Roggenbuck in LK-StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 29; Wolters in SK-StGB, 8. Aufl., § 145a Rn. 18). Nach § 68a Abs. 6 StGB ist der Bewährungshelfer vor Stellung eines Strafantrags zwar zu hören; ein Einvernehmen muss mit ihm aber nicht erzielt werden. Die Anhörung hat nicht nur den Sinn, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, sondern erfüllt auch den Zweck, Schwierigkeiten in der weiteren Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer zu unterbinden (vgl. dazu Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum Entwurf des EGStGB, BT-Drucks. 7/1261, S. 12). Als bloße Verpflichtung im Innenverhältnis kommt ihr keine Außenwirkung zu (vgl. Groß aaO; Dietmeier aaO).
Sander Schneider Dölp
König Berger
Meta
11.02.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Göttingen, 30. Juli 2014, Az: 6 Ks 2/14
§ 68a Abs 6 StGB, § 145a S 2 StGB
Auf Mobilgerät öffnen.
5 StR 571/14 (Bundesgerichtshof)
4 Ds 133 Js 93977/14 (AG Straubing)
Verstoß gegen §145a StGB bei geringfügigem Alkoholkonsum trotz Abstinenzweisung
203 StRR 414/20 (BayObLG München)
Revision des Angeklagten ohne Erfolg
5 Ws 486 und 488/18 (Oberlandesgericht Hamm)
2 StR 323/20 (Bundesgerichtshof)
Strafverurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht u.a.: Bestimmtheit und Strafbewehrtheit einer Meldeweisung
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