Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2006, Az. 3 StR 313/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2022

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 313/06 vom

31. August 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass das [X.] den Angeklagten wegen der Tat 1 rechtsfehlerfrei des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen hat. § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB unterfal-len nach der Neufassung der Vorschrift auch Fälle, in denen der Täter das Kind zur Vornahme eindeutiger sexueller Handlungen ohne [X.] durch ihn selbst oder einen [X.] bestimmt (vgl. [X.]/ [X.], StGB 53. Aufl. § 176 Rdn. 11, 12). [X.][X.]von [X.] [X.]

Meta

3 StR 313/06

31.08.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2006, Az. 3 StR 313/06 (REWIS RS 2006, 2022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2022

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