Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2003, Az. 4 StR 479/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 577

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[X.] StR 479/03vom25. November 2003in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2003gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin [X.], daß der Angeklagte - statt der Beihilfe zum Diebstahl inzwei Fällen - der Beihilfe zum Diebstahl und der Beihilfe zum ver-suchten Diebstahl schuldig ist (vgl. UA 24).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.[X.] Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 479/03

25.11.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.11.2003, Az. 4 StR 479/03 (REWIS RS 2003, 577)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 577

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