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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 304/07
vom 21. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.]in [X.] beschlossen: Der [X.] beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kläger durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Die Frage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelas-sen hat, ist - nach Erlass des Berufungsurteils - durch das [X.]surteil vom 15. Juli 2008 ([X.] ZR 211/07, [X.], 2837) beantwortet worden. Der [X.] hat entschieden, dass eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe nur unter dem Ge-sichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. [X.]) in Betracht kommt. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 [X.]) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Für mangelhafte Bodenfliesen gilt nichts anderes. 1 Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des [X.]s überein. Ein [X.] auf Schadensersatz statt der Leistung steht den Klägern hinsichtlich der Kosten für die Neuverlegung mangelfreier Bodenfliesen nicht zu, weil die [X.] den Mangel der zunächst gelieferten Fliesen nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu vertreten hat. 2 - 3 - Die [X.] der Beklagten verliert mit der Zurückweisung der Revision der Kläger ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO). 3 4 Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. [X.][X.] [X.] [X.] [X.] Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 24 O 24/07 - O[X.], Entscheidung vom 08.11.2007 - 19 U 52/07 -
Meta
21.10.2008
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. VIII ZR 304/07 (REWIS RS 2008, 1344)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1344
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