Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2002, Az. X ZR 118/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 748

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[X.] DES VOL[X.]ESURTEILX ZR 118/99Verkündet am:12. November 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein der [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 12. November 2002 durch den Vorsitzenden [X.]. [X.], [X.], Scharen, die Richterin [X.] [X.] erkannt:Auf die Berufung des [X.]n wird das am 12. Januar 1999 [X.] Urteil des 2. [X.]ats (Nichtigkeitssenat) des [X.] abgeändert.Die [X.]lage wird abgewiesen.Die [X.]lägerin hat die [X.]osten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist eingetragener Inhaber des [X.] [X.] (Streitpatents I), das am 24. August 1990 angemeldet worden ist. [X.] einen Satz zylindrischer [X.]örper für Osteosynthesearbeiten und umfaßt- 3 -acht Patentansprüche. Der [X.] ist weiter eingetragener Inhaber des unteranderem für die [X.] erteilten [X.] [X.] 472 017 ([X.]), das auf einer Anmeldung vom 31. Juli 1991 beruht,mit der die Priorität der vorgenannten [X.] Patentanmeldung in Anspruchgenommen worden ist und das vom [X.] unterNr. 591 03 027 geführt wird. Dieses betrifft einen Satz zylindrischer [X.]örper mitan der Außenfläche angeformtem Gewinde und umfaßt zwölf Patentansprüche.Die [X.]lägerin greift mit ihrer [X.] jeweils die [X.], 2, 5 und 7 der Streitpatente an. Die angegriffenen Ansprüche [X.] I lauten wie folgt:"1.Satz zylindrischer [X.]örper für Osteosynthesearbeiten, von de-nen jeder ein in Form einer Schraubenlinie in der [X.] ausgeformtes Gewinde aufweist,[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß das [X.] bei unterschiedlichen Außendurchmessern (d) der zylin-drischen [X.]örper gleiche Steigung (h) besitzt. [X.] zylindrischer [X.]örper nach Anspruch 1,[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß das [X.] bei unterschiedlichen [X.]erndurchmessern (dk) der zylin-drischen [X.]örper gleiche Steigung (h) besitzt. 5.Satz zylindrischer [X.]örper nach einem der [X.] 4 -[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß der Durchmes-ser der ersten Gewindegänge dem der Gewindegänge dernächstkleineren zylindrischen [X.]örper angenähert ist und sichdann vergrößert. 7.Satz zylindrischer [X.]örper nach einem der vorhergehendenAnsprüche,[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß die zylindri-schen [X.]örper als [X.] und/oder Gewindeboh-rer ausgebildet [X.] angegriffenen Ansprüche des [X.] haben in der [X.] folgenden Wortlaut:"1.Satz zylindrischer Schrauben mit unterschiedlichen Außen-durchmessern, wobei die Schrauben ein in Form einerSchraubenlinie in der Außenfläche ausgeformtes Gewindeaufweisen,[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß trotz unter-schiedlicher Außendurchmesser (d) der Schraube das Ge-winde jeder Schraube gleiche Steigung (h) besitzt, wobei sichdie Außendurchmesser der Schrauben durch derart kleineBeträge unterscheiden, daß bei Anwenden aufeinanderfol-gender Schrauben ein Verletzen der vorher vorhandenenGewindegänge nicht [X.] 5 - [X.] zylindrischer Schrauben nach Anspruch 1,[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß das [X.] bei unterschiedlichen [X.]erndurchmessern (dk) gleicheSteigung (h) besitzt. 5.Satz zylindrischer Schrauben nach einem der vorhergehen-den Ansprüche,[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß der Durchmes-ser der ersten Gewindegänge dem der Gewindegänge dernächstkleineren Schrauben angenähert ist und sich dann [X.]. 7.Satz zylindrischer Schrauben nach einem der vorhergehen-den Ansprüche,[X.] g e k e n n z e i c h n e t , daß die zylindri-schen [X.]örper als [X.] für [X.] ausgebildet [X.] [X.]lägerin macht geltend, der Gegenstand der von ihr angegriffenenPatentansprüche der Streitpatente sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nichtauf erfinderischer Tätigkeit. Die Schrauben, für die in diesen [X.] beansprucht werde, seien aus der [X.]-Norm für [X.]bekannt. Die Zusammenfassung zu einem Satz sei nicht geeignet, eine [X.] zum Stand der Technik herbeizuführen. [X.] der unter [X.] Lehre liege nicht in einem Satz an sich bekannter Schrauben, [X.] 6 -dern in der spezifischen chirurgischen Operationstechnik, die aber als solchenicht schutzfähig sei.Die [X.]lägerin hat beantragt,im Umfang ihrer [X.] die Streitpatente - das [X.] für das Hoheitsgebiet der [X.] -für nichtig zu erklären.Der [X.] ist dem entgegengetreten und hat die Streitpatente hilfs-weise in anderer Fassung verteidigt.Das [X.] hat der [X.] in vollem Umfangstattgegeben.Hiergegen wendet sich der [X.] mit der Berufung und dem Antrag,unter Abänderung des angefochtenen Urteils die [X.]lage [X.].Die [X.]lägerin ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.Prof. Dr. med. habil. [X.]. [X.]hat als [X.] ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichenVerhandlung erläutert und ergänzt [X.] -Entscheidungsgründe:Die Berufung hat Erfolg. Die Nichtigkeitsklage ist zulässig, in der [X.] nicht begründet, weil sich nicht feststellen läßt, daß der Gegenstand [X.] 1 der Streitpatente nicht patentfähig ist.[X.] 1. Die vom [X.] für begründet erachtete [X.] ist zulässig. Eine auf den Mangel der Patentfähigkeit gestützte [X.] auf Nichtigerklärung eines in [X.] stehenden Patents erfordert nicht [X.] eines rechtlichen Interesses ([X.].Urt. v. 13.01.1998 - [X.]/94,GRUR 1998, 904 - Bürstenstromabnehmer). Die förmliche Nichtigerklärung ei-nes Patents, dem keine Schutzwürdigkeit zukommt, liegt für sich schon im [X.] Interesse und macht damit die Nichtigkeitsklage statthaft ([X.].Urt. v.15.05.1990 - [X.], [X.], 667 - [X.]). Eine [X.] findet die Zulässigkeit allerdings in Fällen, in denen die Durchführung [X.] gegen Treu und Glauben verstößt ([X.].Urt. v.02.06.1987 - [X.], [X.], 900, 901 - Entwässerungsanlage). [X.] aber für den [X.] die Möglichkeit einer Beeinträchtigung,wenn das Patent bestehenbleibt, hat er ein Rechtsschutzinteresse an dessenBeseitigung ([X.].Urt. v. 15.05.1990, aaO - [X.]). Im vorliegen-den Fall ist das [X.] zwar durch die Erteilung des [X.] ge-mäß Art. II § 8 [X.] wirkungslos geworden. Die [X.]lägerin wird jedoch vondem [X.]n in einem parallelen Verletzungsverfahren aus beiden [X.] 8 -tenten in Anspruch genommen. Es besteht deshalb auch ein [X.], soweit die [X.]lägerin die teilweise Vernichtung des Streitpatents I an-strebt.2. Beide Streitpatente befassen sich mit einem Satz zylindrischerSchrauben und dazugehörigen [X.].Beide Streitpatentschriften erläutern die den Gegenstand ihrer [X.] bildende Lehre am Beispiel eines [X.]- oder Ge-windebohrersatzes. Wie in beiden Beschreibungen eingangs ausgeführt, wer-den [X.] meist in [X.]ombination mit Platten- und Stabsystemenangewendet, um [X.]nochen und [X.]nochenteile in einer bestimmten Stellung [X.] zueinander zu fixieren. Die Streitpatentschriften beschreiben [X.] die herkömmliche, z.B. aus der US-Patentschrift 4 943 292 bekannteOsteosynthese an Röhrenknochen, bei der eine mit Löchern versehene Plattemittels [X.], die durch diese Löcher [X.], am [X.] fixiert wird. Die Ruhigstellung der [X.]nochen oder [X.]nochenteile erfolgtdurch Anpressen an die Platte mittels der Schrauben. Die [X.]werden verankert in Bohrkanälen, in die mit [X.] ein Gewinde ein-geschnitten worden ist. Die Schraubenköpfe der [X.] finden [X.] dem [X.]nochen gegenüberliegenden Seite in den angeschrägten [X.] ein Widerlager. Den größten Teil des Halts finden die [X.]nochen-schrauben dabei in der kortikalen [X.]nochenrinde, während in der [X.] in der [X.] kein wesentlicher Widerhalt zu erreichen ist. Die im [X.] verankerten [X.] werden in ihrem Verlauf im [X.] nur auf Zug beansprucht. Findet die verwendete Schraube nicht rich-- 9 -tig Halt, so werden - wie die Streitpatentschriften ausführen - herkömmlicher-weise Schraubmuttern an der platten abseitigen [X.] auf eine längereSchraube aufgedreht, um so eine gewisse Stabilität zu gewährleisten.Gegenüber dieser herkömmlichen Osteosynthese an Röhrenknochenbezeichnen die Streitpatentschriften das Verplattungsverfahren an der [X.] als problematischer. Anders als bei normalen Röhrenknochen lassen dieanatomischen Verhältnisse hier die Fixierung eines [X.]nochens an einer [X.]platte in der Regel nur durch eine einzige [X.]nochenschraube zu. Die füreine knöcherne [X.]onsolidierung erforderliche Ruhigstellung ist dadurch er-schwert, daß nahezu das ganze [X.]örpergewicht auf dieser fixierenden [X.] lastet. Während bei Röhrenknochen die Schraube immer in zwei [X.]nochen-rinden verankert wird, werden bei der [X.] die [X.] die engen [X.] zwischen dem vorn liegenden [X.] und dem hinten liegenden [X.] eingedreht. Diese [X.] - [X.] - haben im sagittalen Schnitt die Form [X.], wobei nur im mittleren, d.h. dem engen Abschnitt eine gute direkte[X.]übertragung auf die zentral verlaufende und nur hier mit der [X.]nochenrindetangentialen [X.]ontakt aufnehmende Schraube erfolgen kann. Nach den [X.] ist die Dimension der zu wählenden Gewindebohrer und [X.]schrauben in jedem Fall unbekannt. Eine stabile Verankerung einer [X.]schraube setzt aber eine auf den gegebenen Durchmesser des [X.] abgestimmte Dimensionierung des [X.] und vor allem [X.] voraus. Unterdimensionierungen beinhalten die Gefahr der Insta-bilität der [X.]verbindung und des Implantatabbruchs. Überdi-mensionierungen der Implantate können leicht neurologische [X.] 10 -bis zu [X.] nach sich ziehen, da unmittelbar neben den [X.] die Nervenwurzeln und das Rückenmark liegen.Die so beschriebene Problematik soll gemäß [X.] ([X.]. 2[X.] 36-40) dadurch gelöst werden, daß ein Schrauben- bzw. [X.]atzgeschaffen wird, mit dem es möglich ist, den [X.] eines [X.]kanals zu bestimmen und trotz mehrmaliger Anwendung das Gewindenicht zu zerstören. Das [X.] schlägt dazu in seinem Patentanspruch 1einen Satz zylindrischer [X.]örper für Osteosynthesearbeiten vor, wobei sich [X.] des Anspruchs - der Merkmalsgliederung des [X.]sentsprechend - wie folgt gliedern lassen:1.Jeder zylindrische [X.]örper eines Satzes1.1weist in der [X.] Gewinde auf, [X.]in Form einer Schraubenlinie ausgeformt [X.] Gewinde besitzt2.1auch bei unterschiedlichen Außendurchmessern (d) der zy-lindrischen [X.]örper2.2die gleiche Steigung (h).- 11 -Die [X.] beschränkt sich nicht auf Schrauben und Ge-windebohrer, die für Osteosynthesearbeiten verwendet werden, sondern [X.] allgemein einen Satz Schrauben und führt dazu in der [X.], daß diese bei Osteosynthesearbeiten und in Holz, [X.]unststoff oder wei-chen Metallen einsetzbar sind ([X.] [X.]. 3 [X.] 21-23). Die [X.] schildert es als Problem, eine Schraubenkonstruktion zu schaf-fen, die bei ausgelockertem Gewinde bei gleicher Gewindecharakteristik einenneuen Festsitz schafft und einen Gewindebohrer, der ein neues Gewindenachschneidet bei optimaler Verankerung der einzusetzenden Schraube ([X.].3[X.]13-18). Sie schlägt dazu einen Satz zylindrischer Schrauben vor, die folgen-de Merkmale aufweisen:1.Die zylindrischen Schrauben eines Satzes verfügen überunterschiedliche Außendurchmesser.1.1Jede Schraube1.1.1weist in der [X.] Gewinde auf, das1.1.3in Form einer Schraubenlinie ausgeformt [X.] Gewinde jeder Schraube besitzt- 12 -2.1trotz unterschiedlicher Außendurchmesser (d)2.2gleiche Steigung (h).3.Die Außendurchmesser der Schrauben unterscheiden sichdurch derart kleine [X.] ein Verletzen vorher vorhandener Gewindegänge nichteintritt,3.2wenn aufeinanderfolgende Schrauben verwendet werden.Nach Patentanspruch 1 der [X.] soll damit ein Satz vonGewindebohrer und dazu passenden [X.] geschaffen werden,wobei unabhängig von ihrem Außendurchmesser diese so gestaltet sind, daßsie die gleiche Steigung aufweisen. Dies soll verhindern, daß bei [X.] nächstgrößeren [X.] eine Beschädigung des durch den vorhereingesetzten Gewindebohrer geschnittenen Gewindes erfolgt. Dadurch soll esmöglich sein, bei Handhabung des [X.] den Widerstand abzuta-sten, der sich dem Gewindebohrer stellt, so daß ermittelt werden kann, wannsich die äußeren Gewindegänge in der kortikalen [X.]nochenrinde befinden.Beim Auslockern einer Schraube soll dagegen mit dem [X.]atzermöglicht werden, ein neues, einen festen Halt verschaffendes Gewindenachzuschneiden und eine im Durchmesser größere Schraube einzusetzen.Als entscheidend bezeichnet es die [X.], daß durch das mehr-- 13 -malige Anwenden von [X.] das Gewinde nicht geschädigt wird([X.] [X.]. 2 [X.] 68 - [X.]. 3 [X.] 2).Das [X.]I entspricht dem, soweit es um den Anwendungsbe-reich der Osteosynthese geht, wortgleich ([X.]. 3 [X.] 40-57), nennt aber als wei-tere Einsatzmöglichkeit die Herstellung von Schraubverbindungen in Holz,[X.]unststoff und weichen Metallen ([X.]. 3, [X.] 21-23).I[X.] 1. Der [X.]at ist nicht davon überzeugt, daß der Gegenstand der [X.], 2, 5 und 7 der Streitpatente im angegriffenen Umfang nicht [X.] auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Es kann deshalb nicht fest-gestellt werden, daß [X.] nach § 22 Abs. 2 in Verbindung mit§ 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (bezogen auf das [X.]) und Art. II § 6 Abs. 1Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1,2 und Art. 56 EPÜ (bezogen auf das [X.]I) vorliegen.Für die Beurteilung der Frage, ob die Lehre der Streitpatente neu ist, istdarauf abzustellen, wie der Fachmann durchschnittlichen [X.]önnens im Priori-tätszeitpunkt diese Lehre verstanden hat.2. Als einen solchen Fachmann sieht der [X.]at in Übereinstimmung mitdem [X.] und dem gerichtlichen Sachverständigen einen In-genieur mit [X.] an, der sich mit der Entwicklung und Fer-tigung von Schrauben befaßt, außerdem jedenfalls einfache medizinischeGrundkenntnisse erworben hat und bezüglich der spezifischen medizinischen- 14 -Probleme mit einem Chirurgen, Unfallchirurgen oder Orthopäden in engem[X.]ontakt steht.3. Dieser Fachmann versteht, wie der gerichtliche Sachverständige inder mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des [X.]ats ausgeführt hat, un-ter "Satz" nicht eine Mehrheit von [X.], die in beliebiger Weisezu einem Gebinde zusammengestellt sind. Vielmehr entnimmt der Fachmanndem Begriff "Satz", daß es sich um eine Zusammenfassung unter [X.] handelt, bei der gleichartige Gegenstände unterschiedlichen,aufeinander abgestimmten Ausmaßes zu einem Zweck funktionsbestimmt zu-sammengefügt werden. Dabei sieht er in der funktionalen Abstimmung das ent-scheidende [X.]riterium. Etwa im Handel angebotene Einzelteile versteht er da-gegen, auch wenn es sich um eine Mehrzahl handelt, ohne eine solche Ab-stimmung ebensowenig als "Satz" wie ein Sortiment, das nach anderen alsfunktionalen Gesichtspunkten, etwa solchen eines vermuteten Bedarfs [X.] oder anderen verkaufsorientierten Gesichtspunkten, im Handel zu-sammengestellt wird. Dabei gehören nach dem Verständnis des Fachmanns zueinem "Satz" mindestens drei Einzelteile, ein Paar von zwei Einzelteilen ist da-nach noch kein "Satz".4. Bei diesem Verständnis des Begriffs "Satz" kann schon mangelndeNeuheit des Gegenstands der Patentansprüche 1 der Streitpatente nicht fest-gestellt werden.Die [X.]-Normen, namentlich die [X.] 20410 Teil 1 für [X.]([X.] [X.]), geben in diesem Sinne keinen "Satz" von Schrauben oder [X.]no-- 15 -chenschrauben an, sondern beschreiben eine genormte Reihe gleichartigerSchrauben oder [X.] unterschiedlicher Größe, die jedoch nichtfunktional aufeinander abgestimmt sind, um einen bestimmten Zweck zu errei-chen.Auch der Auszug aus [X.] "Instrumentation in [X.]ine Surgery" ([X.] [X.] 5)nimmt die Lehre der Streitpatente danach nicht neuheitsschädlich vorweg.Zwar läßt sich dem Abschnitt "[X.]", wie der gerichtliche Sach-verständige dies in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, entnehmen,daß von drei Schrauben zwei geringe Größenunterschiede und gleiche Gewin-desteigung aufweisen. Bei diesen handelt es sich aber nach dem Verständnisdes Begriffs "Satz" noch nicht um einen solchen, sondern um ein Paar. [X.] sich dieser Schrift, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugendausgeführt hat, keine Maßnahmen entnehmen, aufgrund derer sich mit [X.] eines solchen Paars eine Verbesserung der Primärstabilität [X.] ließe, da es den Autoren dieser Schrift vielmehr um die Verbesserungder mechanischen Festigkeit durch Erhöhung des [X.]erndurchmessers geht;Hinweise auf die Bedeutung der Abstimmung der Gewindesteigung in einem"Satz" finden sich hier nicht.Über zwei Schrauben hinausgehende Zusammenstellungen im Sinne ei-nes "Satzes" sind auch in keiner der übrigen Entgegenhaltungen beschrieben.5. Der [X.]at hat ebenfalls nicht feststellen können, daß die Lehre [X.] 1 der Streitpatente sich für den [X.] [X.] in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik [X.] -Ein solcher Fachmann konnte ein Bedürfnis für die unter Schutz ge-stellte Lehre von sich aus nicht erkennen. Wie der gerichtliche Sachverständi-ge überzeugend ausgeführt hat, wird auch der Chirurg oder Orthopäde, mitdem der [X.] in engem [X.]ontakt steht, die Problematik, ei-nen festen Sitz der [X.]nochenschraube zu erreichen, in erster Linie dadurch [X.] versuchen, daß er, aufgrund seiner Erfahrung als Operateur, die [X.]-oder [X.]nochenschraube so auswählt, daß diese im entsprechenden [X.]nochen-abschnitt die notwendige Stabilität gewährleistet. Ein ungelöstes Bedürfnis er-gab sich danach nur für den Fall, daß mit der zunächst gewählten [X.] fester Sitz erreicht wurde und deshalb eine Schraube mit [X.] einzusetzen war.Der gerichtliche Sachverständige hat zur Überzeugung des [X.]ats dar-gelegt, daß schon fraglich ist, ob der [X.] überhaupt [X.] erkannte, daß beim Einsatz einer [X.]nochenschraube mit [X.] nur dann eine stabilere Verbindung entstehen konnte, wenn die-se [X.]nochenschraube ein Gewinde mit gleicher Steigung besaß und daß beiVerwendung einer Schraube mit abweichender Gewindesteigung das vorhan-dene vorgeschnittene Gewinde zerstört wurde. Dafür hatte er insbesonderekeine Anhaltspunkte aus dem allgemeinen Stand der Schraubenverbindungs-technik, wo ein entsprechendes Problem nicht auftritt. Im technischen [X.] sich vielmehr, wie der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage in dermündlichen Verhandlung bestätigt hat, das Problem nicht ausreichender Stabi-lität einer Schraubenverbindung nicht, weil zum einen die [X.] von Holz, [X.]unststoff oder Metall es ermöglichen, von- 17 -vornherein zu bestimmen, welche Schraube zur Erzielung einer festen Verbin-dung nötig ist, und zum anderen, weil im Fall von Fehlversuchen der Technikerbei diesen Materialien andere Abhilfemöglichkeiten ergreift als diejenige, diedie Streitpatente lehren. Beim Einbringen von Schrauben in Holz werden ent-weder selbstschneidende Schrauben verwendet, die in jedem Fall im Holz ei-nen festen Halt finden, oder Schrauben, die eine Vorbohrung [X.] erfordern und dann stabil eingebracht werden können. Sollteausnahmsweise, beispielsweise aufgrund eines zu großen Vorbohrungsdurch-messers, kein stabiler Halt zu erzielen sein, so wird entweder eine Schraubenächstgrößeren Durchmessers benutzt oder ein neuer in der Nähe [X.] gewählt. Die Einbringung in das bereits benutzte [X.] bereitet dabei keine Schwierigkeiten und setzt auch keine Schraube mitgleicher Steigung voraus, weil Holz ein kompakter Werkstoff ist, der ohneRücksicht auf die Steigung des Gewindes die Schraube größeren Durchmes-sers aufnimmt. Bei Schraubverbindungen mit metallischen Werkstoffen mußregelmäßig ein Innengewinde vorgeschnitten werden, mit der Folge, daß [X.] eingebracht werden kann, die ein mit dem Gewindeloch identi-sches Gewinde hat. Stabilität ist dann zwangsläufig gegeben. Die [X.] Gewinde ist bei Metallschraubverbindungen grundsätzlichnicht möglich, da die Werkstoffeigenschaften nahezu keine Verformung tolerie-ren. Eine Ausnahme bilden lediglich die sogenannten [X.], bei denen bewußt zwei unterschiedliche Gewinde bestimmter vordefi-nierter Ausgestaltung kombiniert werden, damit diese sich nach bestimmterEinschraubtiefe gegeneinander verklemmen und dann keiner weiteren Siche-rung mehr [X.] 18 -Der [X.]at hat danach Zweifel, ob der [X.] das Pro-blem überhaupt erkannt und nach einer Lösung im Sinne der Lehre der Streit-patente gesucht hat. Diese Zweifel verstärken sich dadurch, daß der gerichtli-che Sachverständige sich selbst nicht sicher war, ob er derartige Überlegun-gen angestellt oder zur Lösung der Streitpatente gefunden hätte.Bei diesem Beweisergebnis konnte der [X.]at nicht die Überzeugunggewinnen, daß der Gegenstand der Streitpatente, soweit es sich um die An-wendung auf dem Gebiet der Osteosynthese handelt, für den [X.] nahegelegen hätte. Für die Anwendung auf anderen Gebieten, dienach dem [X.]I von dessen Patentanspruch 1 umfaßt sind, gilt [X.], da, wie bereits dargestellt, auf diesen Gebieten der Fachmann in er-ster Linie an andere Lösungen denkt, wenn er Schraubverbindungen im [X.] festeren Halts verbessern will.Die mit der [X.] ebenfalls angegriffenen [X.] 2, 5 und 7 der Streitpatente haben weitere Ausgestaltungen der Lehre [X.] 1 der Streitpatente zum Gegenstand, sind auf diese rückbe-zogen und werden daher durch deren Patentfähigkeit ebenfalls getragen.- 19 -II[X.] Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] in [X.] § 91 ZPO.[X.]JestaedtScharenMühlensAsendorf

Meta

X ZR 118/99

12.11.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2002, Az. X ZR 118/99 (REWIS RS 2002, 748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 748

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