Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2023, Az. 1 StR 325/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 171

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

1. Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 29. April 2022 mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seinem als "Klage" bezeichneten Schreiben vom 20. Dezember 2022. Er beantragt darin, die Revision zuzulassen, und rügt – mit Vornahme einer (unbeachtlichen) eigenen Beweiswürdigung –, dass der Verwerfungsbeschluss nicht begründet worden ist. Der [X.] legt die "Klage" des Verurteilten als Anhörungsrüge nach § 356a StPO aus (§ 300 StPO).

2

2. Es kann dahinstehen, ob der Rechtsbehelf im Hinblick darauf unzulässig ist, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Sinne des § 356a Satz 2 StPO nicht mitgeteilt und glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 3 StPO) worden ist, so dass die Einhaltung der Wochenfrist nicht ohne Weiteres nachprüfbar ist.

3

Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der [X.] hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Ausspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei der Entscheidung wurde das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt; es wurde indes nicht für durchgreifend erachtet.

4

Aus dem Umstand, dass der [X.] die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe ergeben sich mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 [X.] Rn. 6 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11 Rn. 13 f.). Das gilt auch dann, wenn in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt worden ist. Auch eine Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 [X.] Rn. 8 mwN).

5

3. [X.] folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 [X.] Rn. 9).

Jäger     

  

Fischer     

  

[X.]

  

Leplow     

  

Allgayer     

  

Meta

1 StR 325/22

10.01.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 18. Oktober 2022, Az: 1 StR 325/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2023, Az. 1 StR 325/22 (REWIS RS 2023, 171)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 171

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 82/14

2 BvR 792/11

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