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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Unzulässige Revision: Umdeutung in eine Anschlussrevision
Auf die Anhörungsrüge der Beklagten wird der Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 mit Ausnahme des Ausspruchs über die Streitwertfestsetzung aufgehoben, der dahin abgeändert wird, dass "[X.] der Klägerin" durch "Revision der Klägerin" ersetzt wird.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 17. März 2010 wird mit der im Senatsbeschluss vom 8. Mai 2012 (Rn. 5 ff.) gegebenen Begründung als unzulässig verworfen. Eine Umdeutung in eine [X.] konnte wegen Verstreichens der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht erfolgen ([X.]/[X.], 3. Aufl., § 554 Rn. 8; vgl. [X.], Beschluss vom 6. Juli 2000 - [X.], [X.], 3215, 3216; vgl. auch [X.], Urteil vom 6. Mai 1987 - [X.], [X.]Z 100, 383, 388). Die Revisionsbegründung der Klägerin ist erst am 11. Oktober 2010 eingegangen, während die Beklagte ihre Revision bereits am 26. Juli 2010 begründet hatte. Die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann weder zur Einlegung des [X.] noch zum Zwecke seiner Begründung verlängert werden (Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 554 Rn. 7 und 9), so dass die Verlängerung der Begründungsfrist für die ursprüngliche Revision für die [X.] unbeachtlich ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5 (§ 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 und § 565 ZPO).
Wiechers Ellenberger Maihold
Matthias [X.]
Meta
12.07.2012
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend BGH, 8. Mai 2012, Az: XI ZR 147/10, Beschluss
§ 554 Abs 2 S 2 ZPO, § 554 Abs 3 S 1 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2012, Az. XI ZR 147/10 (REWIS RS 2012, 4692)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4692
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Bundesgerichtshof, XI ZR 147/10, 12.07.2012.
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