Aktenzeichen XI ZR 147/10

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 12.07.2012

Unzulässige Revision: Umdeutung in eine Anschlussrevision

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Verfahrensgang

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Az. XI ZR 147/10
Bundesgerichtshof, XI ZR 147/10, 12.07.2012.
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