Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2006, Az. 5 StR 431/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5116

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5 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 8. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. Februar 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende [X.]in [X.], [X.], [X.], [X.]in [X.], [X.] [X.] als beisitzende [X.], Staatsanwältin als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 21. März 2005 mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte E

in [X.] der Urteilsgründe freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
Œ Von Rechts wegen Œ
G r ü n d e I. Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenfäl-schung ([X.]) und des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkunden-fälschung ([X.]) freigesprochen. Die vom [X.] vertre-tene Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen die Freisprechung in [X.] wendet, hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen bemühte sich der Angeklagte unter [X.] der als Kreditvermittlerin agierenden Mitangeklagten [X.]um ein Darlehen zur Finanzierung eines Grundstückkaufs. Die Mitangeklagte reichte über den [X.]

einen Antrag auf Baufinanzierung - 4 - bei der [X.]

ein, dem sie mit Wissen des Angeklag-ten von ihr gefälschte [X.], die hinsichtlich des Ange-klagten erheblich überhöhte Einkünfte auswiesen. Für die Ehefrau des Ange-klagten, die keiner Erwerbstätigkeit nachging, wurden Einkünfte für die [X.], Juli und Dezember 2001 aus einem nicht existierenden Beschäf-tigungsverhältnis beim [X.] fingiert. Der Kredit in Höhe von 260.000 Euro wurde gewährt. Nach Beschränkung auf den [X.] der Urkundenfälschung wurde der Angeklagte in diesem Fall ([X.]) freigesprochen. 2. Als der Angeklagte feststellte, dass das gewährte Darlehen nicht ausreichte, stellte ihm die Mitangeklagte M

eine Nachkreditierung durch ein Beamtendarlehen in Aussicht und schärfte dem Angeklagten [X.]zugleich ein, sich wegen des erneuten [X.] nicht an die [X.] zu wenden. Gleichwohl nahm der Angeklagte mit Sachbearbeitern verschiedener Filialen dieser Bank Kontakt auf, darunter auch mit dem Bankangestellten und Zeugen [X.], der mit dem ersten [X.] der Eheleute [X.] nicht befasst gewesen war. Am 26. April 2002 erhielt der Zeuge ein Telefax, das unter Bezugnahme auf einen zuvor erfolg-ten Kontakt mit den Eheleuten E

, —wie besprochenfi, die —noch fehlendenfi Unterlagen enthielt. Als Absender war auf dem Schreiben die Faxnummer des [X.] angegeben, wo der Angeklagte zur fraglichen Zeit und auch am —[X.] tätig war. Das Anschreiben enthielt als Anlagen eine —vertrauliche Selbstauskunftfi der Schwiegereltern des Angeklagten, ein Fi-nanzierungskonzept der Eheleute [X.]
, die Angabe des [X.], eine Mitteilung zur Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung hin-sichtlich der Schwiegereltern sowie gefälschte Lohnbescheinigungen für Frau [X.] betreffend die Monate November 2001 bis März 2002, in denen als Arbeitgeber jetzt die Firma [X.]und [X.] in [X.] ausgewiesen war. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Arbeitgeber - 5 - der Frau [X.] schöpfte man bei der Bank Verdacht und sah von einer er-neuten Darlehensvergabe ab. 3. Das [X.] hat sich an einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung gehindert gesehen, weil auch die Gesamtschau aller be- und entlastenden Indizien nicht geeignet sei, eine tragfähige Entscheidung zu Lasten des Angeklagten zu begründen. Dabei hat es berücksichtigt, dass der Angeklagte ein —starkes [X.] hatte, er den Zeugen [X.] zuvor wegen der [X.] hatte und er zur fraglichen Zeit der Rauschgiftgruppe des [X.] angehörte. Insbesondere die ausführlichen Anlagen, auch zu den Einkommensverhältnissen der Schwiegereltern, sprächen für die Täterschaft des Angeklagten. Gleichwohl hat die [X.] nicht ausschließen können, dass ein Dritter die fraglichen Unterlagen an den Zeugen [X.] übermittelt haben könnte. Dies stützt sie im Wesentlichen auf den Umstand, dass als Arbeitge-ber der Frau [X.] im Widerspruch zu der wenige Monate zuvor mit Wissen des Angeklagten abgegebenen Erklärung in den neuen [X.] nunmehr die Firma [X.]und [X.] aufgeführt war und die Mitangeklagte [X.] diese Firma in einem vergleichbaren Fall auch fälschlich als Arbeitgeberin einer erwerbslosen Darlehensnehmerin angege-ben hatte. Bei dem Fax könne es sich um eine Totalfälschung handeln. Auch ein Dritter, dem die Faxnummer des [X.] bekannt gewesen sei, hätte das Telefax entsprechend präparieren und von einem anderen Gerät absenden können. Es könne im Hinblick auf die Kette der handelnden Personen, namentlich auch inzwischen ausgeschiedener, mit den gefälschten Anträgen der Mitangeklagten M

früher befasster Bankangestellten, nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter das Telefax übersandt habe, um eine Bearbeitung des [X.] zu Ungunsten der Eheleute zu erwirken und damit den Anschein zu er-- 6 - wecken, dass auch die gefälschten Unterlagen hinsichtlich des ersten Kredi-tes von [X.] stammten. II. Der Freispruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich vom Revisions-gericht hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlau-fen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüch-lich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht an die zur Verurteilung erforderli-che Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr. vgl. [X.] § 261 Beweiswürdigung 16; [X.] § 261 Überzeugungsbil-dung 33; [X.], 48; [X.], 260, 261). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen weist die Beweiswürdigung des [X.]s im Falle des angefochtenen Freispruchs durchgreifende Rechtsfehler auf; die [X.] hat sich mit wesentlichen Umständen, welche die von ihr als entlastend bewerteten Indizien in Frage stellen, nicht ausreichend befasst. Ihre Beweiswürdigung ist damit lückenhaft und unklar. Zutreffend zeigen der [X.] und die Beschwerdeführerin die folgenden Gesichtspunkte auf, deren Erörterung sich dem Tatrichter hätte aufdrängen müssen: Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte mit dem Zeugen [X.] Kontakt aufgenommen; hierauf wird in dem Telefax ausdrücklich [X.] genommen. Auf welchem Wege ein etwaiger Dritter gerade von diesem Kontakt und den Bemühungen des Angeklagten um eine [X.] Kenntnis erlangt haben soll, teilt das Urteil nicht mit. Ebenso wenig wird die - 7 - Frage erörtert, ob der Bankangestellte [X.] von dem Angeklagten [X.] angefordert hat, worauf der Hinweis im Telefax auf noch ausstehende Unterlagen hindeutet. Was der als Zeuge herangezogene Bankangestellte [X.] gegebenenfalls hierzu bekundet hat, wird nicht mitgeteilt. Weiter bleibt ungeklärt, in welcher Weise ein Dritter in den Besitz von vertraulichen Daten der Schwiegereltern des Angeklagten gelangen konnte. Die Erwägung des [X.]s, dass sich die Unterlagen aufgrund der hierauf vermerkten Zeitangaben bereits vorab im Besitz eines Dritten befunden haben könnten, ist in diesem Zusammenhang wenig erhellend. Abgesehen davon, dass der Eingang einer —[X.] unerklärt bleibt, begründet das Urteil auch nicht näher die Annahme, ein Dritter hätte durch die [X.] den Anschein erwecken wollen, dass auch die gefälschten Unterlagen hinsichtlich des ersten Kredits vom Angeklagten stammten. Der bloße Hinweis auf die Kette der handelnden Personen bei den anderen Geschäften der Mitangeklagten [X.]vermag diese Vermu-tung des [X.]s schon deshalb nicht zu stützen, weil eine etwaige Be-teiligung dieser Personen an der [X.] des Kaufpreises nicht festgestellt worden ist. Im Übrigen wäre die Überlegung der [X.] auch nur dann nachvollziehbar, wenn die in die früheren Geschäfte der Mit-angeklagten [X.]Eingebundenen in deren kriminelle Machenschaften zumindest eingeweiht gewesen wären. Dies lässt sich dem Urteil nicht ent-nehmen. Ein gewisser Tatverdacht fällt allenfalls auf die Mitangeklagte [X.] selbst, weil sie die Firma [X.] und M

auch in einem anderen Fall fälschlich als Arbeitgeberin einer einkommenslo-sen Darlehensnehmerin angegeben hat und von dem erneuten [X.] des Angeklagten wusste. Dem geht die [X.] jedoch nicht nach. Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht sind auch sonst nicht ersichtlich. 3. Angesichts der vorliegenden Beweislage vermag der Senat auch nicht auszuschließen, dass die [X.] überspannte Anforderungen an - 8 - die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei verkannt hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschlie-ßende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist; vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an [X.], das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr. vgl. nur BGHSt 10, 208 ff.; [X.] § 261 Überzeugungsbildung 25; [X.], 205). [X.] Häger Basdorf Gerhardt [X.]

Meta

5 StR 431/05

08.02.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2006, Az. 5 StR 431/05 (REWIS RS 2006, 5116)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5116

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