Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2004, Az. 3 StR 454/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4852

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[X.]/03vom27. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen [X.] u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. Januar 2004 gemäß § 349Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2003 mit den Feststellungen aufge-hoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Fälschens von Zahlungs-karten in drei Fällen und wegen Beihilfe dazu in weiteren fünf Fällen zu einerGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und im übri-gen freigesprochen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechtsgestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung desSchuldspruchs.1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten infünf Fällen hat keinen Bestand. Nach dem festgestellten Sachverhalt warteteder Angeklagte bei dem Pkw, während die Mitangeklagten mit den gefälschtenKarten Einkäufe tätigten, und wurde danach "plangemäß an den erworbenenWaren beteiligt" ([X.]). Dies belegt eine Beihilfehandlung des Angeklagtennicht. Soweit bei der rechtlichen Würdigung sein Verhalten ohne nähere Be-gründung als psychische Beihilfe gewertet worden ist, bleibt unerfindlich, worin- 3 -der Tatbeitrag des - in einiger Entfernung wartenden - Angeklagten gesehenworden ist, durch den die Durchführung der Haupttat konkret gefördert wordensein soll. Weder ist [X.] ersichtlich, durch das die [X.] wurde, noch ein Bestärken des Tatentschlusses der Haupttäter. [X.] liegt nach Sachlage auch ausgesprochen fern. Nach den Feststellungenwaren die Mitangeklagten vor diesen fünf Taten schon eine gewisse Zeit [X.] unterwegs und hatten bereits in zahlreichen Fällen Waren und Dienstlei-stungen unter Vorlage gefälschter Kreditkarten erschlichen, bevor sie den ineiner Notlage befindlichen Angeklagten trafen und ihn mehr aus Mitleid bei ei-nem Teil ihrer Taten mitnahmen, um ihn anschließend an der Beute partizipie-ren zu lassen. Die bloße Kenntnis von der Begehung der Tat und deren Billi-gung ohne einen die Tat objektiv fördernden Beitrag reicht für die Annahmevon Beihilfe selbst dann nicht aus, wenn der Betreffende einen Teil der [X.] ([X.], 385); wenn ihm ein Anteil lediglich freiwilligüberlassen wird, gilt dies erst [X.] Soweit der Angeklagte in den Fällen [X.] der Urteilsgründe we-gen dreier Taten des [X.] verurteilt worden ist, [X.] die unzureichenden tatsächlichen Feststellungen eine revisionsrechtlicheNachprüfung, ob zu Recht Tatmehrheit angenommen worden ist, nicht zu. [X.] Angeklagte am gleichen Abend in einem Bordell, in das ihn die beiden [X.] mitgenommen hatten, in ihrem Auftrag mit einer ihm hierzu über-lassenen gefälschten Kreditkarte drei verschiedene Rechnungsbeträge be-zahlte, belegt das Vorliegen von drei selbständigen Taten nicht. Es ist möglich,wenn nicht gar wahrscheinlich, daß er diese Beträge in einem Vorgang durchVorlage der Karte gleichzeitig bezahlte; nähere Feststellungen hierzu fehlenjedoch. Da andererseits solche Feststellungen auch nicht ausgeschlossensind, vermag der Senat dem Antrag des [X.] auf Umstellung- 4 -des Schuldspruchs nicht zu folgen. Die zuvor gefaßte Absicht, mehrere Fäl-schungshandlungen vorzunehmen, kann Tateinheit nicht begründen (vgl.BGHR StGB § 152 a Konkurrenzen 1). Etwas anderes folgt auch nicht aus [X.] BGHR StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1; denn [X.] ein Sichverschaffen im Sinne des § 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht vor,vielmehr war dem Angeklagten die Karte nur vorübergehend zur [X.] überlassen worden, weshalb er keine Verfügungs-macht erlangt hatte. Ebenso kommt die vom [X.] beantragteErstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten nicht [X.]. Die Beurteilung der [X.] folgt bei Straftaten nach§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB anderen Regeln, wenn die Täter, wie dies hier beiden Mitangeklagten der Fall war, sich die gefälschte Zahlungskarte vor [X.] verschafft haben (vgl. BGHR StGB § 152 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurren-zen 1); im übrigen ist für jeden Beteiligten nach der Art seines Tatbeitragsselbständig zu ermitteln, ob Handlungseinheit oder -mehrheit gegeben ist(Tröndle/[X.], StGB 51. Aufl. vor § 52 Rdn. 7).Winkler [X.] Pfister Becker [X.]

Meta

3 StR 454/03

27.01.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2004, Az. 3 StR 454/03 (REWIS RS 2004, 4852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4852

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