Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 2 StR 439/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10488

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 439/09 vom 13. Januar 2010 [X.]R: ja [X.]St: nein Veröffentli[X.]hung: ja__ StGB § 30 Abs. 2, § 152 b Abs. 1 und 2 Bei der Verabredung mehrerer Verbre[X.]hen gemäß § 30 Abs. 2 StGB ri[X.]htet si[X.]h die Beurteilung der Konkurrenz na[X.]h dem Konkurrenzverhältnis der vereinbarten und später zu [X.] Taten. [X.], Urteil vom 13. Januar 2010 - 2 StR 439/09 - [X.] in der Strafsa[X.]he gegen 1. 2. 3. wegen Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fäls[X.]hung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 13. Januar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Ri[X.]hterin am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.] am [X.] Prof. [X.], [X.], [X.], Prof. Dr. [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Re[X.]htsanwalt und Re[X.]htsanwältin als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Re[X.]htsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Re[X.]htsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle, für Re[X.]ht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwalts[X.]haft wird das Urteil des [X.] vom 24. April 2009 a) im S[X.]huldspru[X.]h dahin geändert und neu gefasst, dass s[X.]huldig sind der Angeklagte [X.] der Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fäls[X.]hung von Zahlungskarten mit [X.] in 100 tateinheitli[X.]hen Fällen, der Vorbereitung der Fäls[X.]hung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 382 tateinheitli[X.]h begangenen Fällen sowie des [X.] von fals[X.]hen amtli[X.]hen Ausweisen in a[X.]ht tateinheitli[X.]h [X.] Fällen, der Angeklagte [X.] der Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fäls[X.]hung von Zahlungskarten mit [X.] in 100 tateinheitli[X.]hen Fällen sowie der [X.], der Angeklagte [X.] der Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fäls[X.]hung von Zahlungskarten mit [X.] in 100 tateinheitli[X.]hen Fällen; b) im Strafausspru[X.]h gegen den Angeklagten [X.] mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zu neuer Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Re[X.]htsmit-tels, soweit si[X.]h dieses gegen den Angeklagten [X.] ri[X.]htet, an eine andere [X.] des [X.]. - 4 - 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 4. Die Staatskasse hat die Kosten der gegen die Angeklagten [X.] und [X.] geri[X.]hteten Re[X.]htsmittel und die diesen Angeklagten hierdur[X.]h entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Re[X.]hts wegen Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten "der Verabredung der gewerbsmä-ßigen Fäls[X.]hung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion als Mitglied einer Bande s[X.]huldig" gespro[X.]hen, den Angeklagten [X.] "tateinheitli[X.]h dazu au[X.]h der Vorbereitung der Fäls[X.]hung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Vers[X.]haffung von fals[X.]hen amtli[X.]hen Ausweisen" ([X.] 2 der Urteilsgründe), den Angeklagten [X.]

"tatmehrheitli[X.]h au[X.]h der Urkunden-fäls[X.]hung" ([X.] 1 der Urteilsgründe). Den Angeklagten [X.] hat es von weiteren Vorwürfen freigespro[X.]hen. Gegen diesen Angeklagten hat es eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verhängt sowie den erweiter-ten Verfall des Wertersatzes in Höhe von 27.033,92 • angeordnet. Den Ange-klagten [X.] hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und se[X.]hs Monaten verurteilt. 1 - 5 - Mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen rügt die Staatsanwalts[X.]haft die Verletzung sa[X.]hli[X.]hen Re[X.]hts. Die Staatsanwalts[X.]haft erstrebt na[X.]h ihrem Revisionsantrag im [X.] 2 der Urteilsgründe die [X.] der Angeklagten wegen Versu[X.]hs des gewerbs- und bandenmäßigen [X.] von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 98 tateinheitli[X.]hen Fällen (statt der ausgeurteilten Verabredung) sowie des Angeklagten [X.] wegen eines tatmehrheitli[X.]h hierzu begangenen weiteren Versu[X.]hs des Verbre[X.]hens na[X.]h § 152 b Abs. 2 StGB in 23 tateinheitli[X.]hen Fällen (statt der ausgeurteilten tateinheitli[X.]hen Vorbereitung der Fäls[X.]hung), ferner die Anordnung des erwei-terten Verfalls gegen den Angeklagten [X.] . 2 Die Revisionen der Staatsanwalts[X.]haft erzielen nur einen Teilerfolg; die Re[X.]htsmittel der Angeklagten hat der [X.] mit Bes[X.]hluss vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3 I. Na[X.]h den Feststellungen des [X.]s zum [X.] 2 der [X.] s[X.]hlossen si[X.]h die Angeklagten als Bande zusammen, um gewerbsmäßig zur Täus[X.]hung im Re[X.]htsverkehr in einer Vielzahl von Fällen fals[X.]he Kreditkar-ten mit Garantiefunktion herzustellen. Auf die der getroffenen Verabredung ent-spre[X.]henden Bestellung des Angeklagten [X.] hin versandte "[X.]", ein in [X.] lebender [X.] Staatsangehöriger, insgesamt 98 Kreditkarten-rohlinge, die eingefärbt und mit einem Logo der vermeintli[X.]h ausstellenden Bank versehen waren. Auf 61 Rohlingen war zudem ein [X.] und auf 37 weite-ren ein Master[X.]ardlogo aufgedru[X.]kt. Zudem versendete "[X.]" zwei weiße Rohlinge. Weitere Fäls[X.]hungsmerkmale wie Namen oder Hologramme wiesen die Rohlinge ni[X.]ht auf. Die auf den Rü[X.]kseiten der Rohlinge befindli[X.]hen [X.] - 6 - netstreifen enthielten keine Daten. Die zuständige Mitarbeiterin in der deut-s[X.]hen Ausgabestelle des [X.] verständigte die Polizei, wel[X.]he die Angeklagten [X.] und [X.] bei dem erfolglosen Versu[X.]h, das Pä[X.]k[X.]hen abzuholen, festnahm. Bei der etwa einen Monat später dur[X.]hgeführten Dur[X.]hsu[X.]hung der Wohnung des Angeklagten [X.] wurden - neben 27.033,92 • Bargeld - 23 gefäls[X.]hte [X.] und Master[X.]ardrohlinge mit entspre[X.]henden Fäls[X.]hungsmerk-malen si[X.]hergestellt, ferner 221 [X.] und 161 Master[X.]ard-Hologramme, die zum Aufkleben auf [X.] geeignet waren. In der Wohnung wurden ferner drei gefäls[X.]hte ausländis[X.]he Reisepässe sowie fünf gefäls[X.]hte ausländi-s[X.]he Identitätskarten aufgefunden. Sämtli[X.]he Gegenstände hatte [X.] im Besitz bzw. si[X.]h zuvor vers[X.]hafft. 5 Das [X.] hat die Taten der drei Angeklagten als "Verabredung der gewerbsmäßigen Fäls[X.]hung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion als Mitglied einer Bande na[X.]h §§ 30 Abs. 2, 152 a Abs. 1 Nr. 1, 152 b Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB" bewertet. Den Angeklagten [X.]

hat es tateinheitli[X.]h hierzu der Vorbereitung der Fäls[X.]hung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion na[X.]h §§ 149 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 152 b Abs. 5 StGB und - in weiterer Tateinheit - der Vers[X.]haffung von fals[X.]hen amtli[X.]hen Ausweisen na[X.]h § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB s[X.]huldig gespro[X.]hen. 6 II. Dies hält sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in vollem Umfang stand, weil die Beurteilung der Konkurrenzen ni[X.]ht frei von [X.] zum Vorteil der Angeklagten ist. 7 - 7 - 1. Das [X.] hat die Angeklagten allerdings mit Re[X.]ht nur der [X.] der gewerbs- und bandenmäßigen Fäls[X.]hung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion s[X.]huldig gespro[X.]hen. Die S[X.]hwelle zum Versu[X.]h des Verbre-[X.]hens na[X.]h § 152 b Abs. 1 und 2, 152 a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB ist no[X.]h ni[X.]ht übers[X.]hritten. Mit ihren ges[X.]heiterten Bemühungen, das Paket mit den [X.] ausgehändigt zu erhalten, haben die Angeklagten no[X.]h ni[X.]ht unmittelbar zur Verwirkli[X.]hung des Tatbestandes angesetzt (§ 22 StGB). 8 a) Na[X.]h den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung von Vorberei-tungshandlungen zum strafbaren Versu[X.]h liegt ein unmittelbares Ansetzen bei sol[X.]hen Gefährdungshandlungen vor, die na[X.]h der Tätervorstellung in unge-störtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder mit ihr in einem unmittelbaren räumli[X.]hen und zeitli[X.]hen Zusammenhang stehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter subjektiv die S[X.]hwelle zum "jetzt geht es los" übers[X.]hreitet, es eines weiteren [X.] ni[X.]ht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass [X.] ohne Zwis[X.]henakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht. Dabei ist im Einzelfall bei der Abgrenzung in wertender Betra[X.]htung auf die strukturellen Besonderheiten der jeweiligen Tatbestände Beda[X.]ht zu nehmen (st. Rspr.; vgl. [X.] NStZ 2008, 409, 410; [X.]R AO § 373 Versu[X.]h 1 m.w.N.). 9 b) Dana[X.]h ist ein Versu[X.]h des (gewerbs- und bandenmäßigen) Na[X.]hma-[X.]hens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§§ 152 b Abs. 1 und 2, 152 a Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) erst dann gegeben, wenn der Täter vorsätz-li[X.]h und in der tatbestandsmäßigen Absi[X.]ht mit der Fäls[X.]hungshandlung selbst - also dem Herstellen der fals[X.]hen Karte (vgl. [X.]St 46, 146, 152) - beginnt. Zum Versu[X.]h des [X.] setzt hingegen no[X.]h ni[X.]ht an, wer si[X.]h ledig-li[X.]h - wie hier - darum bemüht, [X.] ausgehändigt zu erhalten, um zu einem ni[X.]ht festgestellten späteren Zeitpunkt mit der Manipulation zu beginnen 10 - 8 - (vgl. [X.], 204; [X.] Aufl. § 152 a Rdn. 16). [X.] spri[X.]ht au[X.]h, wie die [X.] zutreffend anführt, die Wertung des [X.] in § 152 b Abs. 5 i.[X.]m. § 149 Abs. 1 StGB. Eine Zure[X.]hnung der Beiträ-ge des "[X.]" zur Fäls[X.]hung der 98 bereits vorbehandelten Kreditkartenroh-linge s[X.]heidet aus; die [X.] hat ihn re[X.]htsfehlerfrei ni[X.]ht als Mitglied der Bande und au[X.]h ni[X.]ht sonst als Mittäter angesehen. [X.]) Au[X.]h ein Versu[X.]h des (gewerbs- und bandenmäßigen) Si[X.]hvers[X.]haf-fens fals[X.]her Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne der §§ 152 b Abs. 1 und 2, 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB s[X.]heidet aus, da es si[X.]h bei den in dem von "[X.]" versandten Paket befindli[X.]hen Zahlungskartenrohlingen no[X.]h ni[X.]ht um "fals[X.]he Karten" im Sinne des Gesetzes gehandelt hat. Fals[X.]h sind Zahlungs-karten (mit Garantiefunktion), wenn sie fäls[X.]hli[X.]herweise den Ans[X.]hein erwe-[X.]ken, sie seien von demjenigen ausgegeben worden, auf den die lesbaren An-gaben auf der Karte oder die auf ihr unsi[X.]htbar gespei[X.]herten Informationen als Aussteller hinweisen. Optis[X.]he Wahrnehmungsmögli[X.]hkeit und digitale Mas[X.]hi-nenlesbarkeit müssen ni[X.]ht glei[X.]hzeitig gegeben sein, so dass eine "fals[X.]he" Karte ni[X.]ht die kumulative Na[X.]hahmung beider Komponenten voraussetzt. Es genügt, dass die Fäls[X.]hung entweder nur die [X.] zum Gegens-tand hat - was etwa bei einer gefäls[X.]hten Kreditkarte der Fall ist, die nur in ih-rem äußeren Ers[X.]heinungsbild einer e[X.]hten Kreditkarte entspri[X.]ht, aber keinen funktionsfähigen Magnetstreifen oder Mikro[X.]hip enthält - oder ein Magnetstrei-fen bzw. ein Mikro[X.]hip zwe[X.]ks auss[X.]hließli[X.]her Verwendung an Automaten ge-fäls[X.]ht und auf ein unbedru[X.]ktes Stü[X.]k Plastik oder Pappe geklebt ist ([X.] in Mün[X.]hKomm-StGB § 152 a Rdn. 6; [X.] 152 a Rdn. 11; vgl. au[X.]h [X.]St aaO). 11 - 9 - Zwar verfügten 98 der übersandten Karten bereits über einen Aufdru[X.]k der angebli[X.]h ausstellenden Bank sowie über ein [X.] oder Master[X.]ardlogo; ansonsten aber waren sie - und erst re[X.]ht die "white plasti[X.]s" - no[X.]h mit keinen weiteren Datenangaben wie etwa Namen, Kontonummer und Gültigkeitsdauer versehen. Daher wären sie bei Vorlage ni[X.]ht geeignet gewesen, eine Zahlung zu veranlassen. Au[X.]h ein Einsatz an einem Automaten wäre ni[X.]ht mögli[X.]h ge-wesen, weil si[X.]h no[X.]h keine Daten auf den Magnetstreifen der Zahlungskarten-rohlinge befanden (vgl. [X.] aaO). 12 d) Der [X.] hat jedo[X.]h in den S[X.]huldsprü[X.]hen gegen die drei Angeklag-ten die Zahl der verabredeten und tateinheitli[X.]h zu [X.] Einzelfälle auf-genommen (vgl. au[X.]h [X.], 568 sowie allgemein [X.]St 49, 177, 185; [X.], Bes[X.]hl. v. 29. Juli 2009 - 2 StR 160/09). Bei der Verabredung meh-rerer Verbre[X.]hen gemäß § 30 Abs. 2 StGB ri[X.]htet si[X.]h diese Beurteilung na[X.]h dem Konkurrenzverhältnis der vereinbarten und später zu [X.] Taten, hier der Verbre[X.]hen der gewerbs- und bandenmäßigen Fäls[X.]hung von [X.] mit Garantiefunktion. Bereits die Verabredung der Verbre[X.]hen ist der Beginn des Re[X.]htsgutsangriffs (vgl. [X.]St 9, 131, 134; 10, 388, 389; Fi-s[X.]her aaO § 30 Rdn. 2 a); daher ist für das Verhältnis der Taten zueinander darauf abzustellen, was verabredet ist. Für die Verwirkli[X.]hung des Tatbestands des § 152 b Abs. 2 StGB kommen vers[X.]hiedene Mögli[X.]hkeiten in Betra[X.]ht, au[X.]h die glei[X.]hzeitige und si[X.]h (teilweise) übers[X.]hneidende Herstellung mehre-rer oder sogar aller Falsifikate unter Verwendung der in dem si[X.]hergestellten Pä[X.]k[X.]hen befindli[X.]hen Rohlinge. Daher ist der [X.] na[X.]h dem Grundsatz in dubio pro reo von einer tateinheitli[X.]hen Begehung der in Aussi[X.]ht genommenen Verbre[X.]hen na[X.]h § 152 b Abs. 2 StGB ausgegangen. Er hat die S[X.]huldsprü[X.]he insoweit klargestellt und insgesamt neu gefasst; § 265 StPO steht dem ni[X.]ht entgegen. Die Revision ist insoweit ni[X.]ht wirksam auf die im Revisionsantrag genannten 98 Fälle bes[X.]hränkt. 13 - 10 - 2. Der Angeklagte [X.] hat si[X.]h außerdem der Vorbereitung der Fäl-s[X.]hung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 382 tateinheitli[X.]h begange-nen Fällen s[X.]huldig gema[X.]ht. Er hat in der genannten Zahl von Fällen Holo-gramme verwahrt (§ 152 b Abs. 5 i.[X.]m. § 149 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Ob darüber hinaus die bei ihm si[X.]hergestellten weiteren 23 Zahlungskartenrohlinge von § 152 b Abs. 5 i.[X.]m. § 149 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst werden (vgl. dazu Puppe in [X.]. § 152 b Rdn. 27), kann dahinstehen. Denn der [X.] geht in Übereinstimmung mit dem [X.] zugunsten des Angeklagten davon aus, dass die Rohlinge mit Hologrammen aus dem vorge-fundenen Bestand vervollständigt werden sollten; da vers[X.]hiedene Vorberei-tungshandlungen, die si[X.]h auf denselben Gegenstand erstre[X.]ken, nur eine Tat darstellen (Stree/[X.] in S[X.]hönke/[X.] StGB 27. Aufl. § 149 Rdn. 12), käme den 23 weiteren Rohlingen ohnehin keine gesonderte Bedeu-tung zu. Die S[X.]hwelle zum Verbre[X.]hensversu[X.]h na[X.]h § 152 b Abs. 1 und 2 StGB hat [X.] au[X.]h insoweit ni[X.]ht übers[X.]hritten; die Feststellungen ergeben insbesondere ni[X.]ht, dass er zu einer Fäls[X.]hungshandlung in Bezug auf die 23 Rohlinge (vgl. oben Ziff. 1 [X.]) unmittelbar angesetzt hat (oben Ziff. 1 b). 14 [X.] hat si[X.]h darüber hinaus des [X.] von fals[X.]hen amtli-[X.]hen Ausweisen in a[X.]ht tateinheitli[X.]hen Fällen gemäß § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB s[X.]huldig gema[X.]ht; insoweit sind die Voraussetzungen gewerbs- (vgl. [X.] NJW 2009, 3798 zu § 146 Abs. 2 StGB) oder bandenmäßiger Begehung im Sinne des § 276 Abs. 2 StGB ni[X.]ht festgestellt. 15 Zwis[X.]hen den vom Angeklagten [X.] begangenen Taten besteht [X.] (§ 53 StGB). Der Si[X.]herstellung des Pakets mit den 100 Kreditkar-tenrohlingen kommt Zäsurwirkung zu; soweit der [X.] davon ausgeht, dass die 100 Rohlinge ebenfalls mit den beim Angeklagten si[X.]herge-stellten Hologrammen vervollständigt werden sollten, tritt bis zu dieser Zäsur die 16 - 11 - Strafbarkeit na[X.]h § 149 Abs. 1 Nr. 3 i.[X.]m. § 152 b Abs. 5 StGB hinter § 30 Abs. 2 i.[X.]m. § 152 b Abs. 1 und 2 StGB zurü[X.]k (vgl. [X.] in Mün[X.]hKomm-StGB § 149 Rdn. 10). Das weitere Verwahren der 382 Holo-gramme bis zur Dur[X.]hsu[X.]hung der Wohnung des Angeklagten [X.] begründet eine neue Tat; wegen der Mehrzahl verwahrter Hologramme besteht glei[X.]harti-ge Tateinheit. Allein das glei[X.]hzeitige Verwahren der Hologramme einerseits und der fals[X.]hen amtli[X.]hen Ausweise andererseits vermag hingegen die An-nahme von Tateinheit ebenso wenig zu begründen wie ein "glei[X.]her Tatent-s[X.]hluss" ([X.]); eine au[X.]h nur teilweise Identität der objektiven Ausführungs-handlungen im Sinne der §§ 149 Abs. 1 und 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB ergeben die Feststellungen ni[X.]ht (vgl. [X.] in LK 12. Aufl. § 52 Rdn. 20, 24). Der [X.] hat die weiteren S[X.]huldsprü[X.]he gegen den Angeklagten [X.] entspre[X.]hend abgeändert und neu gefasst; § 265 StPO steht au[X.]h hier ni[X.]ht entgegen. Die Revision ist insoweit ni[X.]ht wirksam auf die im [X.] genannten 23 Fälle bes[X.]hränkt und hat - im Bli[X.]k auf die tateinheitli[X.]he Verurteilung - au[X.]h den S[X.]huldspru[X.]h wegen des Verstoßes gegen § 276 StGB ni[X.]ht wirksam ausgenommen. 17 III. Keinen Erfolg hat die Revision der Staatsanwalts[X.]haft, soweit sie das Unterbleiben einer Verfallsanordnung gegen den Angeklagten [X.] bean-standet. Zwar ist der [X.] mit der Revisionsführerin der Auffassung, dass die Verweisung in § 150 Abs. 1 StGB auf § 73 d StGB au[X.]h die Begehungsformen des Versu[X.]hs und der versu[X.]hten Beteiligung umfasst (vgl. [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 73 d Rdn. 2; [X.] 3. Aufl. § 33 Rdn. 189). Das Urteil ist in-soweit aber ni[X.]ht sa[X.]hli[X.]h-re[X.]htli[X.]h fehlerhaft, da es weder Feststellungen zur 18 - 12 - Si[X.]herstellung von Geld bei diesem Angeklagten no[X.]h zu einem auf dessen Verfall zielenden Antrag der Staatsanwalts[X.]haft enthält. Diese hat mit ihrer Re-visionsbegründung vom 16. Juni 2009 nur die Verletzung materiellen Re[X.]hts gerügt. Eine Verfahrensrüge ist s[X.]hon ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h erhoben (vgl. Nr. 156 Abs. 3 [X.]). Im Übrigen wäre eine sol[X.]he Rüge, wie der Generalbundesan-walt zutreffend dargelegt hat, au[X.]h im Gesamtzusammenhang der Revisions-begründung ni[X.]ht zulässig ausgeführt worden. I[X.] Die von der Anfe[X.]htung erfassten Strafaussprü[X.]he gegen die Angeklag-ten [X.] und [X.] können bestehen bleiben. Der [X.] kann auss[X.]hlie-ßen, dass die Aufnahme der glei[X.]hartigen Tateinheit in die Urteilsformel, die der Klarstellungsfunktion der [X.] ges[X.]huldet ist (vgl. [X.] aaO § 52 Rdn. 3), zu höheren Strafen geführt hätte. Das [X.] hat den Unre[X.]hts- und S[X.]huldgehalt in der Sa[X.]he zutreffend erkannt und der Strafbe-messung zugrunde gelegt. Der [X.] hat daher insoweit die Revisionen verwor-fen. 19 Infolge der tatmehrheitli[X.]hen Verurteilung musste der Strafausspru[X.]h ge-gen den Angeklagten [X.] aufgehoben werden; ein Zusammenhang mit der Verfallsanordnung besteht allerdings ni[X.]ht (vgl. [X.] NJW 1995, 2235; NStZ 2000, 137; 2001, 531). Der neue Tatri[X.]hter wird drei Einzelstrafen und 20 - 13 - eine Gesamtstrafe zu bilden haben; bei der insoweit gebotenen Zurü[X.]kverwei-sung na[X.]h § 354 Abs. 2 StPO ist der [X.] davon ausgegangen, dass die Be-zei[X.]hnung der [X.] als S[X.]hwurgeri[X.]ht im Rubrum des angefo[X.]htenen Urteils auf einem S[X.]hreibversehen beruht. [X.] Fis[X.]her Appl [X.] [X.]

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2 StR 439/09

13.01.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. 2 StR 439/09 (REWIS RS 2010, 10488)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10488

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