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PDF anzeigen [X.] vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2007 dahin [X.], dass die Verurteilung wegen tateinheitlich [X.] Freiheitsberaubung im Fall II. 2. der Urteils-gründe entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener [X.] im Fall II. 2. der Urteilsgründe ([X.] zum Nachteil der [X.]) hat keinen Bestand. Soweit das Tatopfer während des Überfalls an den Händen gefesselt worden ist, liegt tatbestandlich eine [X.] schon deshalb nicht vor, weil das Opfer hierdurch in seiner per-sönlichen Fortbewegungsfreiheit, das heißt in seiner Fähigkeit, aufgrund eige-ner Willensentschließung seinen Aufenthalt zu verändern (vgl. BGHSt 14, 314, 316; 32, 183, 188), nicht beeinträchtigt war. Soweit das Tatopfer während des eigentlichen [X.]s infolge der Bedrohungssituation an einer Flucht gehindert war, ist zwar der Tatbestand des § 239 StGB erfüllt; dieser tritt jedoch im Wege der [X.] hinter § 249 StGB zurück, da die [X.] - 3 - raubung hier nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung des Raubes war (vgl. [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 239 Rd. 18). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass das [X.] im Fall II. 2. der Urteilsgründe ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte. 2 Der nur geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass zu einer Bil-ligkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO. 3 Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi
Ernemann Sost-Scheible
Meta
30.10.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. 4 StR 470/07 (REWIS RS 2007, 1153)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1153
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