Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. 4 StR 470/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1153

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 30. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Februar 2007 dahin [X.], dass die Verurteilung wegen tateinheitlich [X.] Freiheitsberaubung im Fall II. 2. der Urteils-gründe entfällt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener [X.] im Fall II. 2. der Urteilsgründe ([X.] zum Nachteil der [X.]) hat keinen Bestand. Soweit das Tatopfer während des Überfalls an den Händen gefesselt worden ist, liegt tatbestandlich eine [X.] schon deshalb nicht vor, weil das Opfer hierdurch in seiner per-sönlichen Fortbewegungsfreiheit, das heißt in seiner Fähigkeit, aufgrund eige-ner Willensentschließung seinen Aufenthalt zu verändern (vgl. BGHSt 14, 314, 316; 32, 183, 188), nicht beeinträchtigt war. Soweit das Tatopfer während des eigentlichen [X.]s infolge der Bedrohungssituation an einer Flucht gehindert war, ist zwar der Tatbestand des § 239 StGB erfüllt; dieser tritt jedoch im Wege der [X.] hinter § 249 StGB zurück, da die [X.] - 3 - raubung hier nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung des Raubes war (vgl. [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 239 Rd. 18). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass das [X.] im Fall II. 2. der Urteilsgründe ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte. 2 Der nur geringfügige Erfolg der Revision gibt keinen Anlass zu einer Bil-ligkeitsentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO. 3 Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi

Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 470/07

30.10.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2007, Az. 4 StR 470/07 (REWIS RS 2007, 1153)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1153

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.