Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2004, Az. I ZR 110/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1291

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[X.]/04
vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2004 durch [X.] [X.], Pokrant, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen:
Das Verfahren ruht bis zur Entscheidung über die Revision in der [X.]/03.

Gründe:

Auf Antrag der Klägerin zu 2, dem die Beklagte zugestimmt hat, ist ge-mäß § 251 Satz 1 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil dies im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung in dem gleichgelagerten Verfahren I ZR 162/03 als zweckmäßig erscheint (vgl. [X.], ZPO, 21. Aufl., § 251 Rdn. 4 und 6).

[X.] Pokrant Büscher

Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 110/04

07.10.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2004, Az. I ZR 110/04 (REWIS RS 2004, 1291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1291

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