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PDF anzeigen [X.]/04
vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2004 durch [X.] [X.], Pokrant, [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen:
Das Verfahren ruht bis zur Entscheidung über die Revision in der [X.]/03.
Gründe:
Auf Antrag der Klägerin zu 2, dem die Beklagte zugestimmt hat, ist ge-mäß § 251 Satz 1 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil dies im Hinblick auf die ausstehende Entscheidung in dem gleichgelagerten Verfahren I ZR 162/03 als zweckmäßig erscheint (vgl. [X.], ZPO, 21. Aufl., § 251 Rdn. 4 und 6).
[X.] Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann
Meta
07.10.2004
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2004, Az. I ZR 110/04 (REWIS RS 2004, 1291)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1291
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