Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.06.2011, Az. IX R 51/10, IX R 60/10, IX R 51/10, IX R 60/10

9. Senat | REWIS RS 2011, 6016

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Gegenstand

Verbindung von Revisionsverfahren bei Ergänzungsurteilen


Leitsatz

NV: Wird gegen das ergänzte Urteil wie auch gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden.

Gründe

1

Die Verbindung folgt dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten und beruht auf § 518 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Wird danach --wie hier-- gegen das ergänzte Urteil (Verfahren [X.]/10) und gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO ([X.]/10) vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden (so auch Lange in [X.]/[X.]/[X.], § 109 FGO Rz 39). § 518 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist insofern gegenüber § 73 Abs. 1 FGO das speziellere Gesetz.

Meta

IX R 51/10, IX R 60/10, IX R 51/10, IX R 60/10

07.06.2011

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend FG Düsseldorf, 6. August 2010, Az: 1 K 2690/09 E, Urteil

§ 73 FGO, § 109 FGO, § 155 FGO, § 518 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.06.2011, Az. IX R 51/10, IX R 60/10, IX R 51/10, IX R 60/10 (REWIS RS 2011, 6016)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6016

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IX R 51/10

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