Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2024, Az. X ZR 14/22

10. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1304

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Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats ([X.]) des [X.] vom 6. Dezember 2021 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 162 880 (Streitpatents), das am 20. Juni 2008 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 22. Juni 2007 angemeldet wurde und die Schätzung der Tonalität eines Schallsignals betrifft.

2

Patentanspruch 1, auf den vier Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der [X.]:

[X.], the method comprising:

calculating a current residual spectrum of the sound signal;

detecting peaks in the current residual spectrum;

calculating a correlation map between the current residual spectrum and a previous residual spectrum for each detected peak; and

calculating a long-term correlation map based on the calculated correlation map, the long-term correlation map being indicative of a tonality in the sound signal.

3

Patentanspruch 19, auf den zwei Ansprüche zurückbezogen sind, betrifft sinngemäß eine Vorrichtung zum Ausführen eines solchen Verfahrens.

4

Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 5 und 19 bis 21 angegriffen und geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei nicht patentfähig und nicht so offenbart, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen könne. Die Beklagte hat die angegriffenen Ansprüche in der erteilten Fassung und hilfsweise in drei geänderten Fassungen verteidigt; höchst hilfsweise hat sie die Ansprüche 2, 5, 20 und 21 gesondert verteidigt.

5

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit der Gegenstand der angegriffenen Ansprüche über die Fassung nach Hilfsantrag 1 hinausgeht, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

6

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel mit ihren erstinstanzlichen Anträgen entgegen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Berufung hat in der Sa[X.]he keinen Erfolg.

8

I. Das Streitpatent betrifft die S[X.]hätzung der Tonalität eines [X.]s.

9

1. Die Streitpatents[X.]hrift bes[X.]hreibt im Stand der Te[X.]hnik bekannte Methoden zur Umwandlung eines [X.]s in einen digitalen Bitstrom.

Das [X.] wird hierbei abgetastet und quantisiert. Der abbildbare Frequenzberei[X.]h und damit die subjektive Qualität der Aufnahme hängt von der Abtastfrequenz ab (Abs. 3). Die digitalen Abtastwerte werden einer Kodierung unterzogen, um die Anzahl der benötigten Bits zu reduzieren (Abs. 4). Au[X.]h damit kann ein Qualitätsverlust einhergehen.

Na[X.]h der Bes[X.]hreibung des Streitpatents ermögli[X.]ht die [X.] ([X.]) einen guten Kompromiss zwis[X.]hen subjektiver Qualität und Bitrate. Dabei werde das abgetastete Spra[X.]hsignal in aufeinanderfolgenden Blö[X.]ken von mehreren [X.] verarbeitet, die in der Regel als Rahmen bezei[X.]hnet würden (Abs. 5).

Zur weiteren Verbesserung der Systemkapazität diene die quellengesteuerte Spra[X.]hkodierung mit variabler Bitrate ([X.]). Bei dieser werde ein optimiertes Kodierungsmodell auf der Grundlage der Art des jeweiligen [X.] (z.B. stimmhaft, stimmlos, transient, Hintergrund-Raus[X.]hen) verwendet. Der hierbei eingesetzte Algorithmus zur [X.]rkennung (Voi[X.]e A[X.]tivity Dete[X.]tion, [X.]) könne jedo[X.]h dazu führen, dass [X.] als stimmlose Signale oder als Hintergrund-Raus[X.]hen eingestuft werden, was die Qualität bzw. die Performan[X.]e des Algorithmus beeinträ[X.]htige (Abs. 6).

2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das te[X.]hnis[X.]he Problem, die Erkennung von [X.]n zu verbessern.

3. Zur Lösung s[X.]hlägt das Streitpatent in der im Berufungsverfahren in erster Linie verteidigten und vom Patentgeri[X.]ht als re[X.]htsbeständig angesehenen Fassung von Patentanspru[X.]h 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale si[X.]h wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind unterstri[X.]hen, abwei[X.]hende Gliederungsziffern des Patentgeri[X.]hts in Klammern):

1.1

A method for estimating a tonality of a sound signal, the method [X.]omprising:

Verfahren zum S[X.]hätzen der Tonalität eines [X.]s, das folgende S[X.]hritte umfasst:

1.2

[X.]al[X.]ulating a [X.]urrent residual spe[X.]trum of [X.]

Bere[X.]hnen eines aktuellen [X.]s des [X.]s

1.2.1
[2.2.3H1]

by subtra[X.]ting a spe[X.]tral floor from a spe[X.]trum of [X.] in a [X.]urrent frame;

dur[X.]h Subtrahieren eines spektralen Untergrunds von einem Spektrum des [X.]s in einem aktuellen Rahmen;

1.3

dete[X.]ting peaks in the [X.]urrent residual spe[X.]trum;

Erkennen von Spitzen im aktuellen [X.];

1.4

[X.]al[X.]ulating a [X.]orrelation map between the [X.]urrent residual spe[X.]trum and a previous residual spe[X.]trum for ea[X.]h dete[X.]ted peak; and

Bere[X.]hnen einer [X.] zwis[X.]hen dem aktuellen [X.] und einem vorherigen [X.] für jede erkannte Spitze; und

1.5

[X.]al[X.]ulating a long-term [X.]orrelation map based on the [X.]al[X.]ulated [X.]orrelation map, the long-term [X.]orrelation map being indi[X.]ative of a tonality in [X.].

Bere[X.]hnen einer Langzeit-[X.] basierend auf der bere[X.]hneten [X.], wobei die Langzeit-[X.] eine Tonalität im [X.] anzeigt.

4. Patentanspru[X.]h 19 s[X.]hützt sinngemäß eine Vorri[X.]htung mit Komponenten, die diese Verfahrenss[X.]hritte ausführen. Dieser Gegenstand unterliegt derselben Beurteilung wie Patentanspru[X.]h 1.

5. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung.

a) Das ges[X.]hützte Verfahren dient dem Zwe[X.]k, [X.] zu erkennen, und beurteilt dazu die Tonalität (tonality) eines [X.]s anhand der tonalen Stabilität (tonal stability).

aa) Mit dem Begriff "Tonalität" bezei[X.]hnet das Streitpatent eine Eigens[X.]haft von [X.]en, die - neben anderen Merkmalen - darauf hindeutet, dass es si[X.]h um ein Musiksignal handelt. Das ges[X.]hützte Verfahren dient na[X.]h Merkmal 1.1 der Abs[X.]hätzung, inwieweit ein untersu[X.]htes Signal diese Eigens[X.]haft aufweist.

Patentanspru[X.]h 1 s[X.]hützt damit ein Verfahren, mit dem Musik von anderen Arten von [X.]en, insbesondere von [X.] unters[X.]hieden werden, also als Musik erkannt werden soll. Ni[X.]ht erfasst sind demgegenüber Verfahren zur [X.]rkennung oder zur Abgrenzung vers[X.]hiedener Arten von [X.] wie zum Beispiel stimmhaft und stimmlos.

bb) Als Kriterium für diese S[X.]hätzung der Tonalität eines [X.]s sieht Merkmal 1.5 eine Langzeit-[X.] auf der Grundlage der in den Merkmalen 1.2 bis 1.4 festgelegten Bere[X.]hnungen vor.

Eine sol[X.]he Karte enthält Angaben darüber, inwieweit bestimmte Werte des Signals über mehrere untersu[X.]hte Rahmen hinweg korrelieren. Dies ermögli[X.]ht eine Beurteilung der tonalen Stabilität (tonal stability). Diese wiederum ist na[X.]h der Bes[X.]hreibung des Streitpatents ein Merkmal für die tonale Natur eines Musiksignals (Abs. 97 Z. 26 f.: Dete[X.]tion of tonal stability exploits the tonal nature of musi[X.] signals).

[X.][X.]) Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob das Streitpatent die Begriffe "Tonalität" und "tonale Stabilität" als Synonyme verwendet.

Selbst wenn dies zu verneinen wäre, ergäbe si[X.]h aus Merkmal 1.1 ni[X.]ht, dass es über die in den Merkmalen 1.2 bis 1.5 vorgesehenen Bere[X.]hnungen hinaus weiterer Maßnahmen bedarf, um die Tonalität zu beurteilen. Wie Merkmal 1.5 ausdrü[X.]kli[X.]h klarstellt, dient vielmehr die Langzeit-[X.] - die Auskunft über die tonale Stabilität gibt - als einziges Mittel zur Beurteilung der Tonalität.

Dies s[X.]hließt ni[X.]ht aus, dass zusätzli[X.]he Kriterien herangezogen werden, um die Tonalität si[X.]her beurteilen zu können. Zwingend erforderli[X.]h sind sol[X.]he zusätzli[X.]hen Maßnahmen aber ni[X.]ht.

dd) Entgegen der Auffassung der Berufung erfasst Patentanspru[X.]h 1 damit beide in der Bes[X.]hreibung des Streitpatents ges[X.]hilderten Ausführungsbeispiele.

(1) Die Ausführungen zum ersten Ausführungsbeispiel sind zwar mit "Tonal stability" übers[X.]hrieben. Wie bereits oben dargelegt wurde, wird jedo[X.]h in den einleitenden Bemerkungen zu diesem Beispiel darauf hingewiesen, dass si[X.]h die Detektion der tonalen Stabilität die tonale Natur eines Musiksignals zunutze ma[X.]he (Abs. 97 Z. 26 f.).

Dementspre[X.]hend wird in den mit "Estimation of tonality in [X.] [X.]ontent" übers[X.]hriebenen Ausführungen zum zweiten Ausführungsbeispiel dargelegt, zum Auffinden von Rahmen mit starkem tonalem Inhalt werde die zuvor bes[X.]hriebene Analyse der tonalen Stabilität eingesetzt (Abs. 149 Z. 4-6). Hierbei werden zwar einige Modifikationen vorgenommen, um den Besonderheiten von Signalen mit hohen Abtastraten Re[X.]hnung zu tragen. Denno[X.]h geht es au[X.]h in diesem Zusammenhang darum, die Tonalität anhand der tonalen Stabilität zu beurteilen.

(2) Der von der Berufung mehrfa[X.]h hervorgehobene Umstand, dass die [X.] ([X.]), deren Priorität das Streitpatent in Anspru[X.]h nimmt, nur das erste Ausführungsbeispiel offenbart und ledigli[X.]h den Begriff "tonal stability" verwendet, ist in diesem Zusammenhang ni[X.]ht erhebli[X.]h.

[X.] könnte für die Auslegung des Streitpatents allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn dem Streitpatent Hinweise darauf zu entnehmen wären, dass die der früheren Anmeldung zugrunde liegende Begriffsbildung weiterhin maßgebli[X.]h sein soll. Im Streitfall ergibt si[X.]h jedo[X.]h aus dem bereits erwähnten Umstand, dass das Streitpatent die tonale Stabilität s[X.]hon im Zusammenhang mit dem ersten Ausführungsbeispiel als Indikator für die tonale Natur eines Signals anführt, dass au[X.]h dieses Ausführungsbeispiel das S[X.]hätzen der Tonalität im Sinne von Merkmal 1.1 betrifft.

(3) Aus demselben Grund ist unerhebli[X.]h, wie die im [X.] und im Streitpatent benannten Erfinder die Begriffe "Tonalität" und "tonale Stabilität" in anderen Veröffentli[X.]hungen verwendet haben.

b) Ein [X.] im Sinne von Merkmal 1.2 ist ein Spektrum, das aus einem [X.] abgeleitete Werte enthält.

aa) Ein Spektrum gibt die Zusammensetzung eines [X.]s an.

Bei dem in der Bes[X.]hreibung des Streitpatents ges[X.]hilderten Ausführungsbeispiel wird zur Erzeugung des [X.] jeweils eine Folge von [X.] in den Frequenzberei[X.]h transformiert. Aus diesen Werten wird für jede analysierte Frequenz (k) unter anderem ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hes [X.] [X.](k) bere[X.]hnet (Abs. 44 mit Glei[X.]hung 4). Dieses wird bei beiden Ausführungsbeispielen als [X.] herangezogen (Abs. 100 und Abs. 150).

Patentanspru[X.]h 1 lässt offen, in wel[X.]her Weise das [X.] erstellt wird.

bb) Das [X.] wird gemäß Merkmal 1.2.1 dur[X.]h Subtrahieren eines spektralen Untergrunds von dem [X.] erzeugt.

(1) Beim ersten Ausführungsbeispiel wird der spektrale Untergrund dur[X.]h eine stü[X.]kweise lineare Funktion definiert, die dur[X.]h die ermittelten lokalen Minima des [X.] verläuft.

Ein Beispiel für diese Vorgehensweise ist in der na[X.]hfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt.

Abbildung

Die Funktionskurve des spektralen Untergrunds besteht aus geraden Linien, die die Tiefpunkte der Funktionskurve des [X.]s miteinander verbinden. Das [X.] entspri[X.]ht der Differenz zwis[X.]hen den Werten des [X.]s und des spektralen Untergrunds.

Wie die Berufung zu Re[X.]ht und unwiderspro[X.]hen ausführt, kann es bei dieser Vorgehensweise je na[X.]h der Gestalt des [X.] vorkommen, dass einzelne Berei[X.]he des [X.] unterhalb des spektralen Untergrunds verlaufen, so dass si[X.]h für das [X.] an den entspre[X.]henden Stellen negative Werte ergeben.

(2) Beim zweiten Ausführungsbeispiel wird der spektrale Untergrund dur[X.]h Filterung des [X.] mit einem gleitenden Mittelwert (moving average filter) erzeugt (Abs. 150-153).

Wie die Berufung ebenfalls zutreffend und unwiderspro[X.]hen darlegt, gibt der so definierte spektrale Untergrund Dur[X.]hs[X.]hnittswerte wieder, die teils oberhalb, teils unterhalb der jeweiligen Werte des [X.] liegen. Das dur[X.]h Subtraktion und na[X.]hfolgende Glättung (Abs. 154 f.) ermittelte [X.] weist folgli[X.]h Berei[X.]he mit negativen Werten auf.

(3) Merkmal 1.2.1 lässt offen, in wel[X.]her Weise der spektrale Untergrund gebildet wird. Aus der Funktion, die dem [X.] na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 zukommt, ergeben si[X.]h insoweit allenfalls rudimentäre Anforderungen.

Das [X.] lässt na[X.]h den Feststellungen des Patentgeri[X.]hts die dominierenden Frequenzanteile stärker hervortreten. Daraus ergeben si[X.]h besser geeignete Ausgangswerte für die Bere[X.]hnung der Korrelationswerte. Patentanspru[X.]h 1 enthält aber keine Festlegungen hinsi[X.]htli[X.]h Art oder Umfang sol[X.]her Verbesserungen und hinsi[X.]htli[X.]h der Art und Weise, in der diese gegebenenfalls herbeigeführt werden.

[X.][X.]) Subtrahieren im Sinne von Merkmal 1.2.1 ist eine mathematis[X.]he Operation, mit der die Werte des [X.] dur[X.]h die Differenz aus einem Ausgangswert und dem korrespondierenden (Frequenzbin-)Wert des spektralen Untergrunds ersetzt werden.

(1) Dies ergibt si[X.]h aus der allgemeinen Bedeutung des Begriffs "Subtrahieren" und den damit in Einklang stehenden Ausführungen in der Bes[X.]hreibung des Streitpatents, laut denen bei beiden Ausführungsbeispielen die jeweiligen Werte der beiden Spektren im mathematis[X.]hen Sinne voneinander subtrahiert werden (Abs. 103 mit Glei[X.]hung 32; Abs. 154).

(2) Aus der von der Berufung herangezogenen Veröffentli[X.]hung der beiden Erfinder [X.] und [X.] (Noise Redu[X.]tion Method for Wideband Spee[X.]h Coding, Pro[X.]. [X.], 2004, [X.]) zu der als spe[X.]tral subtra[X.]tion bekannten Methode, die im Zusammenhang mit Raus[X.]hminderung und spektraler Analyse au[X.]h in der Bes[X.]hreibung des Streitpatents erwähnt wird (Abs. 30 und Abs. 37), ergibt si[X.]h kein abwei[X.]hendes Verständnis.

Na[X.]h den Ausführungen in [X.] kann eine spe[X.]tral subtra[X.]tion zwar au[X.]h dadur[X.]h ausgeführt werden, dass eine spezielle Funktion definiert und mit dem [X.] multipliziert wird. Daraus ergibt si[X.]h jedo[X.]h ledigli[X.]h, dass das Ergebnis einer Subtraktion au[X.]h auf anderem mathematis[X.]hem Wege erzielt werden kann, ni[X.]ht aber die S[X.]hlussfolgerung, dass jede beliebige mathematis[X.]he Funktion als Subtraktion im Sinne von Merkmal 1.2.1 anzusehen ist.

Aus der Vorgabe, dass das Bere[X.]hnen des [X.]s dur[X.]h Subtrahieren zu erfolgen hat, ergibt si[X.]h vielmehr, dass die Werte des [X.]s der Differenz zwis[X.]hen dem Wert des [X.] und einem anhand einer geeigneten Funktion bestimmten Operanden entspre[X.]hen müssen. Merkmal 1.2.1 mag hierbei je na[X.]h Einzelfall au[X.]h dann verwirkli[X.]ht sein, wenn dieselbe Differenz alternativ au[X.]h auf anderem mathematis[X.]hem Wege bere[X.]hnet werden kann. Ni[X.]ht ausrei[X.]hend ist es jedo[X.]h, wenn die Operanden, die von den Werten des [X.]s subtrahiert werden, dadur[X.]h definiert werden, dass zunä[X.]hst auf anderem Wege die angestrebten Zielwerte definiert und die Operanden dann so bestimmt werden, dass die Subtraktion zu diesen [X.] führt.

[X.]) Die na[X.]h Merkmal 1.3 zu detektierenden Spitzen im [X.] sind gemäß der darauf bezogenen Definition in der Bes[X.]hreibung die Berei[X.]he zwis[X.]hen zwei Minima (Abs. 104).

aa) Sowohl die Spitzen als au[X.]h die sie definierenden Minima müssen im [X.] vorhanden sein.

Dies ergibt si[X.]h ebenfalls aus der bereits erwähnten Definition in der Bes[X.]hreibung. Dana[X.]h werden Spitzen dur[X.]h die sie umgebenden Minima im [X.] definiert (Abs. 104). In Einklang damit werden die Minima au[X.]h bei dem zweiten Ausführungsbeispiel im [X.] gesu[X.]ht (Abs. 156).

bb) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt si[X.]h daraus ni[X.]ht, dass die Minima im [X.] ni[X.]ht mit den Minima im [X.] übereinstimmen dürfen, wie dies bei dem in Figur 3 des Streitpatents dargestellten Beispiel der Fall ist.

Bei einer sol[X.]hen Ausgestaltung bedarf es zwar keiner erneuten Su[X.]he na[X.]h Minima im [X.], weil s[X.]hon die zum Bere[X.]hnen des spektralen Untergrunds dur[X.]hgeführte Su[X.]he na[X.]h Minima im [X.] das gewüns[X.]hte Ergebnis liefert. Dies steht einer Verwirkli[X.]hung von Merkmal 1.3 aber ni[X.]ht entgegen, weil dieses Merkmal ni[X.]ht vorgibt, in wel[X.]her Weise und zu wel[X.]hem [X.]punkt die Detektion zu erfolgen hat. Eine Su[X.]he na[X.]h Minima im Ausgangssignal rei[X.]ht dana[X.]h zur Verwirkli[X.]hung von Merkmal 1.3 aus, wenn der spektrale Untergrund so bestimmt wird, dass zu erwarten ist, dass si[X.]h die Minima im [X.] im Wesentli[X.]hen an denselben Stellen befinden.

Ob die zuletzt genannte Voraussetzung au[X.]h dann erfüllt ist, wenn es bei der Vorgehensweise gemäß dem ersten Ausführungsbeispiel des Streitpatents aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Ausgangssignals in erhebli[X.]hem Umfang zu so genannten Geisterspitzen oder zu vers[X.]hwundenen Minima kommt, wie dies die Berufung anhand der beiden na[X.]hfolgend wiedergegebenen Skizzen geltend ma[X.]ht, bedarf keiner abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung. Die auss[X.]hließli[X.]he Su[X.]he im [X.] ist jedenfalls dann ausrei[X.]hend, wenn sol[X.]he Effekte ni[X.]ht oder allenfalls in zu verna[X.]hlässigendem Umfang zu erwarten sind.

Abbildung

Abbildung

[X.][X.]) Dass die Vorgehensweisen na[X.]h den beiden im Streitpatent ges[X.]hilderten Ausführungsbeispielen zu Unters[X.]hieden in Anzahl und Position der im [X.] erkannten Spitzen führen können, führt s[X.]hon deshalb ni[X.]ht zu einem anderen Ergebnis, weil Patentanspru[X.]h 1 eine diesbezügli[X.]he Übereinstimmung weder vors[X.]hreibt no[X.]h verbietet.

Wie bereits im Zusammenhang mit Merkmal 1.2.1 dargelegt wurde, enthält Patentanspru[X.]h 1 keine konkreten Mindestanforderungen bezügli[X.]h von Art oder Ausmaß der mit der Erzeugung des [X.]s erzielten Verbesserung. Angesi[X.]hts dessen kann ein [X.] ni[X.]ht s[X.]hon deshalb als ungeeignet angesehen werden, weil es eine hohe oder geringe Übereinstimmung mit dem [X.] aufweist.

d) Eine [X.] im Sinne von Merkmal 1.4 ist eine Sammlung von Daten, die Auskunft darüber gibt, inwieweit die na[X.]h Merkmal 1.3 detektierten Spitzen im [X.] in zwei aufeinanderfolgenden Rahmen übereinstimmen.

aa) Na[X.]h den Ausführungen im Streitpatent liegt dem die Erkenntnis zugrunde, dass si[X.]h bei einem stabilen Signal die Spitzen von Rahmen zu Rahmen ni[X.]ht wesentli[X.]h vers[X.]hieben und deshalb sowohl ihre Position als au[X.]h ihre Form ungefähr glei[X.]h sein sollten (Abs. 105).

Ein Beispiel für das [X.] von zwei aufeinanderfolgenden Rahmen und eine daraus abgeleitete [X.] ist in der na[X.]hfolgend wiedergegebenen Figur 4 dargestellt.

Abbildung

bb) In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Ents[X.]heidung, ob Patentanspru[X.]h 1 festlegt, in wel[X.]her Weise die Korrelationswerte erre[X.]hnet werden, und ob gegebenenfalls eine Korrelation nur in Bezug auf die Position der Spitzen ausrei[X.]hend ist. Au[X.]h auf der Grundlage der weiteren Auslegung erweist si[X.]h das Streitpatent aus den unten aufgezeigten Gründen als re[X.]htsbeständig.

e) Eine Langzeit-[X.] im Sinne von Merkmal 1.5 ist eine Sammlung von Daten, die aus den einzelnen [X.]n abgeleitet ist und deshalb Auskunft über die Ähnli[X.]hkeit der Spitzen über mehrere aufeinanderfolgende Rahmen hinweg gibt.

Bei dem im Streitpatent ges[X.]hilderten Ausführungsbeispiel enthält die Langzeit-[X.] für jeden Frequenzberei[X.]h einen Langzeit-Wert, der na[X.]h der Auswertung jedes Rahmens aktualisiert wird (Abs. 107). Zur Beurteilung der Tonalität wird rahmenweise ein [X.] gebildet (Abs. 108). Auf dieser Grundlage wird ein Signal als tonal beurteilt, wenn einer der [X.] einen fest definierten S[X.]hwellenwert übers[X.]hreitet oder wenn der [X.] einen laufend angepassten S[X.]hwellenwert übersteigt (Abs. 109-112).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dana[X.]h ni[X.]ht erforderli[X.]h, dass die Korrelationswerte für jeden Rahmen dauerhaft vorgehalten werden. Vielmehr rei[X.]ht es aus, wenn festgehalten wird, über wie viele Rahmen hinweg si[X.]h eine festgestellte Korrelation fortsetzt. Dies ges[X.]hieht au[X.]h bei dem ges[X.]hilderten Ausführungsbeispiel ni[X.]ht dur[X.]h dauerhaftes Vorhalten aller Werte, sondern dur[X.]h die laufende Aktualisierung des als Langzeit-[X.] dienenden [X.]s.

II. Das Patentgeri[X.]ht hat seine Ents[X.]heidung, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentli[X.]hen wie folgt begründet:

Der Fa[X.]hmann, ein Ingenieur der Elektro-, Na[X.]hri[X.]hten- oder Informationste[X.]hnik mit einem universitären Master oder Diplom und mehreren Jahren Berufserfahrung auf dem Gebiet der Audio[X.]odierung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von [X.] und Musik in [X.]en, entnehme dem Streitpatent, dass mit Tonalität ni[X.]hts Anderes gemeint sei als die tonale Stabilität eines [X.]s. Entgegen der Auffassung der Klägerin zeigten beide Ausführungsbeispiele die Bestimmung der tonalen Stabilität. Dabei würden zwar einzelne Verfahrenss[X.]hritte geändert, etwa das Bestimmen des spektralen Untergrunds, jedo[X.]h würden alle im erteilten Anspru[X.]h 1 genannten Verfahrenss[X.]hritte dur[X.]hgeführt.

Der Gegenstand des erteilten Patentanspru[X.]hs 1 sei dur[X.]h die Dissertation von [X.] (Stru[X.]ture out of Sound, [X.], 1993, in Auszügen vorgelegt als [X.], vom Patentgeri[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigte vollständige Fassung abrufbar unter [X.] und zitiert als [X.]') vorweggenommen. Die mit Hilfsantrag 1 verteidigte Fassung erweise si[X.]h demgegenüber als re[X.]htsbeständig.

Der vom Spektrum des [X.]s subtrahierte spektrale Untergrund müsse ni[X.]ht - wie im Ausführungsbeispiel na[X.]h Figur 3 bzw. dem erteilten Anspru[X.]h 2 - lokal an das Spektrum angepasst sein. Dem Fa[X.]hmann sei bewusst, dass die Anzahl und die Frequenzen der [X.]e des [X.]s und des spektralen Untergrunds glei[X.]h sein müssten, um eine Subtraktion der einzelnen [X.]e voneinander zu ermögli[X.]hen.

Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand gehe ni[X.]ht über den Inhalt der Anmeldung hinaus. Der Fa[X.]hmann entnehme der Anmeldung als zur Erfindung gehörend, dass ein [X.] dur[X.]h Subtrahieren eines spektralen Untergrundes von dem Spektrum des [X.]s gewonnen werde. Die exakte Vorgehensweise zur Bere[X.]hnung des spektralen Untergrundes sei von untergeordneter Bedeutung. Die Gewinnung des spektralen Untergrundes na[X.]h allen Merkmalen des erteilten Anspru[X.]hs 2 sei für den Fa[X.]hmann nur eine von mehreren denkbaren Ausgestaltungen.

Die Ansprü[X.]he na[X.]h Hilfsantrag 1 seien deutli[X.]h und knapp gefasst und von der Bes[X.]hreibung gestützt.

Es treffe zwar zu, dass das Streitpatent ni[X.]ht offenbare, wie die Tonalität eines [X.]s zu s[X.]hätzen sei. Vielmehr bes[X.]häftige es si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h mit dem S[X.]hätzen der tonalen Stabilität. Da das Streitpatent die beiden Begriffe jedo[X.]h synonym im Sinne der tonalen Stabilität verwende, seien die hierzu erforderli[X.]hen Verfahrenss[X.]hritte detailliert bes[X.]hrieben und ermögli[X.]hten dem Fa[X.]hmann die Na[X.]harbeitung der Erfindung.

Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand sei neu gegenüber [X.]'. Das Bere[X.]hnen eines aktuellen [X.]s des [X.]s finde in [X.]' ni[X.]ht dur[X.]h das Subtrahieren eines spektralen Untergrundes von einem Spektrum des [X.]s in einem aktuellen Rahmen statt.

Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand sei au[X.]h dur[X.]h die Veröffentli[X.]hung von [X.] et al. (Video Handling with Musi[X.] and Spee[X.]h Dete[X.]tion, [X.], vol. 5, no. 3, S. 17-25, 1998, [X.]) ni[X.]ht vorweggenommen. Bei dem in [X.] offenbarten Verfahren werde zwar eine Größe ([X.]) bere[X.]hnet, die eine Tonalität im [X.] anzeige. Hierbei würden aber weder eine [X.] no[X.]h eine Langzeit-[X.] eingesetzt. Ebenfalls ni[X.]ht offenbart sei das Subtrahieren eines spektralen Untergrunds von einem Spektrum des [X.]s.

Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand beruhe au[X.]h auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit. Entgegen der Ansi[X.]ht der Klägerin ergebe si[X.]h aus [X.]' ni[X.]ht, dass von dem Spektrum des [X.]s ein spektraler Untergrund abgezogen werde. Die in [X.]' wiedergegebenen [X.] zeigten eine deutli[X.]he Zunahme der S[X.]hwärzung des Hintergrundes zu tieferen Frequenzen. Dies spre[X.]he dagegen, dass ein spektraler Untergrund abgezogen worden sei. Zudem dienten diese Bilder ledigli[X.]h der Illustration der spektralen Unters[X.]hiede zwis[X.]hen Musik- und [X.]. Der Fa[X.]hmann könne [X.]' ni[X.]ht entnehmen, dass die Bilder in einem Zusammenhang mit der den Musikdetektor realisierenden Software stehen. Bei deren Darstellung fänden si[X.]h keine Programme oder Programmteile, die das Subtrahieren eines spektralen Untergrunds von dem Spektrum des [X.]s realisieren würden.

Die von der Klägerin angeführten großen Dynamikunters[X.]hiede zwis[X.]hen unterem und oberen Frequenzberei[X.]h des [X.]spektrums seien ohnehin ni[X.]ht vorhanden, weil [X.]' die spektrale Analyse in dem Musikfilter auf den Frequenzberei[X.]h zwis[X.]hen 150 und 1000 Hz bes[X.]hränke. Ferner erkenne der Fa[X.]hmann, dass die Anzahl der in [X.]' dur[X.]hgeführten Verglei[X.]he mit [X.] so groß sei, dass kleine raus[X.]hartige Spitzen ni[X.]ht versehentli[X.]h als lokale Maxima erkannt würden, und zuglei[X.]h so klein, dass lokale Maxima au[X.]h dann no[X.]h erkannt würden, wenn die Grobstruktur des Spektrums in dem relevanten Berei[X.]h relativ steil ansteige oder abfalle.

[X.]' präsentiere damit eine in si[X.]h ges[X.]hlossene und gut funktionierende Lösung für das Bere[X.]hnen eines aktuellen [X.]s des [X.]s und liefere dem Fa[X.]hmann somit keinen Anlass, eine "Begradigung" des [X.]spektrums dur[X.]h Subtrahieren eines spektralen Untergrundes in Betra[X.]ht zu ziehen.

Au[X.]h [X.] vermöge dem Fa[X.]hmann keine Hinweise in diese Ri[X.]htung zu geben.

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsre[X.]htszug stand.

1. Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist in den ursprüngli[X.]h eingerei[X.]hten Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart.

a) Entgegen der Auffassung der Berufung ergibt si[X.]h aus der Anmeldung kein zwingender te[X.]hnis[X.]her Zusammenhang zwis[X.]hen dem Subtrahieren im Sinne von Merkmal 1.2.1 und den im ersten Ausführungsbeispiel sowie in Patentanspru[X.]h 2 zusätzli[X.]h vorgesehenen Merkmalen der Su[X.]he na[X.]h Minima im [X.] und der Bestimmung des spektralen Untergrunds dur[X.]h Verbinden dieser Minima.

In den ursprüngli[X.]hen Unterlagen, deren Inhalt mit der Offenlegungss[X.]hrift (WO 2009/000073 [X.], [X.]) übereinstimmt, wird zwar ebenso wie in der Patents[X.]hrift ein erstes Ausführungsbeispiel ges[X.]hildert, bei dem der subtrahierte spektrale Untergrund dur[X.]h Verbindung der Minima des [X.] gebildet wird (S. 32 f.).

Ebenfalls wie in der Patents[X.]hrift sieht die Anmeldung das Subtrahieren eines spektralen Untergrunds aber au[X.]h bei einem zweiten Ausführungsbeispiel vor, bei dem der spektrale Untergrund auf andere Weise bere[X.]hnet wird (S. 48 f.).

Damit ergibt si[X.]h bereits aus der Anmeldung, dass das Bere[X.]hnen des [X.]s dur[X.]h Subtrahieren eines spektralen Untergrunds vom [X.] ni[X.]ht von der Art und Weise abhängt, in der der spektrale Untergrund bestimmt worden ist.

b) Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Anmeldung vor diesem Hintergrund au[X.]h ni[X.]ht zu entnehmen, dass ein Subtrahieren im Sinne von Merkmal 1.2.1 zwingend voraussetzt, dass der spektrale Untergrund na[X.]h einer der beiden in der Bes[X.]hreibung dargestellten Methoden bestimmt wird.

Aus der S[X.]hilderung der beiden Ausführungsbeispiele und dem in den Erläuterungen zum zweiten Ausführungsbeispiel enthaltenen Hinweis, dass der spektrale Untergrund, der vom [X.] abgezogen wird, unter Umständen an Besonderheiten des zu kodierenden Signals angepasst werden muss ([X.]), ergibt si[X.]h vielmehr hinrei[X.]hend deutli[X.]h, dass ein Subtrahieren grundsätzli[X.]h mit jedem geeigneten spektralen Untergrund in Frage kommt.

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Patentgeri[X.]ht ents[X.]hieden, dass die Erfindung so offenbart ist, dass ein Fa[X.]hmann sie ausführen kann.

Die dagegen geri[X.]hteten Angriffe der Berufung beruhen auf der Prämisse, dass die Begriffe "Tonalität" und "tonale Stabilität" unters[X.]hiedli[X.]he Bedeutung haben und die Ausführungen zum ersten Ausführungsbeispiel ni[X.]ht erkennen lassen, wie neben der tonalen Stabilität au[X.]h die Tonalität beurteilt werden soll.

Diese Prämisse ist unzutreffend.

Wie bereits oben dargelegt wurde, kann dabei offenbleiben, ob das Streitpatent die beiden genannten Begriffe als synonym behandelt. Auss[X.]hlaggebend ist au[X.]h insoweit der Umstand, dass die Tonalität gemäß Patentanspru[X.]h 1 jedenfalls allein anhand der in den Merkmalen 1.2 bis 1.5 vorgesehenen Maßnahmen zur Beurteilung der tonalen Stabilität ges[X.]hätzt werden kann. Diese Maßnahmen sind ausführbar offenbart.

3. Zu Re[X.]ht hat das Patentgeri[X.]ht die mit Hilfsantrag 1 verteidigte Anspru[X.]hsfassung als hinrei[X.]hend klar angesehen.

Entgegen der Auffassung der Berufung ist Merkmal 1.2.1 ni[X.]ht deshalb unklar, weil es unabhängig vom Kontext des ersten Ausführungsbeispiels und des Patentanspru[X.]hs 2 beanspru[X.]ht wird und es damit dem Fa[X.]hmann überlassen bleibt, wie er den spektralen Untergrund bestimmt.

Für die Frage der Klarheit ist allein ents[X.]heidend, ob au[X.]h unabhängig von dem genannten Kontext beurteilt werden kann, ob ein Subtrahieren im Sinne von Merkmal 1.2.1 vorliegt. Diese Frage ist aus den bereits im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Merkmals angeführten Gründen zu bejahen. Dass die Beurteilung, ob dieses Merkmal verwirkli[X.]ht ist, in Bezug auf bestimmte Ausführungsformen mit re[X.]htli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten verbunden sein kann, ma[X.]ht den Anspru[X.]h ni[X.]ht unklar.

4. Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist patentfähig.

a) [X.]' nimmt diesen Gegenstand ni[X.]ht vollständig vorweg.

aa) [X.]' befasst si[X.]h mit dem mas[X.]hinellen Erkennen von Strukturen in Daten, die [X.]e repräsentieren. Wüns[X.]henswert sei hierfür insbesondere ein Detektor, der Musik von anderen [X.]en unters[X.]heiden kann. [X.]' s[X.]hlägt hierzu vor, na[X.]h akustis[X.]hen Eigens[X.]haften zu su[X.]hen, die für Musik [X.]harakteristis[X.]h sind (S. 78).

(1) Zur Vereinfa[X.]hung des Problems könne die Betra[X.]htung auf Musik bes[X.]hränkt werden, die Tonhöhen (pit[X.]hes) habe, nämli[X.]h Noten mit Frequenzen, die für eine bestimmte [X.]spanne relativ stabil blieben. Dies könne anhand eines Spektrums beurteilt werden, wie es in der na[X.]hfolgend wiedergegebenen Abbildung dargestellt ist (S. 79).

Abbildung

Wenn Musik vorhanden sei, seien Kämme von Obertönen mit relativ festen Frequenzen zu sehen, die dem Spektrum ein gestreiftes Aussehen verliehen. [X.] enthalte ebenfalls Kämme von Obertönen; deren Tonhöhe ändere si[X.]h aber relativ s[X.]hnell (S. 80 Abs. 1).

Eine Mögli[X.]hkeit, dies zu messen, sei ein Filter, der die "Streifenbildung" erkenne, indem er ein Analysefenster über das Spektrum s[X.]hiebe, die Spitzen in der Frequenzmagnitude erfasse und einen laufend aktualisierten Zähler für die dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Dauer einer stationären Frequenzspitze führe. Dies spiegele die Vorhersehbarkeit einer Spitze oder umgekehrt deren Entropie. Wenn die Vorhersehbarkeit der Spitze einen S[X.]hwellenwert übers[X.]hreite, sei es wahrs[X.]heinli[X.]h, dass es si[X.]h um Musik handle. Dieser Zusammenhang wird in der na[X.]hfolgend wiedergegebenen Abbildung dargestellt (S. 80 Abs. 2).

Abbildung

Die dur[X.]hgeführten Studien hätten ergeben, dass die Unters[X.]heidung zwis[X.]hen Musik und [X.] häufig so deutli[X.]h sei, dass ein Histogramm des Prädiktionsfilters die beiden Zustände klar offenbare. Dies wird anhand der na[X.]hfolgend wiedergegebenen Abbildung verdeutli[X.]ht (S. 80 Abs. 3).

Abbildung

Die horizontale A[X.]hse dieser Abbildung zeige die dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Länge einer Frequenzspitze in Rahmen. Der dargestellte S[X.]hwellenwert von 8,7 Rahmen entspre[X.]he einem [X.]raum von 0,05 Sekunden bei einer Abtastrate von 8 kHz und einer Rahmenlänge von 48 [X.] (S. 80/81).

(2) Auf dieser Grundlage s[X.]hlägt [X.]' einen Detektor mit einem Prädiktionsfilter vor, der auf sequentielle Rahmen angewendet werde, wie sie aus der [X.] bekannt seien. Dies könne mit einfa[X.]hen Mitteln realisiert werden.

Der Filter wirke wie ein re[X.]hte[X.]kiges Fenster, das über das Abbild des Spektrums gleite und einen gleitenden Dur[X.]hs[X.]hnittswert für die Dauer einer Spitze festhalte. Mit Errei[X.]hen eines neuen Rahmens würden der älteste Rahmen entfernt, der neue Rahmen eingefügt, die Spitzenwerte aktualisiert und die neue S[X.]hätzung der Spitzenwertvorhersehbarkeit ausgegeben.

Um einen neuen Rahmen einzufügen, werde sein anhand der diskreten Fourier-Terme für die einzelnen Frequenzen i aus Einzelwerten m[i] bestehendes [X.] bere[X.]hnet. In diesem Spektrum würden die Spitzen lokalisiert, um einen Spitzenrahmen zu erhalten. Dieser enthalte für jede Frequenz eine Variable p[i], die den Wert 1 aufweise, wenn es si[X.]h um ein lokales Maximum handle, und anderenfalls den Wert 0. Letzteres ist in der na[X.]hfolgend wiedergegebenen Abbildung dargestellt (S. 81).

Abbildung

Die Spitzenrahmen würden in einem Analysefenster beibehalten. Dieses sei als modulo-indizierter Verzögerungspuffer P implementiert, in dem [X.]) den aktuellen Spitzenrahmen angebe, P(t) den t-ten vorhergehenden Spitzenrahmen, und P(t)[i] wahr sei, wenn das i-te Bin des t-ten vorhergehenden Rahmens eine Spitze enthalten habe. Dadur[X.]h werde das ursprüngli[X.]he [X.] auf ein binäres Spitzenfenster reduziert. Auf dieser Grundlage werde die dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Länge einer aufeinanderfolgenden Reihe von Spitzen ermittelt, wobei einige zusätzli[X.]he Vereinfa[X.]hungen vorgenommen würden (S. 82).

(3) Ein in der [X.] erstellter Quell[X.]ode für einen sol[X.]hen Musikfilter ist in dem na[X.]hfolgend wiedergegebenen [X.] dargestellt (S. 82).

Abbildung

Na[X.]h den ergänzenden Feststellungen des Patentgeri[X.]hts ist dem in einem Anhang (S. 176) wiedergegebenen Programm[X.]ode zu entnehmen, dass die in diesem Code aufgerufene Funktion [X.] ein lokales Maximum dann annimmt, wenn der untersu[X.]hte [X.] größer ist als die beiden jeweils vorangehenden und na[X.]hfolgenden Na[X.]hbarwerte.

Der na[X.]hfolgende, dur[X.]h die Kommentarzeile "//merge in[X.]oming [X.]olumn of peaks" eingeleitete Code dient der Aktualisierung des Puffers P. Dieser Code verglei[X.]ht für jede untersu[X.]hte Frequenz die Puffereinträge für den aktuellen Rahmen [X.]) mit den kumulierten Puffereinträgen der vorangegangenen Rahmen P(4). Wenn beide Rahmen einen von 0 vers[X.]hiedenen Wert aufweisen und eine vordefinierte Hö[X.]hstgrenze (maxRun) no[X.]h ni[X.]ht übers[X.]hritten ist, werden die beiden Werte addiert und im [X.] für den aktuellen Rahmen gespei[X.]hert. Wenn diese Bedingung ni[X.]ht erfüllt ist, die zuvor gefundene Anzahl von aufeinander folgenden Spitzen aber einen vordefinierten Mindestwert (minRun) übers[X.]hritten hat, werden die Zahl der gefundenen Spitzenläufe ([X.]) um eins und die Gesamtdauer der gefundenen Spitzen ([X.]) um die aktuell gefundene Dauer erhöht. Na[X.]h dem Ende dieser S[X.]hleife wird der gleitende Mittelwert ([X.]/[X.]) angepasst.

bb) Damit ist Merkmal 1.1 unmittelbar und eindeutig offenbart.

[X.][X.]) Zugunsten der Berufung kann unterstellt werden, dass die Merkmale 1.2 bis 1.4 und das Merkmal 1.5 aus den vom Patentgeri[X.]ht genannten Gründen ebenfalls offenbart sind, dass also die in [X.]' offenbarten Spitzenrahmen, die pro Frequenz nur zwei unters[X.]hiedli[X.]he Werte (1 oder 0) enthalten können, ein [X.] im Sinne dieses Merkmals darstellen und dass es ausrei[X.]ht, anhand dieser Werte die Position dieser Spitzen und darauf bezogene Korrelationswerte zu ermitteln.

dd) Zu Re[X.]ht hat das Patentgeri[X.]ht ents[X.]hieden, dass das Subtrahieren eines lokalen Untergrundes im Sinne von Merkmal 1.2.1 in [X.]' ni[X.]ht offenbart ist.

(1) Entgegen der Auffassung der Berufung erfolgt die in [X.]' offenbarte Bere[X.]hnung von Spitzenrahmen ([X.]) ni[X.]ht dur[X.]h Subtrahieren.

Wie bereits dargelegt wurde, kann zugunsten der Berufung unterstellt werden, dass die in [X.]' offenbarten Spitzenrahmen ein [X.] im Sinne von Merkmal 1.2 darstellen. Dieses wird aber jedenfalls ni[X.]ht dur[X.]h Subtrahieren eines spektralen Untergrunds ermittelt, sondern dur[X.]h einen Verglei[X.]h von Werten bena[X.]hbarter Rahmen.

Dass dasselbe Ergebnis bei bekannten [X.] au[X.]h dur[X.]h Subtrahieren erzielt werden könnte, indem man den zu subtrahierenden Wert anhand des auf anderem Wege gefundenen Zielwerts bestimmt, rei[X.]ht, wie bei der Auslegung von Merkmal 1.2.1 aufgezeigt wurde, ni[X.]ht aus.

(2) Entgegen der Auffassung der Berufung offenbaren die in [X.]' wiedergegebenen [X.] ebenfalls kein Subtrahieren eines spektralen Untergrunds.

In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob die Abbildungen darauf hindeuten, dass die Spektren in irgendeiner Weise vorbehandelt worden sind, weil sie eine von der Darstellung in Figur 3 des Streitpatents abwei[X.]hende Grobstruktur zeigen. Selbst wenn dies zuträfe, ergäbe si[X.]h diese Erkenntnis ni[X.]ht unmittelbar und eindeutig aus der Darstellung in [X.]', sondern allenfalls aufgrund ergänzender fa[X.]hli[X.]her Überlegungen. Unabhängig davon ergäbe si[X.]h aus der Erkenntnis, dass eine Vorbehandlung stattgefunden hat, ni[X.]ht unmittelbar und eindeutig, dass diese dur[X.]h Subtrahieren eines spektralen Untergrunds erfolgt ist.

b) [X.] nimmt den mit Hilfsantrag 1 verteidigten Gegenstand ebenfalls ni[X.]ht vorweg.

aa) [X.] befasst si[X.]h mit der Strukturierung von Videomaterial, um dem Benutzer einen s[X.]hnelleren Zugang zu bestimmten Szenen zu ermögli[X.]hen.

(1) Na[X.]h den Ausführungen in [X.] haben bekannte Vorgehensweisen hierzu vor allem die Bildinformationen herangezogen. [X.] s[X.]hlägt vor, ergänzend die [X.] zu nutzen (S. 17 re[X.]hts Abs. 2). Da hierbei mit gemis[X.]hten [X.]en umzugehen sei, seien bestehende Algorithmen zur [X.]rkennung ni[X.]ht ohne weiteres geeignet (S. 18 links Abs. 2).

Aus der Si[X.]ht der Videoproduktion ließen si[X.]h [X.] in drei Klassen einteilen: Musik, [X.] und Soundeffekte (S. 19 links Abs. 2). Deshalb sei es notwendig, zwis[X.]hen diesen vers[X.]hiedenen Audioelementen zu unters[X.]heiden (S. 19 re[X.]hts Abs. 3).

(2) Als Grundidee für die Erkennung von Musik zieht [X.] die in [X.]' vorges[X.]hlagene Methode heran, bei der stabile Spitzen im Leistungsspektrum als Musikmerkmal betra[X.]htet würden.

[X.] s[X.]hlägt ergänzend vor, zur Detektion der Spitzen einen Algorithmus zur Kantenerkennung einzusetzen. Damit könnten Musiksegmente innerhalb eines Soundtra[X.]ks und Musikkomponenten innerhalb eines Tonspektrums lokalisiert werden. Die Bestimmung der Position der Musikkomponenten könne au[X.]h dazu beitragen, eine irrtümli[X.]he [X.]rkennung zu verhindern.

Ein Beispiel für das Tonspektrum eines typis[X.]hen Musiksegments sei in der na[X.]hfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt. Darin stelle die Helligkeit des Bildes die Leistung des Spektrums dar (S. 19 re[X.]hts unten).

Abbildung

Aus der Abbildung ergebe si[X.]h, dass die Spitzen des Spektrums in Frequenzri[X.]htung stabil seien, wenn Musik vorhanden sei. Daher könne man Musik erkennen, indem die stabilen Spitzen extrahiert würden und deren Dauer bere[X.]hnet werde (S. 19/20).

Die na[X.]hfolgend wiedergegebene Figur 3 zeige ein S[X.]hallspektrum von [X.].

Abbildung

Das auffälligste Merkmal, die glei[X.]hmäßig verteilten Streifen, ergebe si[X.]h aus der harmonis[X.]hen Struktur des stimmhaften Klangs. Eine Reihe von Streifen in [X.]ri[X.]htung s[X.]heine eindeutig mit der Äußerung von Vokalen übereinzustimmen, so dass dur[X.]h die Erkennung dieser Streifen festgestellt werden könne, ob das S[X.]hallsegment [X.] enthalte (S. 20 links Abs. 1 f.).

Der vorges[X.]hlagene Algorithmus zur Musikerkennung bere[X.]hne zunä[X.]hst das Leistungsspektrum mit Hilfe der s[X.]hnellen Fourier-Transformation ([X.]) (S. 20 links Abs. 1). Er behandle das S[X.]hallspektrogramm als Graustufenbild und bere[X.]hne die Lage der [X.] dur[X.]h Anwendung eines Operators zur Kantenerkennung (S. 20 links Abs. 3).

Die Randintensität der Spektralspitzen könne erhalten werden, indem man einfa[X.]h die Differenz der Intensität bena[X.]hbarter Pixel in der Frequenzri[X.]htung nehme. Die [X.] für einen diskreten Frequenzwert werde entlang der [X.]a[X.]hse für eine Sekunde aufsummiert. Ihr absoluter Wert, aufaddiert in der Frequenzri[X.]htung, ergebe die gesamte [X.] (S. 20 re[X.]hts Abs. 1).

Bei Musik neigten die Spitzen des Spektrums dazu, si[X.]h bei bestimmten Frequenzen einzupendeln und für eine gewisse [X.] anzuhalten, so dass die Gesamtkantenintensität ho[X.]h werde. Wenn sie einen S[X.]hwellenwert übers[X.]hreite, werde angenommen, dass der Erkennungsrahmen Musik enthalte.

In der na[X.]hfolgend wiedergegebenen Figur 4 zeige der Abs[X.]hnitt [X.] ein Beispiel einer Gesamtkantenintensität ([X.]), das mit dieser Methode bere[X.]hnet worden sei (S. 20 re[X.]hts Abs. 1 f.).

Abbildung

Abbildung

Dieses Beispiel, das aus einem Fernsehspiel stamme, enthalte sowohl Musik als au[X.]h [X.]. Mehrere Abs[X.]hnitte des Diagramms übers[X.]hritten die S[X.]hwellenwerte ni[X.]ht, insbesondere wenn die Musik dur[X.]h [X.] überde[X.]kt werde. Die vereinzelten Momente, in denen die Gesamtkantenintensität ([X.]) unter den S[X.]hwellenwert falle, könnten jedo[X.]h lei[X.]ht dur[X.]h die Werte vor und na[X.]h diesen Instanzen interpoliert werden (S. 20 re[X.]hts Abs. 2).

Vor der Erkennung von [X.] entferne die vorges[X.]hlagene Methode Musikkomponenten. Obwohl si[X.]h Dauer und Stabilität der Spektralspitzen in Frequenzri[X.]htung von denen des stimmhaften Klangs unters[X.]hieden, habe au[X.]h Musik eine harmonis[X.]he Struktur, die oft fäls[X.]hli[X.]herweise als [X.] erkannt werde. Musikkomponenten würden mit der oben bes[X.]hriebenen Methode lokalisiert. Wenn die summierte [X.] eines diskreten [X.] einen bestimmten S[X.]hwellwert übers[X.]hreite, würden die Pixel bei dieser Frequenz innerhalb eines Erkennungsrahmens auf 0 gesetzt. Um zu verhindern, dass im Spektrogramm Lü[X.]ken entstehen, interpoliere die vorges[X.]hlagene Methode die entfernten Teile mit Hilfe der bena[X.]hbarten Spektralleistung in Frequenzri[X.]htung linear. Ans[X.]hließend werde eine Glättung in der [X.]ri[X.]htung dur[X.]hgeführt (S. 20 re[X.]hts Abs. 3).

Abs[X.]hnitt b in Figur 4 zeige das S[X.]hallspektrogramm aus Abs[X.]hnitt a na[X.]h dem Entfernen der Musikkomponente. Ein Kammfilter erkenne die Obertöne. Die glei[X.]hmäßig verteilten Kammzinken dehnten und vers[X.]höben si[X.]h in Frequenzri[X.]htung und der Filter summiere die [X.]e an jeder Zinke (S. 20 re[X.]hts unten). Die Kammreaktion eines einzelnen Linienspektrums sei dur[X.]h den Maximalwert an einem bestimmten Ort und einer bestimmten Position des Kammes gegeben. Wenn die Leistung des Spektrums auf halber Stre[X.]ke zwis[X.]hen den [X.] subtrahiert werde, werde eine übermäßige Kammreaktion auf das Breitbandraus[X.]hen vermieden. Wenn die Kammreaktion den S[X.]hwellenwert übers[X.]hreite, werde das Klangsegment als stimmhafter Klang erkannt (S. 21 links oben).

bb) Damit ist Merkmal 1.1 offenbart.

[X.][X.]) Ebenfalls offenbart sind die Merkmale 1.2 und 1.3.

Na[X.]h den Feststellungen des Patentgeri[X.]hts wird die in [X.] mittels eines Kantendetektionsoperators erfolgende Su[X.]he na[X.]h Spitzen in einem [X.] dur[X.]hgeführt.

dd) Ni[X.]ht offenbart ist das Subtrahieren eines spektralen Untergrundes gemäß Merkmal 1.2.1.

(1) Den in [X.] wiedergegebenen [X.]n lässt si[X.]h aus den bereits im Zusammenhang mit [X.]' dargelegten Gründen ni[X.]ht unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass die darin gezeigten Spektren dur[X.]h Subtrahieren eines spektralen Untergrunds vorbehandelt worden sind. Dem Text von [X.] lassen si[X.]h diesbezügli[X.]h ebenfalls keine Hinweise entnehmen.

(2) Die von der Berufung angeführten Passagen zur [X.]rkennung sind, wie die [X.] zu Re[X.]ht geltend ma[X.]ht, insoweit s[X.]hon deshalb ni[X.]ht von Bedeutung, weil sie si[X.]h ni[X.]ht auf die S[X.]hätzung von Tonalität im Sinne von Merkmal 1.1 beziehen.

[X.] befasst si[X.]h zwar - ebenso wie [X.]' - mit der Erkennung von Musik und von vers[X.]hiedenen Formen von [X.]. [X.] und [X.]' sehen für die beiden Aufgaben aber unters[X.]hiedli[X.]he Vorgehensweisen vor.

Wie bereits oben aufgezeigt wurde, werden in [X.] die in einem ersten S[X.]hritt als Musik erkannten Passagen vor der ans[X.]hließenden [X.]rkennung entfernt. Der Algorithmus zur [X.]rkennung dient damit ni[X.]ht der Erkennung von Musik und folgli[X.]h ni[X.]ht der S[X.]hätzung von Tonalität im Sinne von Merkmal 1.1. Entspre[X.]hendes gilt für die ähnli[X.]hen Passagen in [X.]', die si[X.]h mit einem gesplitteten Kamm befassen ([X.]), auf die si[X.]h der (keine Seitenangabe enthaltende) Verweis in [X.] bezieht.

Unmittelbare und eindeutige Hinweise darauf, dass die von der Berufung angeführten Merkmale des Verfahrens zur [X.]rkennung au[X.]h zur Erkennung von Musik eingesetzt werden können, finden si[X.]h in [X.] und [X.]' ni[X.]ht.

ee) Die Merkmale 1.4 und 1.5 sind ebenfalls ni[X.]ht offenbart.

(1) Wie das Patentgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat, führt die im Rahmen der Musikerkennung dur[X.]hgeführte Summation der [X.] ni[X.]ht zum Bere[X.]hnen einer [X.] oder einer Langzeit-[X.].

(2) Die - ohnehin ni[X.]ht relevanten - Ausführungen zur [X.]rkennung offenbaren entgegen der Auffassung der Berufung ebenfalls ni[X.]ht das Bere[X.]hnen sol[X.]her Karten.

Na[X.]h den Ausführungen in [X.] werden die [X.]e aller [X.] für einen [X.]auss[X.]hnitt summiert. Damit ist, wie die [X.] zu Re[X.]ht geltend ma[X.]ht, nur eine Summierung über die Frequenz offenbart.

Die Formeln, anhand derer die Berufung darzulegen versu[X.]ht, dass au[X.]h eine Summierung über die [X.] hinweg erfolgt, finden si[X.]h in [X.] ni[X.]ht.

Aus den Ausführungen in [X.], wona[X.]h ein Klangsegment als stimmhafter Klang erkannt werde, wenn die Kammreaktion einen S[X.]hwellenwert übers[X.]hreite, ergibt si[X.]h ebenfalls kein Hinweis auf eine Summierung über die [X.] hinweg.

[X.]) Der mit dem Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist dur[X.]h den Stand der Te[X.]hnik ni[X.]ht nahegelegt.

Weder aus [X.]' no[X.]h aus [X.] ergaben si[X.]h Anregungen, ein [X.] dur[X.]h Subtrahieren eines spektralen Untergrunds zu bere[X.]hnen.

aa) Wie bereits oben dargelegt wurde, wird bei dem in [X.]' offenbarten Verfahren ein rudimentäres [X.] erzeugt, das nur aus binären Werten besteht.

Damit zeigt [X.]' bereits eine Methode auf, ein Ausgangssignal für die Erkennung tonaler Stabilität zu optimieren. Diese Vorgehensweise bietet na[X.]h [X.]' den Vorteil, dass sie mit einem geringen Umfang an Daten auskommt und denno[X.]h gute Ergebnisse liefert. Vor diesem Hintergrund war eine Abkehr von diesem Konzept zugunsten des Subtrahierens eines spektralen Untergrunds ni[X.]ht veranlasst.

Dass das Subtrahieren eines spektralen Untergrunds insbesondere die Mögli[X.]hkeit eröffnet hätte, ni[X.]ht nur die Position der Spitzen, sondern au[X.]h deren Form zu ermitteln und bei der Korrelationsanalyse zu berü[X.]ksi[X.]htigen, führt ni[X.]ht zu einer abwei[X.]henden Beurteilung. Au[X.]h ein sol[X.]her Ansatz hätte eine Abkehr von dem in [X.]' offenbarten Konzept bedeutet, das si[X.]h auf eine Analyse der Position bes[X.]hränkt.

bb) Ausgehend von [X.]' bestand au[X.]h kein Anlass, die dort offenbarte Methode dur[X.]h das vorhergehende Subtrahieren eines spektralen Untergrunds zu ergänzen.

Na[X.]h dem Vorbringen der Berufung könnte eine sol[X.]he Vorgehensweise zwar den Vorteil bieten, dass die Position von Spitzen au[X.]h bei steilem Verlauf des Untergrunds zuverlässig ermittelt werden kann. Aus [X.]' ergaben si[X.]h aber keine Hinweise darauf, dass eine sol[X.]he Maßnahme erforderli[X.]h oder hilfrei[X.]h sein könnte, um das dort offenbarte, als einfa[X.]h und denno[X.]h effektiv bezei[X.]hnete Verfahren zu verbessern.

[X.][X.]) Ob si[X.]h aus den in [X.]' wiedergegebenen Abbildungen bei ergänzender Heranziehung von Fa[X.]hwissen Hinweise auf eine vorherige Aufbereitung des [X.]s ergaben, bedarf keiner Ents[X.]heidung.

Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, ergäbe si[X.]h daraus keine hinrei[X.]hende Anregung, diese Aufbereitung dur[X.]h Subtrahieren eines spektralen Untergrunds vorzunehmen.

Dass spe[X.]tral subtra[X.]tion in anderen Zusammenhängen als geläufige Methode für Raus[X.]hminderung und spektrale Analyse bekannt war, führt ni[X.]ht zu einer abwei[X.]henden Beurteilung. Aus diesem Umstand ergab si[X.]h ni[X.]ht die Erkenntnis, dass diese Methode au[X.]h im Zusammenhang mit der in [X.]' offenbarten Methode von Vorteil sein kann.

dd) Aus den in [X.]' enthaltenen Ausführungen zu einem gesplitteten Kammfilter ergaben si[X.]h für den vorliegenden Zusammenhang s[X.]hon deshalb keine weiteren Anregungen, weil [X.]' auf diese Vorgehensweise gerade ni[X.]ht für die Erkennung von tonaler Stabilität zurü[X.]kgreift, sondern nur im Zusammenhang mit der Erkennung von [X.].

ee) Aus [X.] ergab si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h keines der aufgeführten Aspekte eine weitergehende Anregung. Dies gilt insbesondere au[X.]h für eine Kombination der Elemente von Musik- und [X.]rkennung.

IV. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] und § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

Kober-Dehm

      

Marx     

      

Romba[X.]h     

      

Meta

X ZR 14/22

16.01.2024

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 6. Dezember 2021, Az: 4 Ni 10/21 (EP), Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2024, Az. X ZR 14/22 (REWIS RS 2024, 1304)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1304


Verfahrensgang

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Az. 4 Ni 10/21 (EP)

Bundespatentgericht, 4 Ni 10/21 (EP), 06.12.2021.

Bundespatentgericht, 4 Ni 10/21 (EP), 06.12.2021.


Az. X ZR 14/22

Bundesgerichtshof, X ZR 14/22, 16.01.2024.


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