Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. IX ZA 96/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9742

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 96/11

vom

26. Januar 2012

in dem Insolvenzverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser, [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am
26. Januar 2012
beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von [X.] für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11.
Zivilkammer des [X.] vom 19.
August 2011 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Schuldnerin kann Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechts-beschwerde nicht gewährt werden, weil diese keine Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Satz
1 ZPO).

1. [X.] vom 19.
August 2011 wäre gemäß §§
4, 6, 7 [X.], Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 ZPO insoweit unstatthaft, als das [X.] das Rechtsmittel des Schuldners gegen den Beschluss des [X.] vom 30.
Juni 2011 als unzu-lässig verworfen hat. Die Befugnis
zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war ([X.], Beschluss vom 18.
September 2003 -
IX
ZB 75/03, [X.], 2344; vom 16.
Oktober 2003 -
IX
ZB 599/02, [X.], 2390, 2391; vom 31.
März 2009, 1
2
-

3

-
IX
ZB 77/09, IX
ZA
4/09, IX
ZA
5/09, Z[X.] 2009, 1221 Rn.
5). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des [X.] vom 30.
Juni 2011 erhobene sofortige Beschwerde war bereits ihrerseits nicht statthaft ge-wesen, wie das [X.] zutreffend entschieden hat. Gemäß §
6 [X.] unter-liegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem [X.], in dem die [X.] selbst die sofortige Beschwerde ausdrück-lich vorsieht ([X.], Beschluss vom 31.
März 2009, aaO). Ein Rechtsmittel ge-gen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts nach §
306 Abs.
1 Satz
3 [X.] sieht die [X.] jedoch nicht vor (HK-[X.]/Landfermann, 6.
Aufl., §
306 Rn.
7; FK-[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
306 Rn.
16).

2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s vom 19.
August 2011 wäre allerdings gemäß §§
4, 6, 7, 34 Abs.
2 [X.], Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 ZPO insoweit statthaft, als das [X.] das [X.] des Schuldners gegen den Beschluss des [X.] vom 7.
Juli 2011 als unzulässig verworfen hat. Denn die [X.] eröffnet in §
34 Abs.
2 [X.] dem Schuldner die Beschwerde gegen den Eröffnungsbe-schluss. Insoweit ist das beabsichtigte Rechtsmittel des Schuldners aber im

3
-

4

-

Übrigen unzulässig, §
574 Abs.
2 ZPO. Ein [X.] ist nicht ersicht-lich.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.07.2011 -
8391 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 19.08.2011 -
11 [X.] -

Meta

IX ZA 96/11

26.01.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2012, Az. IX ZA 96/11 (REWIS RS 2012, 9742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9742

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