Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2001, Az. V ZB 29/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1157

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[X.]/01vom27. September 2001in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 27. September 2001 durchdie [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des23. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 11. Juli 2001wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.[X.]: 327.121,99 [X.]:[X.] hat die Beklagten zur Zahlung von 327.121,99 [X.] an die Klägerin verurteilt. Es hat das Vorbringen der [X.] aus Rechtsgründen als nicht geeignet angesehen, den geltend ge-machten Anspruch zu verneinen. So verhalte es sich auch insoweit, als die [X.] einzelne Rechnungen angriffen, die nicht vorgelegt seien.Die Begründung der Berufung der Beklagten beschränkt sich auf [X.] eines Antrags und die Sätze "Wir überreichen anliegend [X.], in dem die streitgegenständlichen Rechnungen enthalten sind. [X.] Sache verbleibt es bei unserem Vortrag erster [X.] 3 -Das [X.] hat die Berufung der Beklagten als unzulssigverworfen, weil es an der zur [X.] notwendigen [X.].Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.[X.] Rechtsmittel ist nicht [X.].Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß eine Berufungsbegrie be-stimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzufrenden [X.]([X.]) sowie gegebenenfalls der neuen Tatsachen, [X.] [X.] enthalten. Die Berufungsbegrmuß auf den [X.] zugeschnitten sein und erkennen lassen, in welchen Punkten tatschlicheroder rechtlicher Art sowie aus welchen [X.] das an-gegriffene [X.]eil fr unrichtilt. Es reicht nicht aus, die tatschliche oderrechtliche Wrdigung durch den [X.] mit formelhaften Wendungen [X.] lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. [X.]. [X.], [X.]. v. 9. Mrz 1995, [X.], NJW 1995, 1559, 1560; [X.]. v.6. Mai 1999, [X.], NJW 1999, 3126).So verlt es sich hier. Die Berufungsbegrmuß durch [X.] erfolgen (§ 519 Abs. 1 ZPO). Die Vorlage eines [X.] n-dert hieran nichts. Anlagen können nur der Erlterung des schriftstzlichenVorbringens [X.], [X.], § 11 IV, [X.]; [X.] Schriftsatz im Anwaltsprozeß, 5. Aufl., § 3 Nr. 3 b) oder dem [X.] von Behauptungen dienen (§ 131 ZPO). Ersetzen können Anlagen- 4 -schriftstzliches Vorbringen nicht (vgl. [X.], ZPO 21. Aufl.,§ 253 Rdn. 19).Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf Lambert-Lang [X.] Klein Lemke

Meta

V ZB 29/01

27.09.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2001, Az. V ZB 29/01 (REWIS RS 2001, 1157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1157

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