Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2010, Az. VII ZR 87/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 8943

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 87/09 vom 25. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Februar 2010 durch [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Auflagen zum Brandschutz und zu den Rauchabzügen seien missverständlich oder nicht ausreichend konkret gefasst, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 60.815,19 • [X.] [X.] Eick [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 06.04.2009 - 12 U 1495/07 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 06.04.2009 - 12 U 1495/07 -

Meta

VII ZR 87/09

25.02.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2010, Az. VII ZR 87/09 (REWIS RS 2010, 8943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8943

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