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5 [X.]/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 9. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2012
beschlossen:
Auf den Antrag der Nebenklägerin
M.
wird der Be-schluss des [X.] vom 1. Juni 2012 aufgeho-ben.
Es wird festgestellt, dass die Nebenklägerin ihre Revision gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 2012 wirksam zurückgenommen hat.
Sie hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklag-ten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des [X.] vom 28. September 2012 verwiesen.
[X.] Dölp
König Bellay
Meta
09.10.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. 5 StR 495/12 (REWIS RS 2012, 2566)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2566
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