Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. 5 StR 495/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 2566

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 9. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Oktober 2012
beschlossen:

Auf den Antrag der Nebenklägerin

M.

wird der Be-schluss des [X.] vom 1. Juni 2012 aufgeho-ben.

Es wird festgestellt, dass die Nebenklägerin ihre Revision gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 2012 wirksam zurückgenommen hat.

Sie hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklag-ten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des [X.] vom 28. September 2012 verwiesen.

[X.] Dölp

König Bellay

Meta

5 StR 495/12

09.10.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. 5 StR 495/12 (REWIS RS 2012, 2566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2566

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