Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. 2 StR 495/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8342

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:050618B2STR495.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 495/17
vom
5. Juni 2018
in der Strafsache
gegen

wegen
sexueller Nötigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.]

zu Ziffer 2. auf dessen Antrag

am 5.
Juni
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Marburg
vom 10.
Juli
2017 im Fall
II.
2
der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei Fällen sowie wegen sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und drei
Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütz-te Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet

349 Abs.
2 StPO).

1
-
3
-
1. Der Schuldspruch im Fall
II.
2
der Urteilsgründe hält rechtlicher Über-prüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Oktober 1998 und dem 24.
Oktober 2002 abends oder nachts in [X.] seiner noch nicht 14 Jahre alten Stieftochter S.

, zog die Bettdecke, unter der S.

lag, zur Seite und forder-
te das Kind auf, sich auf den Bauch zu drehen. Nachdem S.

dies getan hat-

zu erregen. Anschließend setzte er sich an das Ende des Bettes und
forderte das Kind auf, seine
Unter-hose herunterzuziehen und die
Beine zu spreizen, was S.

Angst
vor dem Angeklagten

auch tat. Anschließend
betrachtete
er
den Intimbe-reich des Kindes und masturbierte dabei.
Das [X.] hat angenommen, dass der Angeklagte eine

zu dem sexuellen Missbrauch eines Kindes hinzutretende

sexuelle Nötigung im Sinne des §
177 Abs.
1 Nr.
1 StGB a.[X.] begangen hat, indem er sich auf den Rücken des Kindes legte, um sich hierdurch sexuell zu erregenund sie in dieser Posi-

b) Die Feststellungen belegen nicht die für den Tatbestand des §
177 Abs.
1 Nr.
1 StGB a.[X.] erforderliche finale Verknüpfung zwischen der [X.] und der Vornahme der sexuellen
Handlung.
aa) Der Tatbestand des §
177 Abs.
1 StGB a.[X.] in der Variante der Ge-waltanwendung erfordert, dass der Täter
physische [X.] entfaltet, um den als ernst erkannten oder erwarteten
Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 5.
September 2017

2
StR
256/17, [X.], 371; Urteil vom 4.
März 2
3
4
5
6
-
4
-
2015

2
StR
400/14, [X.] 2015, 211; Beschluss vom 31.
Juli
2013

2
StR
318/13, [X.]R StGB §
177 Abs.
1 Gewalt
17).
[X.]) Die sonach erforderliche finale Verknüpfung zwischen Gewaltanwen-dung und sexueller Handlung ist weder ausdrücklich festgestellt noch kann sie dem Gesamtzusammenhang
der Urteilsgründe
zweifelsfrei entnommen
werden. Die Feststellungen belegen lediglich, dass der Angeklagte bei Vornahme der sexuellen Handlung physische [X.] entfaltet hat, indem er die Nebenklägerin mit seinem Körpergewicht fixierte. Darüber hinausgehende Handlungen des Angeklagten, die
auf die Duldung des Sexualkontakts zielten, sind nicht [X.]. Aus der Vornahme der sexuellen Handlung
kann auch nicht zugleich auf die Anwendung von (weitergehender) Gewalt geschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 30.
März 2016

2
StR
405/15, [X.], 42). Dass der Angeklagte mit der sexuellen Handlung die für die Annahme von Gewalt erforderliche Zwangswirkung beim Opfer erzielen wollte, ist nicht dargetan und
versteht sich angesichts des Umstands, dass die Geschädigte der Aufforderung des Ange-klagten, sich auf den Bauch zu drehen, ohne Weiteres

wenngleich aus Furcht vor
dem Angeklagten

entsprach, nicht von selbst.
2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entschei-dung. Dabei wird das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht
gegebenenfalls die Möglichkeit einer Verurteilung nach §
177 Abs.
1 Nr.
2
StGB a.[X.], §
177 Abs.
5
Nr.
2
StGB
n.[X.] in den Blick zu nehmen haben; hierfür könnte Anlass bestehen, wenn und soweit der Angeklagte durch schlüssiges Verhalten auf frühere Gewaltanwendungen hingewiesen oder frühere Drohungen konkludent bekräftigt hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
März 2012

4 StR 561/11, [X.], 466, 467; Senat, Beschluss vom 7.
Januar 2015

2 StR 463/14, [X.], 211, 212).
7
8
-
5
-
3. Die Aufhebung
des Schuldspruchs im Fall
II.
2
der Urteilsgründe ent-zieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.
Schäfer Appl Krehl

Eschelbach

Bartel

9

Meta

2 StR 495/17

05.06.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2018, Az. 2 StR 495/17 (REWIS RS 2018, 8342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8342

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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