Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2014, Az. 3 StR 332/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8181

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 332/13
vom
4. Februar 2014

in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar
2014
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Mönchengladbach vom 11.
April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat in der Strafzumessung zu Ungunsten des Ange-klagten berücksichtigt, dass die Geschädigte sich [X.] nicht nur mehrfachen
polizeilichen Vernehmungen und den [X.] für das aussagepsychologische Gutachten stellen musste, son-dern auch der Zeugenvernehmung durch die Kammer. Diese [X.] waren indes nur deshalb erforderlich, weil der Ange-klagte die Taten bestritten hatte; die [X.] hat somit ein [X.] Verteidigungsverhalten zu seinen Lasten berücksichtigt. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Oktober 2013 -
3 StR 282/13).
Angesichts der milden Einzelstrafen und des deutlichen [X.] auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von lediglich drei Jahren und drei Monaten kann der Senat indes ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.
[X.] Schäfer

Gericke

Spaniol

Meta

3 StR 332/13

04.02.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2014, Az. 3 StR 332/13 (REWIS RS 2014, 8181)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8181

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