Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.01.2023, Az. 2 BvR 1692/22

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2023, 57

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Auslegung eines ausdrücklich als "Antrag im Organstreitverfahren" bezeichneten Begehrens als Verfassungsbeschwerde - Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung sowie wegen offensichtlicher Begründungsmängel


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Das ausdrücklich als Antrag im Organstreitverfahren bezeichnete Begehren der Beschwerdeführerin ist bei verständiger und rechtsschutzfreundlicher Würdigung ihres Anliegens als Verfassungsbeschwerde zu verstehen. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Grundrechte, nicht die Verletzung organschaftlicher Rechte im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. Sie zählt darüber hinaus nicht zu dem in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 [X.] umschriebenen Kreis der Antragsberechtigten im Organstreitverfahren. Ihr Rechtsschutzziel kann sie daher von vorneherein allenfalls mittels einer Verfassungsbeschwerde verfolgen.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht erschöpfte und ihre Verfassungsbeschwerde darüber hinaus auch den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] offensichtlich nicht gerecht wird.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1692/22

05.01.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG Kiel, 12. April 2021, Az: 42 Ds 545 Js 59795/19, Urteil

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 05.01.2023, Az. 2 BvR 1692/22 (REWIS RS 2023, 57)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 57

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 423/11 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Zur Frage, in welchen Konstellationen eine Anhörungsrüge die Monatsfrist des § 93 Abs 1 …


1 BvR 1314/13 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Anerkenntnisurteil trotz Antrags auf Klageabweisung verletzt Willkürverbot


1 BvR 491/23 (Bundesverfassungsgericht)

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Ermittlungsrichterliche Untätigkeit bzgl der Versiegelung eines sichergestellten Datenträgers trotz erkennbarer Dringlichkeit verletzt …


2 BvR 1362/16 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eines Verfahrensbeteiligten (Art 103 Abs 1 GG) …


1 BvR 2846/16 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da nicht hinreichend substantiierte Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes in einer krankenversicherungsrechtlichen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.