Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.07.2014, Az. 4 StR 216/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3637

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Gegenstand

Erforderlicher Inhalt des Strafurteils: Darlegung der Strafzumessungserwägungen


Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 22. November 2013 wird verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte, vom [X.] nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.

I.

2

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Antrag der Revisionsführerin, mit dem sie die Aufhebung des Urteils insgesamt begehrt, aber unzweifelhaft aus der Begründung des Rechtsmittels, die sich ausschließlich mit der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zu milden Strafe befasst. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 [X.] versteht der Senat das [X.] dahin, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel weder den Schuld- noch den [X.] angreifen will (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2011 - 4 StR 354/11 [juris Rn. 11], sowie die Nachweise bei [X.], [X.], 57. Aufl., § 344 Rn. 6). Es liegt auch kein Fall vor, in dem eine Abhängigkeit der Strafhöhe vom (unterlassenen) [X.] besteht (vgl. [X.], Beschluss vom 2. November 2011 - 2 StR 251/11, [X.], 203 f., sowie für den umgekehrten Fall [X.], Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 620/12 [juris Rn. 8]).

II.

3

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat aus den vom [X.] in der Zuschrift vom 21. Mai 2014 dargelegten Gründen keinen Erfolg. Der Strafausspruch weist weder einen den Angeklagten begünstigenden, noch einen ihn belastenden (§ 301 [X.]) Rechtsfehler auf. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.]s bemerkt der Senat lediglich:

4

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des [X.] in diese Einzelakte der Strafzumessung ist nur möglich, wenn die [X.] in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen ([X.], Beschluss vom 10. April 1987 - [X.], [X.]St 34, 345, 349). Das gilt auch insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06, [X.], 339, 340; vom 27. Januar 2010 - 2 StR 498/09 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 20. August 2008 - 5 [X.]/08 [juris Rn. 3]).

5

Daran gemessen ist weder die Annahme des [X.]s, es liege ein minder schwerer Fall vor, noch die Strafhöhe als durchgreifend rechtsfehlerhaft zu beanstanden. Dass die [X.] im Rahmen der Gesamtabwägung die im Urteil genannten Milderungsgründe - ohne dabei die Tat des Angeklagten zu verharmlosen - für so überwiegend hielt, dass es das Vorliegen eines minder schweren Falles bejahte, hält sich insbesondere bei Berücksichtigung des Zeitablaufs noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Nennung zulässiger Strafschärfungsgründe wie etwa die Maskierung der Täter (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Januar 2000 - 4 [X.]; Urteile vom 5. November 1997 - 5 [X.], [X.], 188; vom 20. April 2004 - 5 [X.]/04 [juris Rn. 7]) vermisst, gilt - neben dem oben genannten begrenzten Überprüfungsmaßstab - Folgendes: Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Urteile vom 12. Mai 2005 - 5 [X.]; vom 2. August 2012 - 3 [X.], [X.], 336). Was als wesentlicher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (vgl. [X.], Urteil vom 2. August 2012 - 3 [X.], [X.], 336 mwN).

Sost-Scheible                                  Roggenbuck                                  Mutzbauer

                             Bender                                            Quentin

Meta

4 StR 216/14

31.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 22. November 2013, Az: 39 KLs 45/11

§ 267 Abs 3 S 1 StPO, § 46 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.07.2014, Az. 4 StR 216/14 (REWIS RS 2014, 3637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3637

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