Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2014, Az. 4 StR 216/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3649

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
4 StR 216/14

vom

31. Juli 2014

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schweren Raubes

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 31. Juli 2014, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende
Richterin
am [X.]
Sost-Scheible,

[X.]in am [X.]
Roggenbuck,
[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
Dr. [X.],

Bundesanwalt beim [X.]

als Vertreter des
[X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1.

Die Revision der
Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.]s Dortmund
vom 22. November 2013
wird
verwor-fen.
2.
Die Staatskasse
hat
die Kosten des
Rechtsmittels
und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs
Monaten verurteilt.
[X.] das Urteil richtet
sich die auf den Strafausspruch beschränkte, vom Gene-ralbundesanwalt nicht vertretene
Revision
der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie hat
keinen Erfolg.

I.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch be-schränkt. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Antrag der Revisionsführerin, mit dem sie die Aufhebung des Urteils insgesamt begehrt, aber unzweifelhaft aus der Begründung des Rechtsmittels, die sich ausschließlich mit der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zu milden Strafe befasst. Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 [X.] versteht der Senat das [X.] dahin, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel weder den Schuld-
noch den 1
2
-
4
-
[X.] angreifen will
(vgl. [X.], Urteil vom 10.
November 2011
-
4
StR 354/11
[juris Rn. 11], sowie
die Nachweise bei [X.], [X.], 57. Aufl., § 344 Rn. 6). Es liegt auch kein Fall vor, in dem eine Abhängigkeit der Strafhöhe vom (unterlassenen) [X.] besteht
(vgl. [X.], [X.] vom 2. November 2011 -
2 StR 251/11, [X.], 203 f., sowie für den umgekehrten Fall [X.], Urteil vom 31. Juli 2013 -
2 StR 620/12
[juris Rn. 8]).

II.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat aus den vom Generalbun-desanwalt in der Zuschrift vom 21. Mai 2014 dargelegten Gründen keinen [X.].
Der Strafausspruch weist weder einen den Angeklagten begünstigenden, noch einen ihn belastenden (§ 301 [X.]) Rechtsfehler auf. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat lediglich:

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der [X.] von der Tat und der Persönlichkeit des [X.] gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu [X.] und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsge-richts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Straf-zumessungserwägungen
in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlos-sen ([X.], Beschluss vom 10. April 1987 -
GSSt 1/86, [X.]St 34, 345, 349). Das gilt auch insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht
(st. Rspr.; vgl. 3
4
-
5
-
etwa [X.], Urteile vom 26. Juli 2006 -
1 [X.], NStZ-RR
2006, 339, 340; vom 27. Januar 2010 -
2 StR 498/09
[juris Rn. 4]; Beschluss vom 20.
August 2008 -
5 StR 375/08
[juris Rn. 3]).

Daran gemessen ist weder die Annahme des [X.]s, es liege ein minder schwerer Fall vor, noch die Strafhöhe als durchgreifend rechtsfehlerhaft zu beanstanden. Dass die Strafkammer
im Rahmen der Gesamtabwägung die im Urteil genannten Milderungsgründe -
ohne dabei die Tat des Angeklagten zu verharmlosen -
für so überwiegend hielt, dass es das Vorliegen eines minder schweren Falles bejahte, hält sich insbesondere bei Berücksichtigung des [X.] noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens.
Soweit die Beschwerde-führerin in diesem Zusammenhang die Nennung zulässiger
Strafschärfungs-gründe
wie etwa die
Maskierung der Täter (vgl. [X.], Beschluss
vom 11. Janu-ar 2000 -
4 [X.]; Urteile vom 5. November 1997 -
5 [X.], NStZ
1998, 188; vom 20. April 2004
-
5 StR 87/04
[juris Rn. 7]) vermisst, gilt
-
neben dem oben genannten begrenzten Überprüfungsmaßstab -
Folgendes: Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen 5
-
6
-
oder nicht gewertet (st. Rspr.;
vgl. etwa
[X.], Urteile vom 12. Mai 2005 -
5 [X.]; vom 2. August 2012 -
3 [X.], NStZ-RR
2012, 336). Was als [X.] [X.] anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (vgl. [X.], Urteil vom 2. August 2012 -
3 [X.], NStZ-RR
2012, 336
mwN).

Sost-Scheible

Roggenbuck [X.]

[X.] [X.]

Meta

4 StR 216/14

31.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2014, Az. 4 StR 216/14 (REWIS RS 2014, 3649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3649

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4 StR 216/14

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3 StR 132/12

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