Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2010, Az. 2 StR 243/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5549

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Gegenstand

Konkurrenzverhältnisse beim Herstellen von Zahlungskarten, Computerbetrug und Verschaffung von gefälschten Karten


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2009 dahin geändert, dass

a) der Angeklagte M. schuldig ist der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 15 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug in 15 tateinheitlichen Fällen, der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 28 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug in 28 tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall versucht, und der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 16 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug in 16 tateinheitlichen Fällen,

b) die Angeklagten [X.] und [X.]. jeweils wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 16 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug in 16 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt sind.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. wird verworfen.

3. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten M. wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 59 Fällen, davon in 58 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die nicht revidierenden Mitangeklagten [X.] und [X.]. hat es wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug in 16 Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten M. mit der allgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel führt - auch bezüglich der nicht revidierenden Mitangeklagten - zu einer Änderung des Schuldspruchs (§ 357 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Beurteilung des [X.] hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

3

Das Herstellen zahlreicher Zahlungskarten mit Garantiefunktion ist nur eine Tat im Sinne des § 152a StGB, wenn es jeweils in einem durchgehenden Arbeitsgang im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt ([X.], 566). Werden die Dubletten in der Absicht hergestellt, sie später zu gebrauchen, werden das Nachmachen und das Gebrauchmachen zu einer deliktischen Einheit verbunden. Zu dieser Tat steht der Computerbetrug in Tateinheit. Gleiches gilt, wenn der Täter sich in einem Vorbereitungsakt mehrere gefälschte Karten in der Absicht verschafft, diese alsbald einzusetzen ([X.], 568, 569; 2005, 329 m.w.N.).

4

Der Angeklagte M. hat unwiderlegt die [X.] mit den am 9. Mai 2009 ausgespähten Daten am 10. Mai 2009 ausgehändigt erhalten und davon 16 Karten gemeinsam mit den Mitangeklagten erfolgreich zu Bargeldabhebungen in [X.] eingesetzt. Danach liegt in den Fällen 44 bis 59 ([X.] 3) nur eine Tat im Rechtssinne vor.

5

Hinsichtlich der Fälle 1 bis 43 beurteilt sich das Konkurrenzverhältnis entsprechend wie folgt: Die im April ausgespähten Daten wurden zu [X.] verarbeitet, die ab dem 26. April 2009 an Geldautomaten in [X.] eingesetzt wurden. [X.] mit den am 2. Mai 2009 ausgespähten Daten wurden ab dem Folgetag zu Bargeldabhebungen in [X.] benutzt. Es ist deshalb zugunsten des Angeklagten M. davon auszugehen, dass die im April und die im Mai ausgespähten Daten jeweils in einem Arbeitsgang zu [X.] verarbeitet wurden. Daher treffen einerseits die Fälle 1 bis 6, 12 bis 14, 17, 19, 27, 30, 32 und 37 (insgesamt: 15; [X.] 1) und andererseits die Fälle 7 bis 11, 15, 16, 18, 20 bis 26, 28, 29, 31, 33 bis 36 und 38 bis 43 (insgesamt: 28; [X.] 2) tateinheitlich zusammen.

6

Der Senat hat den Schuldspruch - auch hinsichtlich im [X.] 3 beteiligten, aber nicht revidierenden Mitangeklagten [X.] und [X.]. - entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten nicht anders hätten verteidigen können.

7

2. Der Senat hat davon abgesehen, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Die Änderung des Schuldspruchs führt hier für den Angeklagten M. dazu, dass hinsichtlich jeden [X.]es nur die jeweils höchste Einzelstrafe bestehen bleibt, und zwar für den [X.] 1 ein Jahr zehn Monate Freiheitsstrafe, für den [X.] 2 ein Jahr neun Monate Freiheitsstrafe und für den [X.] 3 ein Jahr sieben Monate Freiheitsstrafe. Die milde Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann dennoch angesichts des unveränderten [X.] bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter bei zutreffender Beurteilung des [X.] eine noch mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

8

Bei den Mitangeklagten [X.] und [X.]. kann die vom [X.] gebildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben. Auch bei diesen Angeklagten schließt der Senat angesichts des unveränderten [X.] der Tat aus, dass der Tatrichter bei zutreffender Beurteilung des [X.] eine noch mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

[X.]                                     Appl

                                    Schmitt                                              Krehl

Meta

2 StR 243/10

23.06.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Aachen, 18. Dezember 2009, Az: 66 KLs 903 Js 404/09 - 18/09, Urteil

§ 52 StGB, § 152a StGB, § 263a StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2010, Az. 2 StR 243/10 (REWIS RS 2010, 5549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5549

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