Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. XII ZB 82/18

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6601

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[X.]:[X.]:BGH:2018:040718BXII[X.]82.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 82/18

vom

4. Juli 2018

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG § 61 Abs. 1
a)
[X.] eines zur Auskunft verpflichteten Antragsgegners bemisst sich nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; es kommt auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Dabei ist grundsätzlich der Stundensatz zugrunde zu legen, den ein Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (im [X.] an Senatsbeschlüsse vom 26.
Oktober 2016 -
XII [X.] 134/15 -
FamRZ 2017, 368 und vom 8. März 2017 -
XII [X.] 471/16 -
FamRZ 2017, 982).
b)
Für die Bewertung des [X.] ist nur auf den unmittelba-ren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch beste-hende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den [X.] zu [X.], geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der [X.] nicht zu berücksichtigen (im [X.] an Senatsbe-schluss vom 26. Oktober 2016 -
XII [X.] 134/15 -
FamRZ 2017, 368).

BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 -
XII [X.] 82/18 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juli 2018 durch den
Vorsitzenden Richter Dose, [X.] Dr. [X.], Schilling
und
Dr.
[X.] und die Richterin Dr. Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für Familiensachen des [X.] vom 15. Januar 2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.
Wert: bis 500

Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin wehrt sich gegen die Verpflichtung zur [X.] in der abgetrennten [X.] Zugewinnausgleich.
Die Beteiligten begehren
in einem aus dem Scheidungsverbund abge-trennten Güterrechtsverfahren wechselseitig Zugewinnausgleich im Wege von [X.]. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, dem [X.] näher spezifizierte Auskunft über ihr Anfangsvermögen, ihr Vermö-gen zum Trennungszeitpunkt und ihr Endvermögen zu erteilen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das [X.] verwor-fen;
hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.

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II.
Die gemäß §§ 112 Nr. 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] erfordern, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr.
2 ZPO.
1.
Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-geführt, dass die nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwer von über [X.] für den zur Auskunftserteilung Verpflichteten sei dessen Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von einem hier nicht dargelegten Geheimhaltungsinteresse sei dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten [X.] erfordere, wobei zur Bewertung des Zeitaufwands auf die Stundensätze nach §§ 20 ff. [X.] zurückgegriffen werden könne. Dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage sein sollte, die erforderlichen Auskünfte innerhalb von maximal 30 Stunden ihrer Freizeit zu leisten, habe sie nicht dargelegt. Damit sei der [X.] gDass die [X.] sich im [X.] auf einen anderweitigen Tren-nungszeitpunkt berufen möchte, vermöge keine weitergehende Beschwer zu begründen.
2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bemisst sich die [X.] eines zur Auskunftserteilung verpflichteten Beteiligten nach seinem Inte-resse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der [X.] erfordert. Zur Bewertung des Zeitaufwands ist dabei grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess nach §§ 20 ff. [X.] erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstaus-fall erleidet. Regelmäßig ist insoweit davon auszugehen, dass die zur [X.]serteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden [X.] (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2016 -
XII [X.] 134/15 -

FamRZ 2017, 368 Rn. 6 mwN und vom 8. März 2017 -
XII [X.] 471/16 -
FamRZ 2017, 982 Rn. 5 ff.).
Für die Bewertung des [X.] ist dabei nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den [X.] zu [X.], geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der [X.] nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 26.
Oktober 2016 -
XII [X.] 134/15 -
FamRZ 2017, 368 Rn. 8; BGHZ -
GSZ -
128, 85, 89 = [X.], 349, 350).
Das vom
Beschwerdegericht bei der Bemessung des Werts der [X.] ausgeübte tatrichterliche Ermessen
kann im Rechtsbeschwerdeverfah-ren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 -
XII [X.] 471/16 -
FamRZ 2017, 982 Rn. 6 mwN).
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b) Derartige Ermessensfehler vermag die Rechtsbeschwerde nicht auf-zuzeigen.
Dass der vorliegend für die Auskunftserteilung erforderliche Aufwand von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin führt es auch nicht zu [X.] Erhöhung ihrer Beschwer, dass sie im [X.] einen abweichenden Trennungszeitpunkt behauptet, der nach ihrer Auffassung zu einer Verringerung des gegen sie geltend gemachten Zugewinnausgleichsan-spruchs führen soll. Denn dieses Vorbringen
betrifft ausschließlich die Abwehr des [X.]s und bleibt für die Wertbemessung damit unberücksichtigt
(vgl. Senatsbeschluss vom 14. Februar 2007 -
XII [X.] 150/05 -
FamRZ 2007, 711 Rn. 6 mwN).
Dose
[X.]
Schilling

[X.]
Krüger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.07.2017
-
31 F 8/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 15.01.2018 -
15 UF 145/17 -

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Meta

XII ZB 82/18

04.07.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. XII ZB 82/18 (REWIS RS 2018, 6601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6601

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