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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 311/10
vom
30. November 2011
in der Abschiebungshaftsache
-
2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richter Dr.
Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Der erste Absatz des Tenors des Beschlusses vom 27.
Oktober
2011 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß §
319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
Auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen wird [X.], dass der Beschluss der Zivilkammer 84 des [X.] vom 18.
November 2010
und der Be-schluss des [X.] vom 8.
Oktober 2010
den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.10.2010 -
383 XIV 432/10 B -
LG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2010 -
84 [X.]/10 B -
Meta
30.11.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. V ZB 311/10 (REWIS RS 2011, 945)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 945
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